Basisrente bzw. Rürup-Rente — private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung, zeitweise mit Insolvenzschutz

– Rentenversicherungsbeiträge in 2017 zu 84% von der Steuer absetzen und Steuern mindern +++ Besondere Vorteile für Selbstständige +++ Gesetzliche FörderRenten-Bedingungen

 Ruerup-Riester-Rente-gesetzliche-Rentenversicherung-Foerderung


In unserem Vergleichsrechner finden Sie hierzu in der Rubrik „Alter & Vorsorge“ eine Berechnungs- und Online-Abschlussmöglichkeit für eineprivate Fonds-gebundene oder Deckungsstock-gedeckte Basisrente; diese Kapital-finanzierte Rentenversicherung berücksichtigt die Vorgaben des Alterseinkünftegesetzes. Dadurch sind bis zu 100% der Beiträge steuerlich absetzbar und mindern direkt Ihre Steuerhöhe. Die Renten müssen später -analog der gesetzlichen Rente- auch zu 100% versteuert werden.

Ebenso wie die Rentenbesteuerung wird auch die Steuerbegünstigung der Vorsorgebeiträge stufenweise eingeführt. Im Jahr 2015 können Steuerzahler 80% aller Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung & zur Basis-Rente bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 22.172,– EUR (Verheiratete/eingetragene Lebenspartnergemeinschaften: 44.344,– EUR) steuerlich geltend machen, also für das Jahr 2017 insgesamt 18.624,48 EUR (Verheiratete/eingetragene Lebenspartnergemeinschaften: 37.248,96 EUR) absetzen. Dieser Anteil erhöht sich bis zum Jahr 2025 um 2% jährlich. Ab 2025 können Steuerzahler dann 100% ihrer Aufwendungen bis zu einer Obergrenze von 22.172,– EUR (Verheiratete/eingetragene Lebenspartnergemeinschaften: 44.344,– EUR) „steuerlich abschreiben“ …
Der förderfähige Höchstbetrag für Beiträge zu einer Basisversorgung ist künftig dynamisch an den Höchstbeitrag der knappschaftlichen Rentenversicherung (West) geknüpft.

=> Bis 2014 einschließlich galten die Richtwerte 20.000,– EUR für Alleinstehende & 40.000,– EUR für Verheiratete/eingetragene Lebenspartnergemeinschaften.

Aussage einiger Anbieter: „In der Ansparphase ist das Anlagevermögen unbegrenzt geschützt gegen die Verwertung durch Hartz IV / ALG II bzw.  Insolvenz !!! Die Rentenzahlungen sind bis zu den jeweiligen Pfändungsfreigrenzen ebenfalls geschützt.“ )*

Für Arbeitnehmer ist zu berücksichtigen, dass ihr maximaler Freibetrag von der Höhe ihres Einkommens abhängt. Der Höchstbetrag reduziert sich nämlich um den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und um den absetzbaren Arbeitnehmeranteil (20%) zur Rente.

Besondere Vorteile für Selbstständige: Die steuerlichen Vorteile der Basis-Rente sind besonders interessant für Selbstständige, die das Oberlimit für die absetzbaren Vorsorgebeiträge voll ausschöpfen könnnen. Für sie ist sie die einzig verfügbare Form der Altersvorsorge mit Förderung vom Staat.

Ebenso wie die Rentenbesteuerung wird auch die Steuerbegünstigung der Vorsorgebeiträge stufenweise eingeführt. Im Jahr 2005 konnten Steuerzahler erstmalig 60% aller Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Basis-Rente bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 12.000,– EUR (Verheiratete: 24.000,– EUR) absetzen. Dieser Anteil erhöht sich bis zum Jahr 2025 um 2% jährlich. Ab 2025 können Steuerzahler dann 100% ihrer Aufwendungen bis zu der dann gültigen Obergrenze steuerlich geltend machen.

Für Arbeitnehmer ist zu berücksichtigen, dass ihr maximaler Freibetrag von der Höhe ihres Einkommens abhängt. Der Höchstbetrag reduziert sich nämlich um den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und um den absetzbaren Arbeitnehmeranteil (20%) zur Rente.

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Rurüp Rente genießt bedingten Insolvenzschutz …

„Obwohl vielfach propagiert, ist die Rurüp Rente im Falle einer Insolvenz des Vorsorgers nicht sicher vor einer Pfändung.“ Hierauf macht das Magazin Versicherungswirtschaft in seiner Ausgabe 15/2008 aufmerksam.

So habe bereits im Jahr 1997 das Landgericht Braunschweig in einem Urteil festgesetzt, dass Lebensversicherungen für Freiberufler, Nicht-Berufstätige und Gewerbetreibende im Insolvenzfall nicht durch einen gesetzlichen Pfändungsschutz abgesichert seien. Zehn Jahre später bestätigte auch der BGH dieses Urteil (Az.: IX ZB 99/05). Lediglich Arbeitnehmern und Beamten sei dieser Schutz zu gewähren. Obwohl der Gesetzgeber ursprünglich geplant hatte, die so genannte Rurüp-Rente grundsätzlich vor Pfändungen zu schützen, ist nach Einschätzung von Experten von einer solchen Regelung derzeit nicht auszugehen. Im Falle einer Insolvenz -und einer damit verbundenen Pfändung- bleibt wohl auch für „Rürup“-Sparer lediglich der minimale Sozialhilfesatz, der weiterhin als pfändungsfrei gilt. Versicherer (und deren Vermittler) sollten in diesem Zusammenhang unbedingt ihre Werbeanpreisungen prüfen : denn wird die Rürup-Rente mit einem Pfändungsschutz beworben, könnte eine Klage auf Schadenersatz wegen Falschinformation drohen.

Einen Hoffnungsschimmer gibt es dagegen im tatsächlichen Pfändungsschutz : Im Jahr 2007 hat der Gesetzgeber die sogenannte „Klein-Rente“ für pfändungsfrei erklärt. Diese Ausnahme gilt nur für reine Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, in denen jährliche Höchstbeträge Pfändungschutz genießen und die einen maximalen Rückkaufswert von 238.000 EUR haben; in der Phase der Auszahlung bleibt also auch hier nur das Existenzminimum erhalten. Im Gegensatz zur dieser versichertenfreundlichen Regelung für laufende Auszahlungen sind Einmalauszahlungen nicht geschützt und dürfen gepfändet werden.

Auswege aus dieser Situation gibt es nur wenige. Auch wenn der Versicherungsnehmer in seinem Vertrag auf ein vorzeitiges Kündigungsrecht mit Rückkaufswert verzichtet, könnte sich diese rechtliche Situation in der Praxis ersten Einschätzungen zufolge bei einer Insolvenz als unwirksam herausstellen. Denn im Falle einer Notlage (Insolvenz) dürfte es den Insolvenzverwaltern oder Gläubigern möglich sein, einen Vertrag trotz des vertraglich bestehenden Kündigungsverzichts zu kündigen und den Rückkaufswert einer Pfändung zu unterziehen.

Auch die gesetzliche Rentenversicherung soll bei einer Insolvenz Gefahren beinhalten/birgen: Obwohl Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung bis zum Rentenbeginn nach wie vor weder kündbar noch pfändbar sind, bleibt Sparern in der Auszahlungsphase allerdings auch weiterhin nur ein Minimalbetrag in Höhe der Pfändungs- Freibeträge. Auch die Anschaffung von Altersabsicherungen im Ausland sorgt nicht zwangsläufig für ein sorgenfreies Alter trotz Insolvenz. Denn wird das vermeintlich ausländische Produkt von einem deutschen Anbieter verkauft, fällt es unter deutsches Recht und wird dann nicht deutlich stärker vor einer Pfändung geschützt. Das Verpfändungsmodell in der betrieblichen Altersversorgung ist in den meisten Fällen ebenfalls keine Ideallösung, denn auch sie kann eine Einbindung des Rückkaufswertes in die Konkursmasse nicht verhindern. Wurden da nicht vor einigen Jahren Kapital gedeckte Lebens-/Rentenversicherungen „nach Liechtensteiner Recht“ von deutschen Vertriebsagenturen vermittelt ???

 

 

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