Aktuelles rund um Haftpflicht-, Unfall- und anderen Versicherungen aller Art — hier können Sie stöbern …

… mit freundlicher Unterstützung von KraftfahrerSchutz e. V., VersicherungsJournal etc.

 

 

 

  1. KW 2012

 

Nach den aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes gab es in 2011 weniger Verkehrsunfälle als im Vorjahr. Allerdings waren mehr Verletzte und Tote zu beklagen als in 2010. Wie der Einzelne vorsorgen kann, um im Falle eines Unfalles zumindest finanziell abgesichert zu sein.

Unfallbilanz mit Licht und Schatten

6.8.2012 (verpd) Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) registrierte die Polizei letztes Jahr 2,36 Millionen Verkehrsunfälle. Das sind 2,1 Prozent weniger als noch 2010. Weniger erfreulich ist zum einen, dass es 2011 mehr Unfallverletzte gab als im Vorjahr. Zum anderen ist erstmals seit 20 Jahren die Anzahl der bei einem Verkehrsunfall getöteten Personen angestiegen.

Nicht nur die Gesamtzahl der Unfälle hat von 2,41 Millionen in 2010 auf 2,36 Millionen in 2011 abgenommen. Auch die Unfälle mit ausschließlichem Sachschaden reduzierten sich im Vergleichszeitraum um 3,2 Prozent auf insgesamt 2,06 Millionen Fälle.

Anders sieht es bei den Personenschäden aus. Insgesamt ist die Zahl der Unfälle, bei denen Personen zu Schaden kamen, in 2011 um 6,2 Prozent auf insgesamt rund 306.300 angestiegen.

Mehr Verletzte und Tote durch Verkehrsunfälle
Im Detail wurden letztes Jahr bei Verkehrsunfällen 4.009 Menschen getötet. Das sind 9,9 Prozent beziehungsweise 361 Personen mehr als noch in 2010.

Das heißt, durchschnittlich starben in Deutschland letztes Jahr elf Menschen pro Tag durch Verkehrsunfälle. 2010 gab es mit 3.648 Menschen die bisher wenigsten Todesopfer zu beklagen. Im Durchschnitt waren es 2010 zehn Verkehrstote pro Tag.

Gesetzlicher Schutz mit Einschränkungen
Da das Unfallrisiko jeden betrifft, ist es wichtig, privat richtig vorzusorgen, um im Falle des Falles beispielsweise bei bleibenden Gesundheitsschäden oder Schlimmerem sich und seine Familie zumindest finanziell abgesichert zu wissen. Die gesetzliche Absicherung greift nämlich nicht immer und wenn, werden dadurch die finanziellen Folgen in der Regel nicht ausreichend abgedeckt.

Die gesetzliche Unfallversicherung leistet beispielsweise für Arbeitnehmer überwiegend nur bei Arbeitsunfällen beziehungsweise bei Unfällen auf dem Weg von und zur Arbeitsstelle innerhalb Deutschlands. Schüler und Kindergartenkinder sind nur auf dem Weg von und zur Schule oder zum Kindergarten und während des Besuchs dort versichert. In der Freizeit besteht kein Versicherungsschutz. Selbstständige, Hausfrauen und Kleinkinder sind in der Regel gar nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert.

Sicherheit rund um die Uhr
Im Gegensatz zur gesetzlichen können sich in einer privaten Unfallversicherung alle absichern. Diese leistet darüber hinaus meist weltweit und rund um die Uhr, also sowohl bei Unfällen im Beruf als auch in der Freizeit.

Zudem ist hier eine individuelle Absicherung der finanziellen Folgen bleibender gesundheitlicher Schäden nach einem Unfall möglich. Mit einer vorher vereinbarten Kapitalsumme im Invaliditätsfall lassen sich beispielsweise zusätzliche Aufwendungen für eine behindertengerechte Wohnung auffangen. Viele Versicherer bieten auch eine Rentenzahlung im Invaliditätsfall an. Damit lassen sich mögliche Einkommensverluste durch eine bleibende Behinderung ausgleichen.

Individuelle Einkommensabsicherung
Daneben können in der Unfallversicherung meist weitere Leistungen, wie etwa eine Todesfallsumme, ein Krankenhaustagegeld, Zuschüsse bei kosmetischen Operationen oder die Übernahme von vereinbarten Bergungskosten eingeschlossen werden. Für Kinder empfiehlt sich zudem eine Invaliditäts-Versicherung, die nicht nur bei bleibenden Schäden infolge eines Unfalles, sondern auch nach einer Krankheit leistet.

Eine private Krankentagegeld-Versicherung und/oder eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Police kann mögliche Einkommenseinbußen bei unfall-, aber auch sonstiger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgleichen. Ein Versicherungsexperte hilft, den optimalen Versicherungsumfang zu ermitteln.

nach oben …
Die Anzahl der Fehltage wegen beruflichem Stress nimmt dramatisch zu. Drei kostenlose Ratgeber für Unternehmen, Führungskräfte und Beschäftigte zeigen, wie sich eine Überforderung bei der Arbeit vermeiden lässt.

Damit Stress nicht die Arbeitskraft kostet

6.8.2012 (verpd) Nicht jeder weiß, wie er mit Stress am Arbeitsplatz umgehen soll, um nicht krank zu werden. Auch bei vielen Unternehmen und Personal-Verantwortlichen ist nicht bekannt, worauf sie achten müssen, um eine psychische Überlastung der Mitarbeiter zu vermeiden. Hilfe versprechen drei jüngst erschienene kostenlose Handlungshilfen, die zahlreiche Maßnahmen enthalten, wie Beschäftigte, aber auch Vorgesetzte und Firmeninhaber das Überlastungsrisiko am Arbeitsplatz mindern können.

Nach Angaben des BKK Bundesverbandes, der Spitzenorganisation der deutschen Betriebskrankenkassen, stieg die Zahl der Fehltage wegen Stress bundesweit von 33,6 Millionen Arbeitsunfähigkeits-Tagen in 2001 auf 53,5 Millionen im Jahr 2010 drastisch an.

Frühverrentung wegen Stress
Psychische Erkrankungen zählen heute bereits zur vierthäufigsten Krankheitsgruppe und sind für knapp zwölf Prozent der Arbeitsunfähigkeits-Zeiten verantwortlich. Vor rund 30 Jahren waren es nur zwei Prozent.

Die stressbedingten Leiden gehören laut der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Anteil von über 40 Prozent mittlerweile zur häufigsten Ursache für Frühverrentungen. Sie sind der Grund für knapp 75.000 der rund 178.000 in 2011 neu bewilligten Renten wegen Erwerbsminderung. 2006 waren es noch circa 55.000. Auch andere Studien und Statistiken zeigen eine deutliche Zunahme der psychischen Erkrankungen in der Bevölkerung einhergehend mit einer verminderten Arbeitsfähigkeit.

Durchschnittlich 34 Krankheitstage im Jahr je Krankheitsfall
Wie dem BKK Gesundheitsreport 2011 zu entnehmen ist, litten 12,8 Prozent der BKK-versicherten Pflichtmitglieder, die 2010 eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung eingereicht hatten, an einer psychischen Erkrankung. Dieser Wert lag vor 30 Jahren noch bei rund 2,5 Prozent und hat sich seitdem bis auf wenige Ausnahmen kontinuierlich erhöht.

Der Gesundheitsreport basiert auf Datenauswertungen von 5,6 Millionen sozialversicherungs-pflichtig Beschäftigten. Je Krankheitsfall wegen psychischer Störungen waren betroffene Arbeitnehmer im Jahr 2010 durchschnittlich 34,4 Tage nicht arbeitsfähig – die höchste Krankheitsdauer im Schnitt im Vergleich zu allen anderen Krankheitsarten.

Projekt will Gesundheit in der Arbeitswelt verbessern
Jeder Ausfall eines Mitarbeiters oder des Unternehmers verursacht für den Betrieb Kosten und verringert den Gewinn. Dennoch wissen nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vor allem kleinere und mittelständische Unternehmen selten, was sie konkret tun können, um ihre Belegschaft vor psychischen Belastungen zu schützen.

Das BMAS unterstützt deshalb das Projekt „Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt“ (PsyGA), welches vom BKK Bundesverband geleitet wird und 16 weitere Kooperationspartner hat.

Praxisnahe Hilfen für den Arbeitsalltag
Im Rahmen des Projekts werden Betrieben, Führungskräften und Beschäftigten umfassende Informationen in Form von diversen Broschüren, wichtigen Adressen, weiterführenden Links und Verweisen auf wissenschaftliche Studien kostenlos zur Verfügung gestellt.

Praxisnahe Tipps und Maßnahmen für den betrieblichen Alltag, um psychisch bedingte Erkrankungen und Ausfallzeiten zu vermeiden und zu reduzieren, gibt es beispielsweise im aktuell erschienenen Sammelordner „Kein Stress mit dem Stress – Lösungen und Tipps für Führungskräfte und Unternehmen“.

Vorgesetzte sind Belastungsursache Nummer eins
Unter anderem wird hier auf 164 Seiten beschrieben, wie Chefs und Vorgesetzte die Ursachen psychischer Belastungen identifizieren und vermeiden können. Denn oftmals sind arbeitsbedingte Faktoren Schuld an der Überforderung des Einzelnen.

Nach dem BKK Gesundheitsreport 2008 gaben 15,6 Prozent von über 6.100 Befragten aus 50 Unternehmen an, dass sie das Verhalten der Kollegen besonders belastet. Für 22,4 waren die fehlenden Gestaltungs-Möglichkeiten am Arbeitsplatz ein ständiges Ärgernis und 24,1 Prozent beschwerten sich über ihre Arbeitstätigkeiten. Über ein Drittel, nämlich 33,7 Prozent fühlten sich vom Verhalten ihres Vorgesetzten gestresst.

Anzeichen einer psychischen Überlastung des Einzelnen
Im Rahmen der PsyGA sind außerdem zwei jeweils 40-seitige Broschüren mit den Titeln „Kein Stress mit dem Stress – Eine Handlungshilfe für Führungskräfte“ und „Kein Stress mit dem Stress – Eine Handlungshilfe für Beschäftigte“ kostenlos erhältlich. Neben Daten und Fakten zum Thema finden sich hier Tests, unter anderem zum Thema „Wie belastet bin ich?“.

Hinweise für eine psychische Überanstrengung des Einzelnen sind laut Ratgeber beispielsweise Einschlafstörungen, mehr körperliche Beschwerden wie Kopfschmerzen, Magen-Darm-Probleme, Verspannungen oder auch Konzentrationsprobleme.

Hinweise auf eine zu hohe Belastung der Mitarbeiter
Auch die Frage „Wie belastet sind meine Mitarbeiter?“ wird im Leitfaden für Führungskräfte eingehend behandelt. Anzeichen für gestresste Mitarbeiter sind unter anderem ein hoher Krankheitsstand im Team, verspätete oder fehlerhafte Aufgabenerledigung aufgrund mangelnden Informationsflusses oder auch vermehrte Konflikte und erhöhtes Konkurrenzdenken.

Alle genannten Ratgeber können unter www.psyga-transfer.de/praxishilfen/handlungshilfen/ kostenlos im PDF-Format heruntergeladen werden. Die genannten Broschüren sind ab sofort und der Leitfaden für Unternehmer ab August unter www.psyga-transfer.de/medien/ in gedruckter Form bestellbar.

Absicherungen von existenzgefährdenden Risiken
Wer sichergehen möchte, dass er trotz einer möglichen Erkrankung finanziell abgesichert ist, sollte die Absicherungslösungen mit einem Versicherungsexperten besprechen. Denn wer aufgrund von Krankheit oder auch Unfall längere Zeit nicht arbeiten kann, muss oft Einkommenseinbußen hinnehmen, da die gesetzliche Krankenversicherung nur einen Teil des bisherigen Nettoverdienstes weiterzahlt.

Kommt es zu einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, ist ebenfalls mit einer erheblichen Differenz zwischen dem zuletzt verdienten Gehalt und der eventuell gewährten gesetzlichen Erwerbsminderungsrente zu rechnen. Wer nach dem 1. Januar 1961 geboren wurde, hat bei einer Berufsunfähigkeit keinen Anspruch mehr auf eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente. Die Versicherungswirtschaft bietet für diese und andere Versorgungslücken diverse Lösungen an.

nach oben …

 
Nach aktuellen Zahlen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung gibt es immer mehr Menschen, die an einer Berufskrankheit leiden. Die Statistik zeigt auch, dass eine bestimmte Erkrankung besonders häufig vorkommt.

Berufskrankheiten weiter auf dem Vormarsch

6.8.2012 (verpd) Der gesetzlichen Unfallversicherung wurden 2011 wieder mehr Verdachtsfälle auf eine Berufskrankheit gemeldet und bestätigt. Da es sich vielfach um Hauterkrankungen handelt, nahm die Quote der Anerkennungen ab.

Bei 34.573 Beschäftigten (plus 10,7 Prozent) haben die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen 2011 eine Berufskrankheit bestätigt. Dabei handelte es sich wiederum in der Mehrzahl der Fälle um Hauterkrankungen, kommentiert Dr. Joachim Breuer, Hauptgeschäftsführer des Verbandes Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) die Geschäftsergebnisse des Vorjahres.

Anerkennungsquote gesunken
Diese Erkrankungen werden vornehmlich mit Mitteln der Rehabilitation behandelt. Für die Statistik gelten Hautkrankheiten erst dann als anerkannte Berufskrankheit, wenn sie der Grund für die Aufgabe eines Berufes sind. Bei 15.262 (2010: 15.461) Personen wurde die Berufskrankheit anerkannt – damit sank die Anerkennungsquote auf 21,3 (2010: 22,4) Prozent.

5.407 Versicherte und damit gut elf Prozent weniger Versicherte erhielten 2011 erstmalig eine Rente wegen Berufskrankheit von der gesetzlichen Unfallversicherung, da ihre Erkrankung zu bleibenden Gesundheitsschäden geführt hatte. 2.548 Menschen (plus 2,5 Prozent) starben 2011 infolge einer Berufskrankheit. Die meisten dieser Erkrankungen waren durch anorganische Stäube ausgelöst, insbesondere Asbest, wird mitgeteilt.

Rente wegen Berufskrankheit
Wird festgestellt, dass eine Berufskrankheit vorliegt und besteht für den Betroffenen Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, erhält er vom Unfallversicherungs-Träger Leistungen für die medizinische Versorgung bis hin zur beruflichen Reintegration.

Hat die Berufskrankheit eine körperliche Beeinträchtigung zur Folge, welche die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent mindert, erhalten die Betroffenen je nach Grad der Erwerbsminderung eine Voll- oder Teilrente.

Bei 100 Prozent Erwerbsunfähigkeit beträgt die Vollrente jedoch maximal zwei Drittel des Jahresverdienstes. Beispiel: Bei einem Jahresarbeitsverdienst von 36.000 Euro würde die Vollrente bei einer 100-prozentigen Erwerbsminderung zwei Drittel betragen, also 24.000 Euro jährlich beziehungsweise 2.000 Euro im Monat.

Bei einer teilweisen Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich die Rente nach dem Grad der Erwerbsminderung. Beispiel: Bei einem Jahresverdienst von 36.000 Euro und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent würde die Jahresrente 20 Prozent von zwei Dritteln des Jahresverdienstes betragen. Bei einem Jahresverdienst von 36.000 Euro wären dies 20 Prozent von 4.800 Euro im Jahr – also 400 Euro im Monat.

Begrenzte gesetzliche Absicherung
Wie die Daten der DGUV zeigen, gibt es einige Hürden, damit das Vorliegen einer Berufskrankheit im Einzelfall anerkannt wird. Und selbst wenn eine Anerkennung erfolgt, muss man mit Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen rechnen. Die private Versicherungswirtschaft bietet zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz als auch die eventuell durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken abzusichern.

Zu nennen sind hier eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung. Ein Versicherungsfachmann hilft, den individuell passenden Versicherungsumfang zu finden.

nach oben …

 
Eine gescheiterte Selbstständigkeit, ein gekündigter Job oder der Verlust der Arbeitskraft – es gibt viele finanzielle Risiken, warum Personen Insolvenz anmelden müssen. Doch nicht jedes Einkommen und Vermögen ist pfändbar. Dies gilt beispielsweise für bestimmte Formen der Altersvorsorge.

Falls die Privatinsolvenz droht

6.8.2012 (verpd) Wie das Bundesministerium der Justiz mitteilte, gab es im Jahr 2011 in Deutschland über 100.000 Verbraucherinsolvenz-Verfahren und knapp über 20.000 Insolvenzverfahren von ehemals selbstständigen Personen. Allerdings muss keiner der Betroffenen befürchten, im Falle einer Pfändung alles zu verlieren, denn vieles ist nicht pfändbar.

Um das Existenzminimum eines Schuldners trotz einer möglichen Einkommenspfändung sicherzustellen, gibt es einen gesetzlich festgelegten Pfändungsschutz. Damit soll auch gewährleistet werden, dass der Schuldner mögliche gesetzliche Unterhaltspflichten weiterhin erfüllen kann.

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen
Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jedes zweite Jahr jeweils zum 1. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Seit dem 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2013 beträgt der unpfändbare Grundbetrag aktuell 1.028,89 Euro monatlich.

Wenn der Schuldner gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, erhöht sich der genannte Betrag um monatlich 387,22 Euro für die erste und um jeweils weitere 215,73 Euro für die zweite bis fünfte Person.

Wie sich der unpfändbare Betrag abhängig vom Einkommen und der Personenanzahl, für die der Schuldner unterhaltspflichtig ist, ändert, kann in der im Internet herunterladbaren Broschüre „Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen“ des Bundesministeriums der Justiz nachgelesen werden.

Was fällt unter das pfändbare Einkommen ?
Zum pfändbaren Einkommen zählen unter anderem Arbeits- und Dienstlöhne, Renten, Dienst- und Versorgungsbezüge von Beamten, Schichtzuschläge, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie der gewährte geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines Dienstautos.

Nicht pfändbar sind hingegen Gefahren-, Erschwernis- oder Schmutzzulagen, 50 Prozent der Überstundenvergütungen sowie Urlaubsgelder, Aufwandsentschädigungen, Auslösegelder und Zulagen für auswärtige Beschäftigungen sowie Weihnachtsvergütungen. Letztgenannte sind bis maximal der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis 500 Euro unpfändbar.

Übrigens : Auch Einzahlungen für einen Riester- oder Rürup-Renten-Vertrag, betriebliche Leistungen für die Altersvorsorge und Beiträge für vermögenswirksame Leistungen (VL-Sparen) können nicht gepfändet werden. Tipps gegen eine persönliche Überschuldung und welche Schritte ein Schuldner tun kann, um aus der Schuldenfall herauszukommen, gibt es online bei der Bundesarbeits-Gemeinschaft Schuldnerberatung unter www.meine-schulden.de.

nach oben …

 

Ob einem Arzt, dessen Patient kurzfristig einen Termin abgesagt hat, ein Anspruch auf eine Vergütung zusteht, wurde kürzlich vor Gericht geklärt.

Schadenersatz für versäumten Arzttermin ?

6.8.2012 (verpd) Wer einen Arzttermin absagt, ist nicht dazu verpflichtet, dem Arzt eine Vergütung zu zahlen. Das gilt selbst dann, wenn bei Vereinbarung des Termins ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine Absage eine entsprechende Verpflichtung auslöst, so das Amtsgericht Bremen in einem aktuellen Urteil (9 C 0566/11).

Ein Mann hatte mit einer Fachärztin für Naturheilkunde telefonisch einen Termin vereinbart. Während des Telefonats wurde er darauf hingewiesen, dass er bei Nichtwahrnehmung des Termins eine Vergütung zu zahlen habe – es sei denn, die Stornierung erfolge spätestens sieben Tage vorher.

Notlage eines Freundes
Wegen der Notlage eines Freundes sagte der Patient den Termin einen Tag bevor er die Praxis aufsuchen sollte per Telefax ab. Die Ärztin stellte ihm daraufhin einen Betrag von 300 Euro in Rechnung.

Als der Beklagte nicht zahlen wollte, zog die Ärztin vor das Bremer Amtsgericht. Doch dort erlitt die Medizinerin eine Niederlage.

Nach Ansicht des Gerichts darf ein Patient einen mit einer Arztpraxis vereinbarten Termin grundsätzlich jederzeit stornieren, ohne dass er dem Arzt eine Vergütung schuldet.

Fehlendes Vertragsverhältnis
Denn ein Vergütungsanspruch gemäß Paragraf 611 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beziehungsweise Paragraf 615 BGB setzt nach dem Wortlaut der Gesetze ein bestehendes Vertragsverhältnis voraus.

Ein solches Vertragsverhältnis hat jedoch zwischen der Ärztin und ihrem Patienten nicht bestanden. Denn die Vereinbarung eines Arzttermins ist nicht mit dem Abschluss eines Behandlungsvertrages gleichzusetzen.

Würde man in solchen Fällen eine Vergütungspflicht unterstellen, so hätten nach Meinung des Gerichts zum Beispiel auch Friseure einen Anspruch auf Zahlung eines Honorars, wenn ein Kunde einen vereinbarten Termin nicht wahrnimmt. Das ist jedoch zweifelsohne nicht der Fall.

Gleiches Recht für alle
„Warum für Arzttermine etwas anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Denn Terminabsprachen haben für sich genommen einen bloß organisatorischen und nicht rechtsverbindlichen Inhalt. Schließlich wollen sich auch Ärzte, die vereinbarte Termine nicht zeitgenau einhalten oder sogar nachträglich verlegen, nicht schadenersatzpflichtig machen“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.

Das Gericht betonte, dass potenzielle Vertragspartner bis zum Vertragsabschluss grundsätzlich in ihrer Entscheidung frei sind. Daher haben sie bei einer Terminabsage selbst dann keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung, wenn sie bereits organisatorische Vorkehrungen getroffen haben, die für sie mit einem finanziellen Aufwand verbunden sind.

nach oben …

 
Nicht immer ist ein Schwimmbadbesuch ungefährlich. Wer haftet, wenn sich bei einem Zusammenstoß auf einer Wasserrutsche ein Schwimmbadbesucher verletzt, klärte jüngst ein Gericht.

Schmerzhaftes Rutschvergnügen

6.8.2012 (verpd) Wer in einem Schwimmbad grundlegende und jedem Besucher einleuchtende Regeln und Sicherheitsvorkehrungen missachtet, ist in vollem Umfang für einen dadurch ausgelösten Unfall verantwortlich. Das gilt auch dann, wenn er sich der Gefahren angeblich nicht bewusst war, so das Oberlandesgericht Koblenz in einem jüngst getroffenen Urteil (Az.: 2 U 271/11).

Zwei 34- und 38-jährige Männer hatten im Februar 2006 ein ihnen bis dahin unbekanntes Freizeitbad besucht.

Auf der Suche nach der Schatzinsel
Nach einiger Zeit folgten sie einer im Hallenbereich angebrachten Beschilderung mit der Aufschrift „Schatzinsel“. Aus nicht geklärten Gründen gelangten sie dabei in einen Raum, der ein Auslaufbecken einer Rutsche enthielt.

Unter Überwindung mehrerer Hindernisse stiegen die Beklagten in das Becken und krabbelten anschließend in der Röhre der Rutsche, über deren Bedeutung sie sich nach eigenen Angaben nicht im Klaren waren. Im gleichen Augenblick rutschte ein weiterer Schwimmbadbesucher die sehr steile Rutsche herunter. Dabei stieß er mit voller Wucht mit einem der Männer zusammen.

Gesundheitlicher Dauerschaden
Bei dem Zwischenfall wurden alle drei verletzt. Den herunterrutschenden Mann erwischte es jedoch besonders heftig. Denn er erlitt eine Teilfraktur des Schienbeinkopfes, was eine dauerhafte erhebliche Bewegungseinschränkung zur Folge hatte.

Er verklagte die beiden „Schatzsucher“ daher auf Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes. Zu Recht, urteilten die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts. Sie gaben der Klage in vollem Umfang statt.

Gesicherte Rutsche
Nach Ansicht des Gerichts sind ausschließlich die beiden Beklagten für den Unfall verantwortlich. Denn sie haben bei ihrer Kletteraktion grundlegende und jedem Besucher eines Schwimmbads einleuchtende Sicherheitsvorkehrungen missachtet.

Das Auslaufbecken der Rutsche war nach beiden Seiten durch mit einer Glasfüllung versehene Absperrgitter gesichert. Am Ende des Beckens befand sich außerdem ein Drehkreuz, das sich bestimmungsgemäß nur in eine Richtung drehen ließ. Damit sollte ein Betreten durch Personen verhindert werden, die nicht die Rutsche benutzten. Dem Betreiber des Schwimmbades kann nach Auffassung der Richter daher kein Vorwurf gemacht werden.

Alleinige Verantwortung
Bei der von ihnen behaupteten Suche nach der „Schatzinsel“ haben die Beklagten all diese Hindernisse überwunden. Sie haben die Körperverletzung des Klägers daher zumindest fahrlässig verursacht mit der Folge, dass sie diesem gegenüber zum Schadenersatz und der Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet sind.

Übrigens : Hat man selbst einen Dritten verletzt oder geschädigt –wie die „Schatzsucher“– und wird dafür zur Verantwortung gezogen, hilft eine private Haftpflichtpolice. Sie wehrt entweder unberechtigte Forderungen ab oder begleicht im Falle einer festgestellten Haftung den angerichteten Schaden.

nach oben …

 


Tropische Temperaturen können bei Verkehrsteilnehmern zu gesundheitlichen Problemen führen. Deutsche Versicherer ermöglichen für diese und andere Ernstfälle, dass Betroffene auf Autobahnen schnell Hilfe holen können.

Schnelle Hilfe für überhitzte Autofahrer

6.8.2012 (verpd) Rund 16.000 Notrufsäulen stehen an deutschen Autobahnen zur Verfügung, um nicht nur bei Pannen und Unfällen, sondern auch in medizinischen Notfällen Hilfe zu holen. Die GDV Dienstleistungs-GmbH als Betreiber des Notrufsäulen-Netzes beschäftigt alleine über 200 Mitarbeiter, die für die Koordination der notwendigen Hilfe zuständig sind.

Heiße Sommertemperaturen sind nicht nur für ein Fahrzeug, sondern auch für die Insassen eine hohe Belastung. In diesem Zusammenhang weist die Notrufzentrale der Autoversicherer darauf hin, dass über die Autobahn-Notrufsäulen nicht nur bei Pannen, sondern auch bei gesundheitlichen Problemen Hilfe geholt werden kann.

„Unsere Notrufzentrale ist technisch und personell auf diese Situation vorbereitet“, erklärt Heiko Beermann, Geschäftsführer der GDV Dienstleistungs-GmbH. Es könne bei einem medizinischen Notfall sofort der unmittelbare Kontakt zur nächstgelegenen Rettungsleitstelle hergestellt werden, die dann über ihre Rettungskräfte die schnelle Hilfe sichert, so Beermann weiter.

Schnelle Hilfe in der Not
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) betreut seit 1999 über seine Dienstleistungs-Gesellschaft das Netz aus rund 16.000 Notrufsäulen an den deutschen Autobahnen. Die Mitarbeiter sind 365 Tage im Jahr rund um die Uhr erreichbar.

Bei Pannen nimmt einer der Mitarbeiter der Notrufzentrale die Daten des liegen gebliebenen Wagens auf und informiert den gewünschten Pannendienst. Unfälle werden sofort an die Polizei weitergeleitet. Das weitere Vorgehen wird dann in einer Dreierkonferenz besprochen: Der Anrufer schildert die Ereignisse, während die Notrufzentrale Informationen zum Standort liefert und die Polizei die Rettungskräfte alarmiert.

Wenn keine Notrufsäule in der Nähe ist, hilft der mobile und gebührenfreie Handy-Notruf 0800 NOTFON D (beziehungsweise die Notrufnummer mit Zahlen ausgeschrieben: 0800/6683663). Mit dem Autobahnnotruf und der mobilen Notrufsäule 0800 NOTFON D kann ein lückenloses Notrufnetz gewährleistet werden.

Weitere Sicherheitstipps
Beermann empfiehlt, schon bei den ersten kleinen Anzeichen von Schwäche oder Unwohlsein auf Nummer sicher zu gehen und die nächste Raststätte oder den nächsten Parkplatz für eine Pause anzusteuern.

Muss ein Notstopp an einer Notrufsäule eingelegt werden, sollte man das Auto verlassen und hinter der Leitplanke warten. Gibt es Hitzeopfer, sollten diese möglichst im Schatten gelagert und bis zum Eintreffen der Rettungskräfte mit Erster Hilfe versorgt werden.

Hohe Temperaturen belasten vor allem Säuglinge und kleine Kinder, chronisch Kranke sowie ältere und pflegebedürftige Menschen enorm. Dies kommt bei langen Fahrten, in aufgeheizten Fahrzeugen, in Stresssituationen wie in langen Staus oder bei Flüssigkeitsmangel in besonderem Maße zum Tragen, so Beermann weiter.

nach oben …

 

 

 
Was tun, wenn es im wohlverdienten Urlaub nicht alles so glatt läuft wie erhofft ? Bundesjustizministerium und EU-Kommission helfen weiter.

Diese Schutzrechte gelten für Reisende

6.8.2012 (verpd) Wer sich als EU-Bürger im europäischen oder außereuropäischen Ausland bewegt, hat mittlerweile zahlreiche Schutzrechte – er muss sie nur kennen und anwenden. Allerdings ist nicht alles erlaubt.

Der hoffnungsvolle Beginn einer Urlaubsreise ist bereits dann verdorben, wenn der Koffer nicht am Zielort ankommt oder beschädigt ist, was rund ein Prozent aller Fluggäste erleben müssen.

Haftung pro Gepäckstück
Das Bundesministerium der Justiz weist darauf hin, dass die Luftfahrtunternehmen den Schaden ersetzen müssen, der durch Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder durch Verspätung von Reisegepäck entsteht. Für aufgegebenes Gepäck haften die Unternehmen, unabhängig davon, ob sie den Schaden auch verschuldet haben.

Bei Handgepäck muss ihnen dagegen ein Verschulden nachgewiesen werden. Allerdings liegt die Höchstgrenze der Haftung bei insgesamt 1.330 Euro je Reisenden, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Dies gilt pro Passagier, nicht pro Gepäckstück, wie der Bundesgerichtshof vor einiger Zeit entschieden hat.

Größere Werte angeben
Wenn größere Werte im Gepäck transportiert werden, kann man vor Reisebeginn eine Wertdeklaration abgeben. Dafür muss man zwar etwas bezahlen, aber dafür haftet das Luftfahrtunternehmen bis zur Höhe des angegebenen Betrags. Falls es tatsächlich zum Schadensfall kommt, muss man dies innerhalb von sieben Tagen nach der Aufgabe des Gepäcks anzeigen und zwar schriftlich.

Trifft das Gepäckstück verspätet ein, verlängert sich die Frist auf 21 Tage, nachdem man seinen Koffer in Empfang genommen hat. Bei Pauschalreisen kann sich der Reisende auch alternativ an seinen Reiseveranstalter wenden. Generell kann er sich dabei als EU-Bürger auf seine Fluggastrechte berufen, die ab Dezember 2012 beziehungsweise März 2013 auch bei Bus- und Schiffsreisen gelten werden.

Mitbringsel zum Verzehren
Mit essbaren Reiseandenken sollte man vorsichtig sein. Nicht nur nach Australien und Neuseeland darf man nichts einführen, was irgendwie essbar oder pflanzlich ist. Auch die EU schützt die Gesundheit ihres Tierbestands vor schwerwiegenden Tierkrankheiten, indem sie die Einfuhr von Fleisch und Milchprodukten aus den meisten Nicht-EU-Ländern verbietet. Ausnahmen gibt es für Kroatien, Grönland, Island und die Färöer.

Fisch kann man dagegen bis zu 20 Kilogramm und Honig bis zu zwei Kilogramm mitbringen. Säuglingsmilchpulver und Säuglingsnahrung sowie aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung kann dann eingeführt werden, wenn sie in versiegelten Verpackungen transportiert wird, nicht mehr als zwei Kilogramm wiegt und nicht vor dem Öffnen gekühlt werden muss.

Kostenbremse für die mobile Kommunikation
Seit dem 1. Juli 2012 gilt die EU-Roamingverordnung, sie verhindert Abzockerei bei Telefonaten und Internetnutzung im Ausland. Die Preisobergrenze für das Roaming von Daten liegt seit 1. Juli 2012 bei 70 Cent, ab 1. Juli 2013 bei 45 Cent und ab 1. Juli 2014 bei 20 Cent ohne Mehrwertsteuer pro Megabyte. Abgehende Gespräche im Ausland dürfen dem Mobiltelefonnutzer maximal 0,29 Euro seit 1. Juli 2012, 24 Cent ab 1. Juli 2013 und 19 Cent ab 1. Juli 2014 netto pro Minute kosten.

Für ankommende Anrufe gilt ein maximaler Nettopreis von 8 Cent seit 1. Juli 2012, 7 Cent ab 1. Juli 2013 und 5 Cent ab 1. Juli 2014, für SMS sind es 9 Cent seit 1. Juli 2012, 8 Cent ab 1. Juli 2013 und 6 Euro ab 1. Juli 2014. Die Roamingverordnung gilt nur innerhalb der EU. Wer außerhalb der EU, wie in der Schweiz, der Türkei oder Kroatien das Handy benutzt, muss mit höheren Kosten rechnen und sollte sich daher unbedingt über die Preise in dem jeweiligen Urlaubsland informieren.

nach oben …

 

 

Wer unter Drogen- oder Alkoholeinfluss ein Fahrzeug lenkt, gefährdet nicht nur sich selbst und andere. Es drohen einem auch empfindliche Strafen und hohe Kosten, insbesondere wenn in einem solchen Zustand ein Unfall verursacht wurde.

Benebelte Sinne mit teuren Folgen

6.8.2012 (verpd) Rund 12.500 Verkehrsunfälle wurden letztes Jahr deutschlandweit nach Angaben des Statistischen Bundesamtes von Kfz-Fahrern verursacht, die unter Alkoholeinfluss oder Drogenkonsum standen. Insgesamt gab es rund 15.900 Unfälle mit Personenschäden, bei denen ein Unfallbeteiligter unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand. Insgesamt verunglückten dabei 20.200 Menschen, 400 davon tödlich.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt Opfern von Verkehrsunfällen, die von berauschten Fahrern verursacht werden, den vollen Schadenersatz. Die Versicherung nimmt jedoch den Versicherungsnehmer beziehungsweise den Fahrer, der unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand, mit bis zu 5.000 Euro in Regress.

Unter Umständen verringert sich der Kaskoschutz
Teuer wird es auch, wenn bei der Fahrt unter Drogen oder Alkohol das eigene Auto beschädigt wird. Die Kaskoversicherung kann nämlich in solchen Fällen die Leistung wegen „grober Fahrlässigkeit“ verweigern oder in einem der Schwere des Verschuldens angemessenen Verhältnis mindern.

Da hilft auch nicht die von manchen Versicherern angebotene Klausel, nach der bei grober Fahrlässigkeit doch gezahlt wird. Denn auch bei diesen Policen sind alkohol- und drogenbedingte Unfallfolgen ausgeschlossen.

Bußgeld und Fahrverbot
Neben dem Kostenrisiko muss auch mit weiteren Strafen gerechnet werden. Das Fahren unter Drogeneinfluss wird – wie bei Alkohol zwischen 0,5 und 1,09 Promille auch ohne Anzeichen von Fahrunsicherheit – mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Euro, einem Fahrverbot für ein bis drei Monate sowie vier Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) in Flensburg bestraft. Schließlich droht dazu noch eine medizinisch-psychologische Untersuchung seitens des Straßenverkehrsamtes und dies kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.

Bereits ein Alkoholspiegel ab 0,3 Promille kann unangenehme Folgen nach sich ziehen. Kommt es aufgrund des Alkoholgehalts ab 0,3 Promille zu Fahrunsicherheiten wie Schlangenlinienfahren, oder verursacht der alkoholisierte Kfz-Fahrer einen Unfall, hat dieser mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Es drohen sieben Punkte im VZR, eine Geld- oder Freiheitsstrafe sowie der Führerscheinentzug.

 
Eine aktuelle Untersuchung zeigt, wie sich im vergangenen Jahr das Sparverhalten der Bundesbürger entwickelt hat und wie hoch die Lücke zwischen gewünschtem Vorsorgebedarf und tatsächlichem Sparbetrag ist.

So sparen die Deutschen

6.8.2012 (verpd) Je Haushalt wuchs das Geldvermögen um rund 1.000 Euro auf durchschnittlich 78.500 Euro. Dennoch gibt es eine Differenz zwischen dem, was die Bürger für die Erfüllung ihrer Ziele benötigen wurden und was sie tatsächlich sparen. Das ist das Ergebnis einer Umfrage des Marktforschungsinstituts TNS Infratest im Auftrag des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR).

Laut Umfrage von TNS Infratest lag der maximal mögliche monatliche Sparbetrag der befragten Bundesbürger im Jahr 2011 bei durchschnittlich 185 Euro. Tatsächlich sparten die Bundesbürger 20 Euro im Monat weniger, also im Durchschnitt 165 Euro. Das Sparpotenzial wurde damit zu knapp 90 Prozent ausgeschöpft.

Zur Erfüllung ihrer Ziele bräuchten die Bundesbürger nach Angaben der Befragten jedoch im Durchschnitt 234 Euro monatlich. Die Differenz zwischen Sparwunsch und dem tatsächlich zurückgelegten Geld weist somit eine Sparlücke von 69 Euro im Monat auf.

Nettovermögen gestiegen
Das Nettogeldvermögen je Person stieg im vergangenen Jahr um 500 Euro auf 38.700 Euro. Dabei erhöhte sich das Geldvermögen insgesamt um 600 Euro auf 57.600 Euro. Die Verbindlichkeiten stiegen nur leicht um 100 Euro auf 18.900 Euro an. Je Haushalt wuchs das Geldvermögen 2011 nur noch um rund 1.000 Euro auf durchschnittlich 78.500 Euro. Von 2009 auf 2010 hatte sich noch ein Plus von 4.300 Euro ergeben.

Tatsächlich geben die Durchschnittswerte nur einen groben Überblick über die tatsächliche Vermögenslage der Bundesbürger. Die Schwankungen sind erheblich. Besonders junge Bundesbürger sowie Geringverdiener würden eine hohe Diskrepanz zwischen Vorsorgebedarf und tatsächlichem Sparbetrag aufweisen, obwohl sie ihre Sparfähigkeit weitestgehend ausnutzen, erklärte der Auftraggeber der Studie.

Individuelle Beratung
Für jeden Einzelnen ist es wichtig zu wissen, wie seine finanzielle Situation ist und mit welchen Leistungen beispielsweise aus der gesetzlichen Rentenversicherung er künftig rechnen kann. Ein Versicherungsexperte kann entsprechende Übersichtshilfen und Berechnungen bereitstellen. Je nach Sparziel und persönlicher Vorsorgestrategie bietet die Versicherungswirtschaft zudem entsprechende Anlage- und Absicherungslösungen an.

Selbst wer glaubt, keinen finanziellen Spielraum für eine Vorsorge zu haben, sollte einen Experten zurate ziehen, denn manche Vorsorgemöglichkeiten –beispielsweise mithilfe einer staatlichen Förderung– erschließen sich erst nach einer gründlichen Analyse.

nach oben …

 

 

  1. KW 2012

Wer Kinder erzieht, erhält mehr Rente. Wie hoch die Rentensteigerung dafür ist, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Bund.


Mehr Rente durch Kinder

30.7.2012 (verpd) Das Elternteil, das ein Kind hauptsächlich erzieht, gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung automatisch als pflichtversichert. Das Elternteil selbst muss dafür keine Rentenversicherungs-Beiträge bezahlen. Diese übernimmt nämlich der Bund. Dadurch ergibt sich für den erziehenden Elternteil ein höherer Rentenanspruch. Von dieser Anrechnung profitieren aktuell rund 98 Prozent Frauen und zwei Prozent Männer.

Wer ein Kind erzieht, wird automatisch rentenrechtlich so gestellt, als hätte er ein bis maximal drei Jahre jeweils das Durchschnittseinkommen aller in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten – das sind in 2012 beispielsweise rund 32.400 Euro – verdient.

Für diese Zeit, die sogenannte Kindererziehungszeit, zahlt der Bund Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entsprechend dem angenommenen Durchschnittseinkommen ein. Damit erhöht sich der Rentenanspruch des Elternteils, selbst wenn er in dieser Zeit nichts verdient. Nach Angaben des Deutschen Rentenversicherung Bund ergibt sich für ein Jahr Kindererziehung aktuell eine monatliche Rentensteigerung von 27,47 Euro in den alten und 24,37 Euro in den neuen Bundesländern.
Kinder erziehen als Erwerbstätiger
Ist der erziehende Elternteil neben der Kindererziehung auch noch erwerbstätig, profitiert er trotzdem von der Kindererziehungszeit. Er bekommt zu seinem Rentenanspruch aus seinem Einkommen, auch den Rentenanspruch aus dem Durchschnittseinkommen aller in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten angerechnet. Höchstens jedoch, bis beide Einkommen zusammen die aktuelle Beitragsbemessungs-Grenze nicht überschreiten – für 2012 sind das monatlich 5.600 Euro in den alten und 4.800 Euro in neuen Bundesländern.

Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem Monat nach der Geburt des Kindes und endet 36 Monate danach. Eltern, deren Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden, erhalten maximal zwölf Kalendermonate als Kindererziehungszeiten angerechnet. Ist beispielsweise das Kind am 20. Dezember 2011 geboren, steht dem Erziehenden eine Anrechnung der Kindererziehungszeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 zu.
Mehrere Kinder
Werden mehrere Kinder von einem Elternteil erzogen, multipliziert sich die angerechnete Zeit um die Anzahl der Kinder. Bei zwei Kindern, die nach dem 1. Januar 1992 geboren wurden, werden also bei den Rentenansprüchen des erziehenden Elternteils 72 Monate Kindererziehungszeiten berücksichtigt.

Ende 2011 wurden laut Deutsche Rentenversicherung Bund für über 9,5 Millionen Renten Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Der Bund hat diesbezüglich rund 11,6 Milliarden Euro an Beiträgen an die Rentenversicherung überwiesen.
Kostenlose Broschüre
Nähere Informationen, wie sich die Kindererziehung auf die Rente auswirkt, bietet die herunterladbare Broschüre „Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente“, die vor Kurzem vom Deutschen Rentenversicherung Bund herausgegeben wurde. Detaillierte Fragen werden auch unter der kostenlosen Servicetelefonnummer 0800 10004800 der Deutschen Rentenversicherung beantwortet.

Wer wissen möchte, wie hoch die Altersabsicherung unter Einbeziehung der gesetzlichen und eventuell bereits abgeschlossenen privaten Altersvorsorge ist, sollte sich bei einem Versicherungsfachmann seines Vertrauens Rat holen. Dieser kann entsprechende Berechnungen durchführen.

nach oben …

 

Nicht immer läuft eine Operation optimal. Ob ein Krankenhaus zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet ist, wenn ein Patient unnötig leiden muss, weil sich einer der Krankenhausärzte nicht weitergebildet hat, wurde jüngst vor Gericht geklärt.


Wenn Patienten unnötig leiden


30.7.2012 (verpd) Versäumt es ein Krankenhausarzt, sich regelmäßig weiterzubilden und wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse zeitnah umzusetzen, so kann ein daraus resultierender Behandlungsfehler seinen Arbeitgeber dazu verpflichten, dem betroffenen Patienten ein Schmerzensgeld zahlen zu müssen. Das geht aus einem aktuell gefällten Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor (Az.: 5 U 1450/11).

Eine 46-jährige Patientin hatte sich in einem Mainzer Krankenhaus einem gynäkologischen Eingriff unterziehen müssen.
Tagelange Übelkeit
Doch obwohl sie in der Vorbesprechung darauf hingewiesen hatte, dass sie die üblichen Narkosemittel nicht vertrage, führte der Anästhesist eine normale Intubationsnarkose, bei der ein weiches Rohr durch den Mund in die Luftröhre eingeführt wird, durch. Das hatte zur Folge, dass die Patientin im Anschluss an den Eingriff drei Tage lang unter heftiger Übelkeit und Erbrechen litt.

Mit dem Argument, dass sie nach der Operation nur deswegen habe leiden müssen, weil der Anästhesist ihren Hinweis nicht ernst genug genommen habe, verklagte sie die Klinik auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Nachdem das Mainzer Landgericht die Klage als unbegründet zurückgewiesen hatte, hatte die Klägerin mit ihrer beim Oberlandesgericht Koblenz eingelegten Berufung Erfolg.
Unzureichende Sorgfalt
Nach Ansicht des Gerichts konnte dem Operateur zwar weder ein Behandlungs- noch ein Aufklärungsfehler nachgewiesen werden. Allerdings habe der Anästhesist die Narkose nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt.

Denn wegen ihrer bekannten Überempfindlichkeit gegen die üblichen Narkosemittel hätte der Klägerin ergänzend ein die Übelkeit minderndes oder gar völlig unterdrückendes Medikament verabreicht werden müssen.

Dass es ein entsprechendes Mittel gibt, war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits im Jahr 2004 in einer anerkannten Fachzeitschrift veröffentlicht worden. Das aber hätte dem Anästhesisten bekannt sein müssen.
Grober Behandlungsfehler
Doch trotz der relativ großen Zeitspanne zwischen der Veröffentlichung und der Operation hatte er das Medikament nicht eingesetzt. Das aber werteten die Richter als groben Behandlungsfehler mit der Folge, dass sie der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zusprachen.

Die Klage wäre nur dann abzuweisen gewesen, wenn das Krankenhaus hätte nachweisen können, dass die Übelkeit auch mit dem Medikament eingetreten wäre. Diesen Nachweis konnte die Klinik jedoch nicht erbringen.

Wie der Fall zeigt, kann auch eine Auseinandersetzung mit einem Arzt Erfolg haben. Patienten können das Kostenrisiko eines Gerichtsprozesses mit einer Privatrechtsschutz-Versicherung vermeiden. Diese übernimmt im Streitfall unter anderem mögliche Anwalts- und Gerichtskosten, wenn der Versicherte Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld einklagen muss. Wichtig ist, dass Aussicht auf Erfolg besteht und der Versicherer vorab eine Deckungszusage erteilt hat. Zudem leistet sie bei zahlreichen anderen Auseinandersetzungen. Weitere Informationen erteilt ein Versicherungsexperte.

nach oben …

 
Sport ist zwar gesund, doch nicht immer ohne Verletzungsgefahr. Rund 1,5 Milliarden Euro Kosten entstehen jährlich durch Sportunfälle. Was der Einzelne tun kann, um im Unglücksfall zumindest finanziell abgesichert zu sein.


Schutzschirm für Sportler

30.7.2012 (verpd) Etwa 1,5 Millionen Menschen in Deutschland verletzen sich jährlich beim Sport. Einige der Verunfallten tragen bleibende Gesundheitsschäden davon, die eine verminderte Arbeitsfähigkeit zur Folge haben und/oder Umbaumaßnahmen für eine behindertengerechte Wohnung notwendig machen und so auch finanzielle Auswirkungen für die Betroffenen haben. Vieles ist gesetzlich nicht abgesichert.

Ein Unfall mit Verletzungen kann zahlreiche Kosten nach sich ziehen. Zum einen wären da Arzt- und Behandlungskosten, aber eventuell auch Rettungs- und Krankenhauskosten. Zudem ist ein kurz- oder langfristiger Verdienstausfall möglich, wenn der Gesundheitszustand keine berufliche Tätigkeit zulässt. Teuer sind auch Umbaumaßnahmen oder Hilfsmittel, die notwendig werden, um trotz einer eventuell unfallbedingten dauerhaften Behinderung in der gewohnten Umgebung bleiben zu können.
Von Krankheitskostenersatz …
Für Arzt-, Behandlungs-, Rettungs- und Krankenhauskosten, die aufgrund eines Sportunfalles in der Freizeit anfallen, ist in der Regel die gesetzliche oder private Krankenversicherung zuständig. Als Arbeitnehmer zahlt der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen lang den Verdienst bei einer Arbeitsunfähigkeit weiter.

Fällt man länger aus, übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für maximal 78 Wochen 70 Prozent des Bruttolohns, höchstens 90 Prozent des Nettoeinkommens. Besonders gut verdienende Angestellte müssen jedoch mit hohen finanziellen Einbußen im Vergleich zum Gehalt rechnen. Die GKV berücksichtigt nämlich für die Höhe des Krankengeldes maximal das Einkommen bis zur Beitragsbemessungs-Grenze (monatlich 3.825 Euro in 2012).

Das Gehalt oberhalb dieser Grenze wird nicht mit einbezogen. Damit es keine Lücke zwischen dem Einkommen vor und nach dem Unfall gibt, ist eine Krankentagegeld-Versicherung sinnvoll. Diese ist dringend auch Selbstständigen zu empfehlen, die in der Regel selbst für ihre komplette Einkommensabsicherung im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls sorgen müssen.
… bis hin zum kompletten Einkommensausfall
Für den Fall, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, haben gesetzlich Rentenversicherte, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, keinen Anspruch auf eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie bekommen nur dann eine Leistung, wenn sie nicht in der Lage sind, sechs oder mehr Stunden am Tag irgendeine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Grundsätzlich müssen zudem bestimmte Versicherungs- und Beitragszeiten erfüllt sein. Doch selbst wer eine volle Erwerbsminderungsrente erhält – das heißt, wer nur weniger als drei Stunden täglich irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann –, muss mit einer gravierenden Einkommenslücke im Vergleich zum bisherigen Verdienst rechnen.

Gesetzlich nicht Rentenversicherte oder nicht über ein Versorgungswerk abgesicherte Selbstständige erhalten im Falle einer Berufs- oder Erwerbsminderung gar keine Leistungen. Dies gilt auch für Kinder und Hausfrauen beziehungsweise -männer. Daher empfiehlt es sich für Arbeitnehmer und Selbstständige eine passende private Berufsunfähigkeits-Versicherung, für Personen ohne Berufstätigkeit eine Erwerbsunfähigkeits-Police und für Kinder eine Invaliditäts-Versicherung abzuschließen.
Teure Rettung im Ausland
Für Bergungs- und Transportkosten, die entstehen, weil eine Person krank oder durch einen Unfall verletzt wurde, kommt – zumindest in Deutschland – meist die gesetzliche beziehungsweise die private Krankenversicherung auf.

Im Ausland sowie bei allen anderen Kosten, also beispielsweise bei Such- oder Bergungseinsätzen ohne Verletzte, kann es sein, dass die Kosten an der geretteten oder gesuchten Person hängen bleiben. Grundsätzlich ist bei einem Auslandsaufenthalt, nicht nur wenn man sich dort sportlich betätigen will, eine Auslandsreise-Krankenversicherung wichtig. Zum einen übernimmt diese die Arzt- und Behandlungskosten, zum anderen werden in vielen dieser Policen die Rettungsmaßnahmen mitversichert.

Auch in einer privaten Unfallversicherung können die Rettungskosten bis zu einer bestimmten Höhe, teils sogar kostenlos, enthalten sein.
Privater Schutz rund um die Uhr
Viele Mitglieder eines Sportvereins sind automatisch über den jeweiligen Landessportverband oder über eine zusätzliche Unfallpolice des Vereins teilweise abgesichert. Allerdings kann dies nicht die private Vorsorge ersetzen. Zum einen sind die Leistungen meist nur für besonders schwere Fälle ausgelegt, zum anderen sind hier in der Regel ausschließlich Unfälle versichert, die im direkten Zusammenhang mit dem Vereinssport stehen. Zudem sind rund 15 Millionen aktive Sportler nicht in einem Verein organisiert und damit unversichert.

Eine private Unfallversicherung gilt, anders als der gesetzliche Unfallschutz oder eine vom Verein abgeschlossene Unfallpolice, weltweit und rund um die Uhr. Sie leistet bei zahlreichen Unfallarten im Beruf und in der Freizeit. Durch die individuelle Absicherungsmöglichkeit kann der jeweilige Versicherungsschutz zudem den Bedürfnissen und Wünschen des Einzelnen angepasst werden.

Mit einer vorher vereinbarten Kapitalsumme im Invaliditätsfall lassen sich beispielsweise zusätzliche Aufwendungen für eine behindertengerechte Wohnung auffangen. Zudem können in der Unfallversicherung meist weitere Leistungen, wie etwa eine Todesfallsumme, ein Krankenhaustagegeld, Zuschüsse bei kosmetischen Operationen oder die Übernahme von vereinbarten Bergungskosten eingeschlossen werden. Mehr Informationen für eine individuell passende Absicherung gibt es beim Versicherungsfachmann.

nach oben …

 

 
Je nach Land ist die Menge an Alkohol, die jemand trinken darf, der noch Autofahren möchte, unterschiedlich geregelt. Wer sich nicht daran hält, muss mit besonders drastischen Strafen rechnen.


Kein Pardon für Promillesünder im Ausland

30.7.2012 (verpd) Ein Gläschen Wein in Frankreich oder ein Grappa in Italien, fast jedes Land hat diverse alkoholische Spezialitäten zu bieten. Doch wer diese genießt, sollte als Autofahrer wissen, welche Promillegrenzen in dem jeweiligen Land gelten. Ansonsten droht in manchen Staaten nicht nur ein hohes Bußgeld, sondern unter Umständen auch eine Gefängnisstrafe.

Beim Thema Alkohol am Steuer sind in einigen Ländern die Promillegrenzen noch niedriger als in Deutschland. In Bosnien-Herzegowina beträgt die Grenze 0,3 Promille und in Norwegen, Polen und Schweden 0,2 Promille.
Wo schon ein Glas zu viel ist
In Estland, Rumänien, der Slowakei, Tschechien und Ungarn liegt die Promillegrenze sogar bei 0,0 Promille – hier ist also jedes Glas Alkohol bereits eines zu viel. Die 0,0-Promillegrenze gilt übrigens nicht nur für deutsche Fahranfänger, sondern auch für Führerscheinneulinge in Griechenland, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Mazedonien, Serbien und in Bosnien-Herzegowina.

Wer sich nicht daran hält, muss in vielen Ländern mit hohen Geldstrafen oder sogar mit einer Haftstrafe rechnen. Zum Beispiel kostet das Fahren mit über 0,8 Promille in Frankreich bis 4.500 Euro, in Italien zwischen 800 Euro bis knapp 7.000 Euro und in Belgien sogar bis zu 11.000 Euro.

In Norwegen, Italien, Frankreich, Lettland, Luxemburg, Serbien, Spanien, der Türkei und in Großbritannien kann das Überschreiten der vorgeschriebenen Promillegrenze auch mit Gefängnis bestraft werden. Wichtig: Seit 1. Juli 2012 besteht in Frankreich die Pflicht ein Alkoholtestset im Pkw mitzuführen. Die entsprechenden Einwegsets können in Frankreich in Supermärkten, Apotheken und bei Tankstellen für rund zwei bis fünf Euro gekauft werden.

nach oben …

 
Schiffsreisen sind mittlerweile sehr beliebt. Ob ein Reiseveranstalter zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn eine im Reisepreis enthaltene Zuganreise danebengeht und dadurch das Schiff nicht rechtzeitig erreicht werden kann, würde kürzlich vor Gericht geklärt.


Hohe Reisekosten durch Zugausfall

30.7.2012 (verpd) Reisende, die ihre Anreise selber organisieren und planen, müssen Zugausfälle und Verspätungen einkalkulieren. Sie können daher nicht den Reiseveranstalter für die Folgen einer Verspätung in Anspruch nehmen. Das gilt auch dann, wenn die Anreise mit dem Zug im Reisepreis enthalten ist, so das Amtsgericht Bonn in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (Az.: 113 C 41/11).

Ein Mann hatte für sich und seine Ehefrau bei einem Reiseveranstalter eine einwöchige Flusskreuzfahrt für knapp 2.700 Euro gebucht. In dem Reisepreis enthalten war eine An- und Abreise mit der Bahn von einem beliebigen deutschen Bahnhof aus.

Die Reisenden waren allerdings dazu verpflichtet, die Zugfahrt selbst, das heißt so zu organisieren, dass sie rechtzeitig vor Abfahrt des Schiffs ankamen. Der Reisende suchte sich daher eine Zugverbindung heraus, die eine rechtzeitige Ankunft versprach und besorgte für sich und seine Frau Platzkarten.
Verpasste Abfahrt
Er hatte seine Rechnung jedoch ohne die Bahn gemacht. Denn der von ihm herausgesuchte Zug fiel aus. Der kurz darauf eintreffende vermeintliche Ersatzzug, in den sich das Ehepaar setzte, fuhr in die falsche Richtung. Diesen Irrtum bemerkten die Reisenden zwar schon an der nächsten Haltestelle.

Doch obwohl sie sich von dort aus mit einem Taxi zu ihrem Auto bringen ließen, um mit diesem zum Hafen zu fahren, verpassten sie das Schiff. Sie erreichten es erst an der nächsten planmäßigen Anlegestelle.

Die durch die Aktion entstandenen zusätzlichen Kosten sowie den Ausfall der ersten Schiffsetappe verlangte der Reisende von dem Reiseveranstalter erstattet. Denn schließlich sei die Anreise mit dem Zug Teil des Reisepreises gewesen.
Eine Frage der Vertragsbedingungen
Mit seiner Forderung auf Zahlung von rund 840 Euro hatte der Mann jedoch keinen Erfolg. Seine beim Bonner Amtsgericht eingereichte Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Nach Ansicht des Gerichts ist es rechtlich durchaus umstritten, ob ein Reiseveranstalter für die Folgen eines Ausfalls beziehungsweise einer Verspätung eines Verkehrsmittels einzustehen hat, wenn der Preis für die Fahrkarte im Reisepreis enthalten ist.

Entscheidend ist, wie ein durchschnittlicher Reisender das Angebot versteht. Macht der Reiseveranstalter in den Bedingungen des Reisevertrages unmissverständlich deutlich, dass er keine Haftung für Verspätungen und Ausfälle des Beförderungsmittels übernimmt, so ist er nicht zum Schadenersatz verpflichtet.
Fehlende Möglichkeit der Einflussnahme
Diese Voraussetzungen hatte der Veranstalter in dem zu entscheidenden Fall jedoch erfüllt. Denn er hatte sowohl bei Abschluss des Vertrages als auch bei Übersendung der Reiseunterlagen darauf hingewiesen, dass der Reisende allein dafür verantwortlich ist, dass er das Schiff rechtzeitig erreicht. Eine derartige Vertragsklausel ist nach Ansicht des Bonner Amtsgerichts auch nicht zu beanstanden. Denn dadurch, dass es dem Kläger oblag, sich die Zugverbindung selbst zusammenzustellen, hatte der Reiseveranstalter keinerlei Möglichkeiten der Einflussnahme.

Hätte er die Verbindung hingegen selbst organisiert, so hätte er durch Einplanung eines Zeitpuffers dafür sorgen können, dass das Schiff selbst bei einem Ausfall des ersten Zuges mit einem nachfolgenden Zug rechtzeitig hätte erreicht werden können, so das Gericht. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Ob ein Streitfall wie der geschilderte für den Geschädigten vor Gericht Aussicht auf Erfolg hat, kann oftmals nur ein Anwalt sagen.

Eine Privatrechtsschutz-Police hilft ohne finanzielles Risiko für den Versicherten zu prüfen, ob eine Klage sinnvoll ist. Besteht Aussicht auf Erfolg übernimmt sie unter anderem die Anwalts- und Gerichtskosten zum Beispiel für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, wenn und vorab eine Deckungszusage vom Versicherer erteilt wurde. Selbst wenn der Prozess verloren geht, würde der Rechtsschutzversicherer dann die Kosten dafür tragen. Bei der Wahl des richtigen Rechtsschutzvertrags hilft ein Versicherungsexperte.

nach oben …

 

Zahlreiche Berufstätige müssen auch bei Sonne und Hitze draußen arbeiten und sind dadurch diversen Gesundheitsgefahren ausgesetzt. Allerdings können mit dem richtigen Verhalten gesundheitliche Risiken minimiert werden.


Gesund bleiben beim Arbeiten im Freien trotz Hitze

30.7.2012 (verpd) Starke Hitze und direkte Sonneneinstrahlung können für Beschäftigte im Freien nicht nur anstrengend, sondern auch gesundheitsschädlich werden. Die Experten von Berufsgenossenschaften und von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erklären, was hilft, um Gesundheitsschädigungen zu vermeiden.

Landwirte, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer und Maurer sowie zahlreiche andere Beschäftigte arbeiten im Freien. Körperliche Arbeit bei Temperaturen von 25 Grad Celsius und mehr birgt ein hohes Gesundheitsrisiko. Ein Hitzekollaps durch vermehrten Schweiß- und Flüssigkeitsverlust oder ein Hitzschlag sind nur einige der möglichen Folgen.

Beschäftigte sollten daher Symptome wie Übelkeit, Schwindel, Erbrechen oder die Störung des Bewusstseins ernst nehmen. Denn dies sind erste Anzeichen für einen drohenden Hitzschlag. Deshalb sollten an heißen Tagen bis zu vier Liter getrunken werden, am besten leicht gekühltes Mineralwasser, da dem Körper durchs Schwitzen Flüssigkeit und Mineralstoffe fehlen.
Sonnenschutz und Vorsorgeuntersuchungen
Wer im Freien arbeitet, ist darüber hinaus einer deutlichen erhöhten Belastung durch UV-Strahlen ausgesetzt. Nach Angaben der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) ist die Dosis fast fünf Mal so hoch wie bei Beschäftigten, die sich nur in geschlossenen Räumen aufhalten. Dadurch steigt auch die Krebsgefahr an, vor der man sich schützen muss.

Die BG Bau warnt davor, dass zur Vorbeugung von Hautschädigungen selbst Sonnencreme mit Lichtschutzfaktor bis 30 allein nicht immer ausreicht. Auch der Körper muss bekleidet und der Kopf bedeckt sein.

Experten empfehlen regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen beim Arzt, um krebsverdächtige Veränderungen der Haut rechtzeitig zu erkennen. Bei starker Sonneneinstrahlung rät die BAuA zum Tragen einer geeigneten Sonnenbrille. Beim Brillenkauf ist dazu auf das CE-Zeichen, die Blendschutzkategorie 2 oder 3 sowie die Bezeichnung „UV400“ als Schutz gegen UV-Strahlung zu achten. Auch sollte ein seitlicher Schutz der Augen gewährleistet sein.
Arbeitgeber in der Pflicht
Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind auch die Arbeitgeber in der Pflicht und müssen mögliche Gefahren für ihre Beschäftigten ermitteln, diese beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen.

Dies gilt auch für Arbeiten im Freien, bei denen Hitze und Sonnenstrahlen als Gefahrenquellen auftauchen. So sollten Arbeitgeber wenn möglich Arbeiten in Schattenbereiche verlegen und auch die Arbeits- und Pausenzeiten auf das Klima abstimmen und beispielsweise den Arbeitsbeginn in die frühen Morgenstunden verschieben.

Weitere Tipps für die Arbeit im Freien bei Hitze gibt es zum Herunterladen als Broschüre von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und als fünfseitige PDF-Datei von der BG Bau. Umfassende Publikationen und Handlungshilfen zu diesem Thema finden sich auch online auf den Webseiten der BAuA.

nach oben …

 

Viele sind bereits in den wohlverdienten Urlaub mit dem Pkw gereist. Andere wollen in den kommenden Tagen oder Wochen ihr Feriendomizil noch erreichen. Mit ein paar Verhaltensregeln können Autoreisende sicherstellen, dass sie entspannt ankommen.

Fit und gut gelaunt zum Urlaubsziel

30.7.2012 (verpd) Nach einer Umfrage eines Reifenherstellers ist das Auto das am häufigsten genutzte Verkehrsmittel. Knapp 70 Prozent der deutschen Urlauber fahren demnach mit einem Pkw in den Urlaub. Doch viele legen während der Reise zu wenig Pausen ein.

78 Prozent der Autoreisenden legen bei einer längeren Fahrt frühestens nach drei Stunden eine mindestens 30-minütige Pause ein, wie die Befragung eines Reifenherstellers ergab. Fast jeder zweite, nämlich 46 Prozent, unterbricht eine Fahrt erst nach drei bis vier Stunden, 24 Prozent erst nach fünf bis sechs Stunden und acht Prozent sogar erst nach sieben oder mehr Stunden für eine mindestens 30-minutige Rast.

Weniger Pausen, hohes Risiko
Nach Aussagen von Verkehrs- und Gesundheitsexperten riskieren Autofahrer, die zu wenig Pausen einlegen, viel. Genügend sowie ausreichend lange Pausen sind nämlich wichtig, da anderenfalls die Konzentration nachlässt und schnell eine Übermüdung eintreten kann. Empfehlenswert ist es daher, alle zwei Stunden eine 15- bis 30-minütige Fahrtunterbrechung einzulegen. In der Befragung gaben allerdings nur 16 Prozent an, nach einer ein- bis zweistündigen Fahrt zu pausieren.

Wichtig ist es nach Expertensicht vor allem, sich bei längeren Strecken nur gut ausgeruht ans Steuer zu setzen und das biologische Tief in der Zeit zwischen Mitternacht und Morgen zu meiden. Wer als Fahrer erste Anzeichen von Müdigkeit spürt, sollte bei der nächstmöglichen Gelegenheit anhalten und sich ausruhen.

Das richtige Essen für die Pausen
Wenig sinnvoll ist es, direkt nach der Arbeit ins Fahrzeug zu steigen und auf lange Fahrt zu gehen oder Nachtfahrten anzutreten. Beides erhöht das Risiko am Steuer einzuschlafen, wie Unfallforscher herausgefunden haben.

Bei den Pausen sollte zudem nur leichte Nahrung wie etwa Obst und Mineralwasser eingenommen werden, da schwere Mahlzeiten schnell zu einer Übermüdung, insbesondere in der ersten Stunde nach der Nahrungsaufnahme, führen, so Verkehrsexperten.

nach oben …

Die Anzahl der bei einem Verkehrsunfall verletzten oder getöteten 15- bis 17-Jährigen ist im letzten Jahr drastisch gestiegen. Warum gerade diese Altersgruppe ein hohes Unfallrisiko hat.

 

Extrem hohes Unfallrisiko bei Jugendlichen

30.7.2012 (verpd) 2011 verunglückten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) fast sechs Prozent mehr Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren bei einem Verkehrsunfall als im Vorjahr. Die Anzahl der dabei Getöteten stieg sogar um knapp 15 Prozent. Zudem zeigen die Daten, dass Jungen stärker unfallgefährdet sind als Mädchen.

Nach den aktuellen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) verunglückten im Jahre 2011 20.398 Jugendliche im Alter von 15 bis 17 Jahren im Straßenverkehr. Dies ist im Vergleich zu 2010 eine Steigerung von 5,7 Prozent.

Gravierend ist auch der Anstieg der Todesfälle: 116 junge Menschen starben 2011 durch Verkehrsunfälle, das sind 14,9 Prozent mehr als noch im Vorjahr. Dass insbesondere für 15- bis 17-jährige Jungen ein hohes Unfallrisiko besteht, lässt sich daran erkennen, das 60 Prozent der Verunglückten und sogar 80 Prozent der Getöteten männlich waren.
Die Zeit der motorisierten Fortbewegung beginnt
Das Risiko der 15- bis 17-Jährigen einen Verkehrsunfall zu erleiden, ist nach Angaben des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) um ein Mehrfaches höher als bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr.

Ein Grund ist die steigende Mobilität der Teenies ab dem 15. Lebensjahr. Im Durchschnitt sind Jugendliche dieser Altersgruppe mehr als eine Stunde täglich im Straßenverkehr unterwegs und legen dabei im Schnitt über 20 Kilometer zurück.

15-Jährige nutzen dazu oftmals ein Mofa und viele ab 16-Jährige ein Klein- oder Leichtkraftrad. Doch in dieser Altersgruppe ist auch die Zahl der verunglückten Fahrradfahrer gestiegen. Während bei den motorisierten Zweirädern 9,2 Prozent mehr Unfälle registriert wurden, sind es bei den Fahrradfahrern sogar 15,4 Prozent.
Zu sorglos
Nach Angaben der DVR liegen die Ursachen dieser Unfälle teilweise in den altersspezifischen Verhaltensweisen. Junge Menschen sind oftmals risikofreudiger und haben im Vergleich zu Erwachsenen ein niedrigeres Gefahrenbewusstsein. Viele Jugendliche überschätzen zudem ihre Fähigkeiten und möchten mit einer draufgängerischen Fahrweise Gleichaltrigen imponieren.

Nach Auffassung des DVR ist es für die Minimierung des Unfallrisikos wichtig, Jugendliche in ihrer Mobilitätsentwicklung zu begleiten und sie ernst zu nehmen. Eltern, Lehrkräfte und Ausbilder sollten sich ihrer Vorbildfunktion bewusst sein. Wichtig ist aber auch ein rücksichtsvolles und kooperatives Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer.

Nach Meinung der Experten beim DVR kann das „Begleitete Fahren ab 17“, das seit 2011 deutschlandweit gesetzlich erlaubt ist und vorher bereits in einigen Bundesländern ein Modellversuch war, zudem die Unfallzahlen senken.
Begleitetes Fahren reduziert Unfallgefahr
Jugendliche, die bereits vor ihrem 18. Geburtstag selbst einen Pkw steuern wollen, müssen dazu den sogenannten Führerschein BF17 – das steht für „Begleitetes Fahren ab 17“ – erwerben. Dieser erlaubt es bereits 17-Jährigen in Begleitung eines Erwachsenen, der bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss, selbst ein Auto zu fahren.

Wie der DVR mitteilte, ließen sich bei den 17-jährigen Fahrern, die in Begleitung unterwegs waren, gegenüber anderen Fahranfängern bis zu 28,5 Prozent weniger Unfälle feststellen. Auch Untersuchungen, die 2011 von der Bundesanstalt für Straßenwesen in einem Bericht veröffentlicht wurden, bestätigen ein niedrigeres Unfallrisiko mit dem BF17.

Demnach ist die Zahl der 18-Jährigen, die vorher beim begleiteten Fahren teilgenommen haben und im ersten Jahr des selbstständigen Fahrens an einem Unfall beteiligt sind, um 19 Prozent niedriger als bei den gleichaltrigen Fahrern mit herkömmlichem Führerscheinerwerb. Wenn man zusätzlich die Fahrleistung berücksichtigt, ist die Anzahl der Unfälle der Fahrer mit einem BF17-Führerschein sogar um 22 Prozent geringer.
Die richtige Absicherung für Heranwachsende
Die Unfallgefahr für Jugendliche sollten Eltern nicht ignorieren. Um nach einem möglichen Unglück wegen der eventuell bleibenden gesundheitlichen Schäden nicht auch noch vor finanziellen Problemen zu stehen, sollten Eltern ihre Kinder frühzeitig absichern.

Eine private Unfallversicherung bietet weltweiten Schutz rund um die Uhr, also sowohl bei Unfällen im Beruf und in der Schule als auch in der Freizeit. Die Höhe der Absicherung kann nach dem individuellen Bedarf und persönlichen Präferenzen gestaltet werden. Versicherbar sind unter anderem im Invaliditätsfall eine frei wählbare Kapitalsumme oder/und Rentenleistung sowie Geldleistungen für unfallbedingte notwendige kosmetische Operationen.

Eine andere Absicherungsvariante bietet die Invaliditäts-Versicherung. Sie zahlt eine vereinbarte Rente nicht nur bei dauerhaften gesundheitlichen Problemen infolge eines Unfalles, sondern auch, wenn diese durch eine Krankheit verursacht wurden. Welche Vorsorge für den Einzelnen sinnvoll ist, kann bei einem Beratungsgespräch mit uns geklärt werden.

nach oben …

 

Das Düsseldorfer Sozialgericht hatte darüber zu entscheiden, ob sich ein Kassenpatient mit Erfolg dagegen wehren kann, dass für ihn eine elektronische Gesundheitskarte ausgestellt wird.


Elektronische Gesundheitskarte – ein Muss ?

30.7.2012 (verpd) Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen können sich nicht mit Erfolg dagegen wehren, dass für sie eine elektronische Gesundheitskarte ausgestellt wird. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf vor Kurzem entschieden (Az.: S 9 KR 111/09).

Wie Teile der Ärzteschaft und viele andere Versicherte hatte ein Kassenmitglied datenschutzrechtliche Bedenken gegen die beabsichtigte Einführung der elektronischen Gesundheitskarte.

Der Mann zog daher vor das Düsseldorfer Sozialgericht mit der Forderung, seiner Krankenkasse zu untersagen, für ihn eine der neuartigen Karten auszustellen. Er wollte stattdessen seine bisherige Krankenversicherungs-Karte behalten.

Kein Anspruch auf Befreiung
Doch mit seinem Begehren hatte der Versicherte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts besteht nämlich grundsätzlich kein Anspruch auf Befreiung von der elektronischen Gesundheitskarte.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Gesetzgeber keine Befreiungsmöglichkeit vorgesehen hat. Dafür besteht nach Meinung der Richter auch keine Notwendigkeit.

Denn der Versicherte kann mit Ausnahme der Pflichtangaben selbst darüber bestimmen, ob zum Beispiel Angaben zur Versorgung im Notfall, ein elektronischer Arztbrief oder Angaben zur Medikamenteneinnahme auf der neuen Karte gespeichert werden sollen.

 

Keine Verfassungsrechtlichen Bedenken
Bei den Pflichtangaben handelt es sich hingegen um die gleichen Daten, die auch auf einer Krankenversicherungs-Karte gespeichert sind.

Gegen die Speicherung dieser Daten bestehen jedoch auch verfassungsrechtlich keine Bedenken.

nach oben …

 

Aktuelle Studien zeigen, dass nicht nur große, sondern insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen Opfer von Hackern sind. Wie man sich vor der Gefahr schützen kann.

Datenklau auch in kleinen Betrieben eine reale Gefahr

30.7.2012 (verpd) Die Angst der Firmen vor Hackerangriffen und Datenspionage ist groß – und nicht unbegründet, wie Studien zeigen. Zudem ist das Vertrauen in die unternehmenseigenen Sicherheitsmaßnahmen gering. Doch es gibt diverse Hilfen, um Datenschutzlücken zu vermeiden.

Die Bedrohung durch Hacker und die Angst davor in deutschen Unternehmen ist hoch, wie eine diesjährige Umfrage des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (Bitkom) unter 800 Unternehmen unterschiedlichster Größen und Branchen zeigt.

Mit 57 Prozent empfinden mehr als die Hälfte aller Unternehmer Angriffe auf ihre IT als reale Gefahr. Schon 40 Prozent wurden Opfer von Hackern oder vergleichbaren Sicherheitsvorfällen. Jeder zehnte Betrieb berichtete sogar von zehn und mehr Angriffen auf seine IT. Allerdings haben 45 Prozent der befragten Unternehmen keinen Notfallplan für IT-Sicherheitsvorfälle.

 

Kostenloser Sicherheitscheck
Eine andere Studie kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Nutzung von E-Mails und mobilen Geräten bei mittelständischen Unternehmen zwar flächendeckend durchgesetzt hat, das Sicherheitsniveau in genau diesen Bereichen jedoch zurückgegangen ist. Besonders Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern vernachlässigen diesbezüglich Sicherheitsaspekte.

Die Studie basiert auf den Ergebnissen des „DsiN-Sicherheitschecks“. Dieser IT-Sicherheitscheck des Vereins „Deutschland sicher im Netz e.V.“ (DsiN), der unter der Schirmherrschaft des Bundesministerium des Inneren steht, kann seit 2010 von allen interessierten Unternehmen kostenlos online durchgeführt werden. Der Sicherheitscheck gibt nach Angaben von DsiN einen Überblick über den Stand der Informationssicherheit des Unternehmens und zeigt einen möglichen Handlungsbedarf zu datenschutz- und datensicherheits-rechtlichen Aspekten auf.

Wenn nötig, erhalten die Firmen individuelle technische und organisatorische Handlungsempfehlungen sowie Lösungswege zur Verbesserung der Datenschutz- und IT-Sicherheitslage.

 

Mehr E-Mail-Nutzung mit weniger Schutz
Rund 1.400 Unternehmen nutzten zwischen April 2011 und Februar 2012 den Sicherheitscheck. Eine Analyse dieser Daten zeigt, dass im Vergleich zum Vorjahr die geschäftliche Nutzung des Internets und der E-Mail-Kommunikation angestiegen ist.

Doch obwohl immer häufiger sicherheitsrelevante Informationen wie Protokolle, Verträge und Rechnungen online ausgetauscht werden, haben nur 46 Prozent der Unternehmen einen passenden E-Mail-Schutz, das sind vier Prozent weniger als im Vorjahr. Die geschäftliche Nutzung von Smartphones und Netbooks stieg im letzten Jahr von 42 auf 46 Prozent. Vier Prozent mehr, nämlich 64 Prozent der Firmen, die den Sicherheitscheck durchführten, haben Notebooks im Einsatz.

Im Gegensatz dazu hat jedoch die Absicherung des mobilen Datenaustausches um vier Prozent abgenommen. Wie DsiN mitteilte, ist es auch um die Benutzer- und Rechteverwaltung, die wichtig ist, um die Einhaltung gesetzlicher Regelungen im Unternehmen weiter zu verbessern, schlecht bestellt. Nur etwas zwei Drittel der Firmen gaben an, diese zu berücksichtigen.

 

Tipps zur IT-Sicherheit
Die IT-Experten raten kleineren und mittleren Firmen, eine professionelle Sicherheitsberatung in Anspruch zu nehmen, wenn im Unternehmer kein IT-Experte vorhanden ist. Datensicherungen sollten regelmäßig durchgeführt werden. Die Verschlüsselung wichtiger Daten sowie mobiler Endgeräte kann den Zugriff Unbefugter oftmals verhindern. Die von den Mitarbeitern verwendeten Passwörter sollten möglichst sicher sein und zum Beispiel aus einer Kombination aus Zahlen und Buchstaben bestehen.

Empfohlen wird zudem das Erstellen von unternehmensinternen IT-Sicherheitsrichtlinien. So ist zum Beispiel bei Daten, die auf einem vorhandenen zentralen Dateiserver gespeichert werden, festzulegen, wer Zugang zu diesen Dateien hat, damit diese nicht von Unbefugten eingesehen oder versehentlich beziehungsweise vorsätzlich gelöscht werden. Bei der Nutzung von Internet und E-Mail wäre es beispielsweise sinnvoll, wenn jeder Mitarbeiter verdächtige Vorkommnisse wie zum Beispiel seltsame E-Mails sofort dem zuständigen IT-Fachmann meldete.

 

Amtliche Hilfen und Sicherheitsempfehlungen
Weitere Sicherheitsempfehlungen bietet der Webauftritt des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Interessierte finden hier ausführliche Informationen und Hilfestellungen rund um das Thema IT-Sicherheit für Unternehmen. Auch unter www.bsi-fuer-Buerger.de gibt es zahlreiche Tipps und kostenlose Broschüren, was man für eine sichere Nutzung von PC, Internet und mobilen Endgeräten beachten sollte.

Unter anderem wird hier erklärt, woran sich erkennen lässt, ob ein Smartphone mit Schadsoftware infiziert ist, womit von Unbefugten persönliche Informationen abgefragt, Konten oder Guthaben manipuliert oder die Telefonkosten durch die Anwahl kostenpflichtiger Rufnummern exorbitant gesteigert werden könnten.

Anzeichen dafür sind, wenn beispielsweise der Akku-Verbrauch des Smartphones ungewöhnlich hoch ist, das Gerät ungewollte persönliche Daten oder SMS versendet, sich unerwartet ausschaltet, den PIN verändert oder automatisch unbekannte Rufnummern anwählt.

 

Achtung bei Wlan und Bluetooth
Neben der Verschlüsselung der Daten, der laufenden Aktualisierung des Betriebssystems und sonstiger Anwendungen sowie der besonnenen Auswahl bei den Apps, empfiehlt das BSI unter anderem das Deaktivieren drahtloser Schnittstellen wie Wlan oder Bluetooth, wenn diese nicht benötigt werden. Denn anderenfalls könnten so Unberechtigte Zugriff auf das Smartphone nehmen.

Weitere Informationen zum Thema IT-Sicherheit speziell für Unternehmen findet man zudem unter www.ec-net.de und www.kmu-sicherheit.de, im Webauftritt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und einer Förderinitiative. Hilfreiche und verständliche Tipps gibt es auch unter www.internet-sicherheit.de vom Institut für Internet-Sicherheit, einer Einrichtung der Fachhochschule Gelsenkirchen.

Übrigens: Neben einer Allgefahrenversicherung für Computer und sonstige IT-Anlagen beispielsweise gegen Überspannungsschäden, Brand oder Feuchtigkeitseinwirkung, bieten manche Versicherer auch eine Absicherung bestimmter finanzieller Schäden, die ein geglückter Hackerangriff kosten kann. Mehr Informationen dazu gibt es bei uns.

nach oben …

 

  1. KW 2010

Jährlich gibt es Nach Angaben der Versicherungswirtschaft kommt es Jahr für Jahr im weltweiten Güterverkehr zu Transportschäden in Höhe von mehreren Milliarden Euro. Nach Expertenmeinung sind jedoch fast 70 Prozent aller Schäden vermeidbar.

Damit die Ware sicher ankommt
(verpd) Ladungen sind nach Paragraf 22 StVO (Straßenverkehrsordnung) so zu sichern, dass selbst bei einer Vollbremsung oder einer plötzlichen Ausweichbewegung nichts verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann. Doch jede Ware hat ihre Eigenarten, so dass die Sicherung sehr komplex ist.

Nach Paragraf 412 HGB (Handelsgesetzbuch) ist grundsätzlich der Absender für die Ladungssicherheit verantwortlich. Bei Spezialfahrzeugen oder durch vertragliche Vereinbarungen kann die Verantwortung auch beim Frachtführer liegen.

Wissen rund um den Transport
Der Transport-Informations-Service (TIS) des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) stellt im Internet umfangreiche Fachinformationen der Deutschen Transportversicherer unter anderem zum sicheren Transport von Waren unter www.tis-gdv.de zur Verfügung.

Rund 3.000 Dokumente mit zusammen über 3.500 Abbildungen können hier abgerufen werden. Darunter gibt es zu den verschiedensten Warenarten Hinweise zur Verpackung, zur Ladungssicherung sowie zu den Risikofaktoren und zu möglichen Schadensverhütungs-Maßnahmen.

Sicherheit für Transporteur und Ware
Da es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zum Schadenfall kommen kann, bieten diverse Versicherer verschiedene Transportversicherungen wie Waren- beziehungsweise Güterversicherung, Kaskoversicherung oder Verkehrshaftungs-Versicherung an.

Abgedeckt werden können damit Transportmittel und Güter, aber auch die vertragliche oder gesetzliche Haftung der Verantwortlichen. Bei der Frage, welche Versicherung für das jeweilige Transportvorhaben sinnvoll ist, hilft der Berliner Versicherungsvergleich gerne weiter.

 

 

Jährlich gibt es Nach Angaben der Versicherungswirtschaft kommt es Jahr für Jahr im weltweiten Güterverkehr zu Transportschäden in Höhe von mehreren Milliarden Euro. Nach Expertenmeinung sind jedoch fast 70 Prozent aller Schäden vermeidbar.

Damit die Ware sicher ankommt
(verpd) Ladungen sind nach Paragraf 22 StVO (Straßenverkehrsordnung) so zu sichern, dass selbst bei einer Vollbremsung oder einer plötzlichen Ausweichbewegung nichts verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann. Doch jede Ware hat ihre Eigenarten, so dass die Sicherung sehr komplex ist.

Nach Paragraf 412 HGB (Handelsgesetzbuch) ist grundsätzlich der Absender für die Ladungssicherheit verantwortlich. Bei Spezialfahrzeugen oder durch vertragliche Vereinbarungen kann die Verantwortung auch beim Frachtführer liegen.

Wissen rund um den Transport
Der Transport-Informations-Service (TIS) des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) stellt im Internet umfangreiche Fachinformationen der Deutschen Transportversicherer unter anderem zum sicheren Transport von Waren zur Verfügung.

Rund 3.000 Dokumente mit zusammen über 3.500 Abbildungen können hier abgerufen werden. Darunter gibt es zu den verschiedensten Warenarten Hinweise zur Verpackung, zur Ladungssicherung sowie zu den Risikofaktoren und zu möglichen Schadensverhütungs-Maßnahmen.

Sicherheit für Transporteur und Ware
Da es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zum Schadenfall kommen kann, bieten diverse Versicherer verschiedene Transportversicherungen wie Waren- beziehungsweise Güterversicherung, Kaskoversicherung oder Verkehrshaftungs-Versicherung an.

Abgedeckt werden können damit Transportmittel und Güter, aber auch die vertragliche oder gesetzliche Haftung der Verantwortlichen. Bei der Frage, welche Versicherung für das jeweilige Transportvorhaben sinnvoll ist, hilft der Berliner Versicherungsvergleich gerne weiter.

 

 

Die meisten Kinder sind Wasserraten und schweben dadurch in Gefahr, ohne es zu ahnen.

Gefährliches Planschvergnügen
(verpd) Bei sommerlichen Temperaturen steht für Kinder oft Planschen, Spritzen oder das Spielen im Wasser auf dem Programm. Doch insbesondere für die Kleinen ist das nicht immer ungefährlich.

Ob Planschbecken, Gartenteich oder Regentonne – für die Kleinen ist der Umgang mit dem kühlen Nass ein großes Abenteuer, bei dem ihre Eltern sie nicht aus den Augen lassen dürfen. Schließlich kann selbst flaches Wasser zu einer lebensgefährlichen Falle werden.

Das gilt vor allem für Kleinkinder, die ihren Kopf noch nicht selbstständig heben können. Sie können schon bei ein paar Zentimetern Wassertiefe ertrinken.
Ständig beaufsichtigen

Deswegen müssen Kinder, wann immer sie im Garten Zugang zu Wasser haben, ständig beaufsichtigt werden. Und als Hausbesitzer muss man alles tun, um Swimmingpool, Gartenteich oder Planschbecken so sicher zu machen wie möglich.

Übrigens gilt das auch dann, wenn man selbst keine Kinder hat. Es genügt, wenn in der Nachbarschaft Kinder leben, die in einem unbeobachteten Moment in das Schwimmbecken fallen könnten.

So beugt man vor
Mit einigen Sicherheitsvorkehrungen kann man das Risiko von Unfällen jedoch deutlich vermindern.

* Ein Planschbecken sollte ausgeleert werden, sobald die Kinder draußen sind.
* Bei einem Gartenteich hilft eine Baustahlmatte, die knapp unter der Wasseroberfläche befestigt wird. Wenn ein Kind hineinfällt, wird es zwar nass, aber es kann nichts Schlimmeres passieren.
* Ein Swimmingpool sollte abgedeckt werden, wenn er nicht benutzt wird. Außerdem ist es empfehlenswert, ihn und auch das Planschbecken einzuzäunen, damit kleine Kinder nicht unkontrolliert in das lockende Nass springen können.

Wichtige Haftpflichtversicherung
Die Vorbeugungsmaßnahmen sollen Unfälle verhindern. Weil es aber keinen hundertprozentigen Schutz gegen Zwischenfälle gibt, sollten Haus- und Gartenbesitzer für einen ausreichenden Haftpflichtschutz sorgen. Wenn etwas passiert, können sie nämlich haftbar gemacht werden.

Schließlich hat man als Grundstückseigentümer oder auch als Mieter eines Hauses eine sogenannte Verkehrssicherungs-Pflicht auf seinem Grundstück. Man muss also dafür sorgen, dass dort niemand zu Schaden kommen kann.

 

 

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft gibt im Internet hilfreiche Tipps zum Thema Versicherungsschutz und Verkehr.

Gut geschützt im Straßenverkehr
(verpd) Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) bietet unter www.versicherung-und-verkehr.de, www.verkehrsopferhilfe.de und www.gruene-karte.de nutzerfreundlicher Sicherheitstipps für den Straßenverkehr.

Unter www.versicherung-und-verkehr.de geht es rund um das Thema „Mobilität auf der Straße und Versicherungsschutz“. Die Inhalte sind nach den Kategorien Auto, Motorrad, Fahrrad & Fußgänger sortiert, die in die weiteren Rubriken Sicherheit, Versicherung, Unfall, Diebstahl und Reise unterteilt sind.

In dem Internetangebot werden auch zahlreiche Fragen beantwortet. Dabei geht es beispielsweise darum, was zu einem sicheren Motorrad gehört, warum Fußgänger besonders gefährdet sind oder worauf Inline-Skater im Verkehr achten müssen.

Hilfe bei Unfällen mit im Ausland versicherten Fahrzeugen
Schnelle Hilfe bei Unfällen mit im Ausland zugelassenen Fahrzeugen bieten die beiden Internetauftritte www.gruene-karte.de und www.verkehrsopferhilfe.de, die laut GDV nun noch besser auf die Bedürfnisse der Nutzer abgestimmt sind.

Für Unfallopfer auf deutschen Straßen mit einem im Ausland versicherten Fahrzeug ist der Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V. der richtige Ansprechpartner. Hier lässt sich per Internet der zuständige Schadenregulierer in Deutschland erfragen.

Bei Problemen mit der Schadenregulierung nach einem Unfall im Ausland verweisen die deutschen Versicherer hingegen auf den Verein Verkehrsopferhilfe e.V.

 

 

Eine neue Studie der Universität zu Köln zeigt den wachsenden Handlungsbedarf in der Altersvorsorge.

Lebenserwartung steigt schneller als erwartet
(verpd) Die Universität zu Köln hat im Rahmen einer Studie die Entwicklung der Lebenserwartung in Deutschland untersucht. Diese beträgt den Modellrechnungen zufolge 92,7 Jahre für Mädchen und 87,6 Jahre für Jungen, die in diesem Jahr geboren werden. Auch die heutige Best-Ager Generation könnte schon ein hohes Alter erreichen.

Der Demograf und Wirtschaftswissenschaftler Professor Dr. Eckart Bomsdorf prognostiziert, dass sich die Anzahl der Hundertjährigen in den nächsten 50 Jahren gegenüber heute verzwanzigfacht – und das trotz sinkender Bevölkerungszahl.

Annahmen des statistischen Bundesamtes deutlich niedriger
Eindrucksvoller sind die Zahlen bei den Neugeburten. Demnach werden 25 Prozent der in 2010 geborenen Mädchen 100 Jahre alt. Jeder vierte Junge kann darauf hoffen, ein Alter von 97 Jahren zu erreichen.

Eindrucksvoller sind die Zahlen bei den Neugeburten. Demnach werden 25 Prozent der in 2010 geborenen Mädchen 100 Jahre alt. Jeder vierte Junge kann darauf hoffen, ein Alter von 97 Jahren zu erreichen.

Lebenserwartung

Vollendetes Alter in JahrenGeburtsjahrgangFernere Lebenserwartung
weiblichemännliche
Bevölkerung
0201092,787,6
10200082,076,7
20199071,065,6
30198059,954,4
40197048,843,4
50196037,932,8
60195027,623,2
65194522,718,8
70194018,014,8
8019309,88,2
Quelle: Universität zu Köln

Die aktuellste Sterbetafel 2006/2008 des Statistischen Bundesamtes (Destatis, www.destatis.de) prognostiziert die durchschnittliche Lebenserwartung von neugeborenen Mädchen auf 82,4 Jahre und von neugeborenen Jungen auf 77,2 Jahre. Annahmen, die also deutlich unter denen von Bomsdorf liegen.

Belastung für die Sozialsysteme
Die Entwicklung bedeutet steigende Kosten für die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung. „Diese Zahlen verdeutlichen, dass die höhere Lebenserwartung zu einer großen Belastung der Sozialsysteme führen wird, deren Höhe heute vielfach immer noch unterschätzt wird. Beitragserhöhungen sind längerfristig unvermeidbar“, erklärte Bomsdorf.

In der gesetzlichen Pflegeversicherung sei die Entwicklung besonders dramatisch. So würde bedingt durch den Bevölkerungsrückgang der Anteil der Pflegebedürftigen von heute 2,6 Prozent auf über sechs Prozent zunehmen.

Private Vorsorge wird immer wichtiger
Vor dem Hintergrund eines ständig weiter sinkenden Rentenniveaus und angesichts immer weniger Einzahlern und immer mehr Rentenbeziehern wird deutlich, dass künftig verstärkt privat für das Alter vorgesorgt werden muss.

Denn sonst drohen vielen Ruheständlern empfindliche Einkommenseinbußen oder gar Altersarmut. Und das bei steigender Lebenserwartung auch für einen längeren Zeitraum.

Ein Gespräch mit einem Versicherungsfachmann kann helfen, die individuell passende Vorsorgestrategie zu entwickeln und die richtigen Vorsorgeprodukte zu finden, die zu den eigenen Lebensumständen passen.

nach oben …

 

Die gesetzliche Krankenversicherung rechnet mit elf Milliarden Euro Defizit im kommenden Jahr. Die Bundesregierung versucht weiter, Einsparungen zu erreichen.

Neues Rettungspaket für die Krankenkassen
(verpd) Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG) beschlossen. Die Gesetzesvorlage sieht Deregulierungen sowie neue nachhaltige, langfristig wirksame Strukturveränderungen im gesamten Arzneimittelmarkt vor.

Die pharmazeutische Industrie müsse nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) künftig den Nutzen für alle neuen Arzneimittel nachweisen und den Erstattungspreis mit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vereinbaren. Ärzte würden von bürokratischen Regelungen entlastet und insgesamt werde mehr Transparenz geschaffen.

Als Sofortmaßnahme hatte die Regierung bereits ein Preismoratorium und eine Erhöhung des Rabattabschlags von sechs auf 16 Prozent beschlossen. Die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und FDP haben der privaten Krankenversicherung zugesagt, ebenfalls von den Dämpfungsmaßnahmen „wirkungsgleich“ profitieren zu können.

Pharmaunternehmen sollen Nutzennachweis erbringen
Kernpunkt der Gesetzesvorlage ist die Verpflichtung der Pharmaunternehmen, künftig den Nutzen für neue Arzneimittel nachzuweisen und innerhalb eines Jahres den Preis des Arzneimittels mit der GKV zu vereinbaren.

Kommt keine Einigung zustande, entscheidet eine zentrale Schiedsstelle mit Wirkung ab dem 13. Monat nach Markteinführung über den Arzneimittelpreis. Für Arzneimittel ohne Zusatznutzen wird die Erstattungshöhe begrenzt auf den Preis vergleichbarer Medikamente. Daneben soll der unübersichtliche Arzneimittelmarkt in der GKV dereguliert werden. Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden verschlankt.

Gegen Aufpreis soll freie Medikamentenwahl möglich werden
Rabattverträge für patentfreie und wirkstoffgleiche Arzneimittel (Generika) sollen künftig wettbewerblicher und patientenfreundlicher gestaltet werden. Patienten sollen wieder mehr Wahlfreiheit im Rahmen des sogenannten Aut-idem-Austausches bekommen.

Sie dürfen ihr gewohntes Arzneimittel behalten, wenn sie dafür zunächst in Vorleistung gehen. Sie können so auch nicht rabattierte Arzneimittel auswählen. Das fördere die Zufriedenheit, erklärte das BMG.

Erneut haben die deutschen Versicherer für ihre Materialien für den Schulunterricht eine renommierte Auszeichnung bekommen.

Preisgekrönte Hilfen zur Schulbildung
(verpd) Das Informationszentrum der deutschen Versicherer hat für seine Schulunterrichts-Materialien zum sechsten Mal das angesehene Comenius-EduMedia-Siegel der Gesellschaft für Pädagogik und Information e.V. (GPI) erhalten.

Mit ihren Materialen für den Schulunterricht vermitteln die deutschen Versicherer Jugendlichen ein Grundwissen in den Bereichen soziale Sicherung und private Altersvorsorge. Die Unterrichtsmaterialien bieten unter dem Namen „Safety 1st“ Schüler- und Lehrerhefte, ein Schulportal im Internet und einen DVD-Unterrichtsfilm.

„Safety 1st“ wird gemeinsam vom Informationszentrum der deutschen Versicherer und der Arbeitsgemeinschaft Jugend und Bildung e.V. entwickelt und aktualisiert.

Kostenfreie Bestellung in Klassensätzen
Das Material ist speziell für Jugendliche konzipiert und kann in den Unterrichtsfächern Sozial- und Wirtschaftskunde, Politik und Arbeitslehre sowie im berufsvorbereitenden Unterricht eingesetzt werden.

Jetzt hat „Safety 1st“ von der Gesellschaft für Pädagogik und Information e.V. (GPI) bereits zum sechsten Mal das Comenius-EduMedia-Siegel erhalten. Mit diesem werden jedes Jahr pädagogisch, inhaltlich und gestalterisch besonders wertvolle didaktische Multimediaprodukte ausgezeichnet.

Schulen und Lehrer können die Materialien für den Schulunterricht kostenfrei als Klassensätze beim Universum Verlag per Fax (0611/9030277), per E-Mail oder im Internet bestellen.

Wer nur für die Reise ins Ausland einen besseren Versicherungsschutz für das Auto abschließt, muss unter Umständen mehr zahlen als für einen ganzjährigen Vollkaskoschutz, der im In- und Ausland gilt.

Rundumschutz für den Wagen: Nur für die Urlaubszeit sinnvoll ?
(verpd) Viele Autofahrer wollen insbesondere vor einer Fahrt ins Ausland ihr Fahrzeug für die Dauer der Reise durch eine Vollkaskoversicherung geschützt wissen. Wann es sich lohnt.

Wer für sein Auto keine Kasko- oder nur eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen hat, kann vor einer Auslandsreise ins Grübeln kommen. Denn wer im Ausland einen Schaden erleidet, hat oft Mühe, diesen vom Unfallgegner ersetzt zu bekommen. Daher liegt der Gedanke nahe, sich mit einer Vollkaskoversicherung abzusichern.

Diese Versicherung ersetzt die Reparaturkosten beziehungsweise maximal den Fahrzeugwert, auch wenn das Auto im europäischen Ausland beschädigt wird oder abhandenkommt. Wer sich bei einem durch Dritte verschuldeten Unfall nicht mit einer ausländischen Versicherung herumschlagen will, kann sich an seinen eigenen Vollkaskoversicherer wenden.

Kurzfristige Versicherung möglich
Die meisten Autoversicherer bieten ihren Kunden an, für die Dauer einer Reise zusätzlich zur Haftpflichtversicherung eine kurzfristige Vollkaskoversicherung abzuschließen.

Sie gilt in der Regel für mindestens einen vollen Kalendermonat. Abgerechnet wird je nach Versicherer unterschiedlich. Im ungünstigsten Falle wird die Prämie nach dem sogenannten Kurztarif berechnet, also mit einem Aufschlag auf die anteilige Jahresprämie, ohne Anrechnung eines Schadenfreiheits-Rabattes und gegebenenfalls zusätzlich zum bestehenden Teilkaskobeitrag.

Alternative : Jahresvertrag
Die Alternative zu diesem mitunter teuren Kurzfristschutz ist die ganzjährige Vollkaskoversicherung. Sie kann auch noch kurz vor dem Urlaub abgeschlossen werden.

Es wird dann kein Kurztarifzuschlag fällig und zudem ein Schadenfreiheits-Rabatt berücksichtigt, der in der Regel dem Satz der Haftpflichtversicherung entspricht. Außerdem entfällt die Prämie für den eventuell vorhandenen Teilkaskoschutz.

Bei langjährig schadenfreien Fahrern kann der Prämienunterschied zwischen einem Vollkaskobeitrag und einem reinen Teilkaskoschutz gering sein, so dass der bessere Schutz selbst bei älteren Fahrzeugen oft noch sehr interessant ist.

Bedarf nicht nur im Urlaub
Wer für den Urlaub eine Vollkasko für sinnvoll erachtet sollte auch bedenken : Wenn die Beschädigung oder der Verlust des Wagens im Ausland ein Problem ist, so ist das im Inland nicht anders.

Auch am Heimatort kann durch die eigene Unachtsamkeit oder durch Unbekannte ein Schaden entstehen, für den niemand sonst aufkommt.

Der gesetzliche Unfallversicherungs-Schutz für Schulkinder greift nur unter ganz bestimmten Umständen und ist der Höhe nach begrenzt. Welche Absicherung der Bund der Versicherten empfiehlt.

Versicherungspolicen für die Schultüte
(verpd) In wenigen Wochen haben Hunderttausende von Kindern ihren ersten Schultag. Doch auch wenn der Nachwuchs während der Schulzeit und auf dem Weg zur oder von der Schule gesetzlich unfallversichert, ist dieser Schutz nur lückenhaft und deckt Freizeitunfälle nicht ab. Deshalb rät der Bund der Versicherten e.V. (BdV) zu einer privaten Kinder-Unfallversicherung oder einer Kinder-Invaliditätsversicherung.

Schulkinder stehen auf dem Schulweg und dem Schulhof sowie während des Unterrichts und der Pausen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch dieser Schutz reicht in der Realität „selten wirklich aus“, erklärt der BdV.

Denn die gesetzliche Unfallversicherung tritt ausschließlich dann ein, „wenn der Schüler sich auf direktem Weg zur Schule und wieder nach Hause befindet“, so Bianca Boss vom BdV. Selbst der kleinste Umweg über den Sport- oder Spielplatz kann den gesetzlichen Unfallschutz kosten.

Umfassenderer Schutz durch private Absicherung
Und auch die Leistungen aus dieser Versicherung sind in der Höhe begrenzt – und bei Unfällen in der Freizeit gehen Kinder gänzlich leer aus, wenn sie nicht privat abgesichert sind. Lediglich die Behandlungskosten sind über die Krankenversicherung gedeckt.

„Eine private Unfallversicherung schützt den Schüler rund um die Uhr, rund um den Globus und kann in der Versicherungssumme individuell gestaltet werden“, erklärt Boss.

Einen noch umfassenderen Schutz bietet eine Kinder-Invaliditätsversicherung. Diese tritt nicht nur nach einem Unfall ein, sondern auch bei Krankheit. Bei einer dauerhaften Invalidität zahlt diese Police wahlweise eine Rente, eine Einmalsumme – oder eine Kombination aus beidem, stellt Boss heraus.

Wer auffährt, hat Schuld, heißt es im Volksmund. Dass dies nicht zwingend auch vor Gericht gelten muss, zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil.

Zurückgesetzt oder aufgefahren ?
(verpd) Kann der Halter eines Fahrzeuges nicht beweisen, dass der Fahrer des hinter ihm fahrenden Autos aufgefahren ist, so kann er für sich auch keine Beweiserleichterung in Form des sogenannten Anscheinsbeweises in Anspruch nehmen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm kürzlich entschieden (Az.: 6 U 205/09).

Ein Mercedes und ein Porsche hatten hintereinander vor einer Kreuzung angehalten. Kurz darauf kam es zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen. Doch während die Fahrerin des Porsches behauptete, der Mercedesfahrer sei plötzlich zurückgefahren, sagte dieser aus, dass die Porschefahrerin auf sein Fahrzeug aufgefahren sei.

Zur Untermauerung seiner Behauptung berief sich der Halter des Mercedes auf den sogenannten Beweis des ersten Anscheins. Danach spricht zum Beispiel bei einem Auffahrunfall zunächst einmal alles für ein Verschulden des Auffahrenden. Der Auffahrende muss folglich beweisen, dass er den Unfall nicht verursacht hat.

Eine Frage des Beweises
Nach Meinung des Mercedesfahrers spricht aber die Lebenserfahrung dafür, dass bei einer Kollision an der Haltelinie einer Kreuzung nicht etwa der Vordermann sein Fahrzeug zurückgesetzt, sondern der Hintermann aufgefahren ist.

Dem wollten die Richter des Hammer Oberlandesgerichts zwar grundsätzlich nicht widersprechen. Sie gaben der Klage der Porschefahrerin auf Zahlung von Schadenersatz gleichwohl zumindest teilweise statt.

Ein Autofahrer, der nach einem behaupteten Auffahrunfall den sogenannten Beweis des ersten Anscheins für sich in Anspruch nehmen will, muss zunächst einmal beweisen, dass es überhaupt zu einem Auffahrunfall gekommen ist. Kann er diesen Beweis nicht erbringen, so greift der Anscheinsbeweis nicht.

In dem zu entscheidenden Fall war es lediglich unstreitig, dass es zu einer Kollision zwischen dem Mercedes und dem Porsche gekommen war. Ob die Beschädigung im Frontbereich des Porsches durch dessen Auffahren oder aber durch ein Zurücksetzen des Mercedes verursacht wurde, konnte jedoch nicht geklärt werden.

Schadenteilung
Ein von dem Gericht beauftragter Sachverständiger hatte nämlich ausgesagt, dass die Beschädigungen aus technischer Sicht durch beide Arten der Kollision verursacht worden sein konnten.

Unter den gegebenen Umständen hielt es das Gericht für nicht erwiesen, dass die Porschefahrerin auf den vor ihr stehenden Mercedes aufgefahren war. Angesichts der ungeklärten Unfallursache verurteilte das Gericht den Versicherer des Mercedes daher dazu, sich mit einer Quote von 50 Prozent an dem Schaden des Porsches zu beteiligen.

nach oben …

 

  1. KW 2010

Spätestens seit Beginn der Fußball-WM in Südafrika ist das landestypische Musikinstrument in aller Welt bekannt. Doch es besteht erhebliche Gesundheitsgefahr, wenn nicht einige Sicherheitstipps beachtet werden.

Gefährliche Vuvuzelas

(verpd) Vuvuzelas sorgen in den südafrikanischen WM-Stadien für lautstarke Stimmung. Die Instrumente sind jedoch nach Angaben des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) so laut, das es schnell zu Hörschaden kommen kann. Deshalb raten Sicherheitsexperten beim gemeinschaftlichen Zuschauen der WM-Spiele dringend zu Gehörschutz und umsichtigem Verhalten.

An der Vuvuzela scheiden sich die Fußballgeister: Für den einen ist das perfekte Jubelinstrument, für den anderen ein Störfaktor oder sogar eine Spaßbremse beim kollektiven Ansehen der WM-Spiele auf Großleinwand , neudeutsch auch Public Viewing genannt.

Doch von dem südafrikanischen Blasinstrument gehen unter Umständen auch große Gefahren für die Gesundheit aus, wie jetzt das IFA festgestellt hat. Dazu wurde gemessen, wie hoch die Lautstärke einer Vuvuzela in unterschiedlichen Abständen zum Ohr ist.

Taubheitsrisiko

Das Ergebnis ist besorgniserregend: In einem halben Meter Entfernung beträgt der mittlere Schallpegel 100 Dezibel. In einer Entfernung von zehn Zentimetern ist der Pegel sogar auf 125 bis 130 Dezibel angestiegen. Nach Aussagen des IFA-Experten Dr. Martin Liedtke kann das schon für eine Ertaubung ausreichend sein.

Wenn die Vuvuzela als einzelnes Instrument an einem Arbeitsplatz im Freien eingesetzt würde, müsste ein Mindestabstand von fünf Metern eingehalten werden, wenn ohne Gehörschutz gearbeitet wird, erklärt Liedtke. Einen solchen Gehörschutz müssen Arbeitgeber bereits ab einer Lärmbelastung von 85 Dezibel zur Verfügung stellen.

Schutzmaßnahmen

Da auch in Deutschland beim Public-Viewing von WM-Spielen in vielen Stadien oder anderen Örtlichkeiten Vuvuzelas zum Einsatz kommen, rät das IFA dringend dazu, als Zuseher einen Gehörschutz zu tragen.

„Gut geeignet sind Gehörschutzstöpsel aus Schaumstoff“, so Liedtke. Dabei sollte man unbedingt auf die richtige Größe achten und die Stöpsel vor allem auch richtig einsetzen. Da solche Gehörschutzstöpsel in Kinderohren manchmal schwer einzusetzen sind, empfiehlt er Kapselgehörschützer.

Zudem sollte man die Umstehenden bitten, auf das Tröten mit dem südafrikanischen Blasinstrument zu verzichten. „Zumindest so viel Rücksicht sollte jeder nehmen, dass er immer über die Köpfe der anderen hinweg trötet und nicht direkt ins Ohr“, erklärt Liedtke. Denn davor warnen sogar die Hersteller.

 

Verursacht der Nachwuchs in jungem Alter einen Schaden, gehen die Geschädigten oft leer aus. Allerdings können Eltern dies und die häufig daraus entstehenden Streitigkeiten vermeiden.

Großer Ärger mit kleinen Kindern

(verpd) Für Schäden, die kleine Kinder verursacht haben, haften die Eltern nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Anderenfalls bleibt der Geschädigte auf seinen Kosten sitzen. Das liegt daran, dass die Heranwachsenden in der Regel erst frühestens mit sieben Jahren schuldfähig sind. Mit relativ einfachen Mitteln können Eltern dies jedoch verhindern – und so Ärger mit Freunden und Bekannten vermeiden.

Vielen Eltern ist nicht bekannt, dass sie für ihren Nachwuchs bis zum siebten Geburtstag nur haften müssen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Und dass die Kinder selbst auch nicht für den angerichteten Schaden gerade stehen müssen, solange sie noch nicht schuldfähig sind. Umso erstaunter sind sie oft, wenn ihre Privathaftpflicht-Versicherung einen solchen Schaden nicht übernimmt, obwohl Kinder dort automatisch mitversichert sind.

Deliktunfähigkeit

Nach Paragraf 828 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) können Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres (im Straßenverkehr auch teilweise bis zum zehnten Lebensjahr) für angerichtete Schäden nicht selbst haftbar gemacht werden.

Haben die Eltern zudem ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf einen Schadensersatz durch das Kind oder die Eltern.

Die Opfer des Übermuts der Kleinen bis zum Alter von sieben Jahren können also nur dann eine Versicherungsleistung erwarten, wenn die Aufsichtsperson ihre Obhutspflicht verletzt hat. Zudem müssen die Eltern ihrer Versicherung gegenüber den Sachverhalt zutreffend schildern und dürfen nicht etwa ihre Schuld an dem Geschehen herunterspielen.

In Fällen, in denen nach dem Gesetz der Geschädigte wegen Deliktunfähigkeit des jungen Täters leer ausgeht, fühlen sich viele Eltern dennoch moralisch verpflichtet, den verursachten Schaden zu begleichen. Unabhängig von der juristischen Seite will man Ärger im Freunden- und Bekanntenkreis vermeiden.

Neue Privathaftpflicht-Policen helfen

Genau dieses Problem hat die Versicherungswirtschaft erkannt und hält dafür eine Lösung bereit. In vielen neueren Policen ist nämlich die Haftung für Schäden durch deliktunfähige Kinder enthalten oder kann gegen einen geringen Aufpreis mit eingeschlossen werden.

Ob der Versicherungsschutz in dieser Hinsicht auf eine bestimmte Höchstsumme begrenzt ist oder gar nicht enthalten ist, kann in der eigenen Police nachgelesen werden. Wenn eine solche Klausel fehlt, kann sie durch eine Vertragsänderung oder einen Vertragswechsel eingeschlossen werden.

 
Mit dem Pkw auf öffentlichen Straßen zu wenden, birgt viele Unfallgefahren. Ob und wann auch nachfolgende Fahrzeuglenker mit einem Wendemanöver des Vorausfahrenden rechnen und sich entsprechend verhalten müssen, klärte vor Kurzem ein Gericht.

Mit Navi wäre das nicht passiert

(verpd) Bei einer Kollision während eines Wendemanövers spricht der sogenannte Beweis des ersten Anscheins in der Regel gegen den Wendenden. Kann er diesen Beweis nicht entkräften, so trifft ihn das alleinige Verschulden an dem Unfall. Das hat das Amtsgericht München mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 345 C 15055/09).

Der Kläger war in München mit seinem Pkw unterwegs, als er nach einer bestimmten Adresse suchte. Er fuhr daher immer langsamer und entschloss sich schließlich, an der nächsten Kreuzung in die Gegenrichtung zu wenden.

Unmittelbar nachdem er das Wendemanöver eingeleitet hatte, fuhr ihm ein von hinten kommender Pkw-Fahrer in die linke Seite seines Fahrzeugs. Dieser hatte die Absichten des Klägers erst bemerkt, als er bereits zum Überholen angesetzt hatte.

Der Kläger gestand zwar ein, an dem Unfall nicht ganz unschuldig zu sein. Er verlangte von dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Überholenden trotz allem, sich mit einer Quote von 50 Prozent an seinem Schaden zu beteiligen.

Beweis des ersten Anscheins

Denn wegen seiner immer langsamer werdenden Fahrweise hätte der Überholende mit einem Wendemanöver rechnen müssen. Für den Unfallgegner habe sich auf jeden Fall eine unklare Verkehrslage ergeben, in welcher er unter keinen Umständen hätte überholen dürfen.

Doch dem wollte das Münchener Amtsgericht nicht folgen. Es wies die Schadenersatzklage als unbegründet zurück.

Ereignet sich ein Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Wendemanöver, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden. Denn schließlich muss sich ein Verkehrsteilnehmer bei einem Wendemanöver so verhalten, dass eine Gefährdung Anderer ausgeschlossen ist, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.

Keine unklare Verkehrslage

Gegen den Beklagten wäre nur dann der Vorwurf eines Mitverschuldens gerechtfertigt gewesen, wenn er das Überholmanöver bei unklarer Verkehrslage durchgeführt hätte. Denn dann ist ein Überholen grundsätzlich verboten.

Allein die Tatsache, dass ein Vorausfahrender die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs reduziert, begründet für sich allein aber noch keine unklare Verkehrslage. Selbst wenn er sich dabei zur Fahrbahnmitte hin einordnen sollte, entsteht nach Überzeugung des Gerichts eine solche Unklarheit nur dann, wenn weitere Umstände hinzukommen, die für ein unmittelbar bevorstehendes Abbiegemanöver sprechen.

Fehlender Beweis

Solche Umstände konnte der Kläger jedoch nicht beweisen. Er hat weder vorgetragen, ganz links gefahren zu sein, noch den linken Blinker gesetzt zu haben. Es steht lediglich fest, dass er immer langsamer wurde.

Nach Überzeugung des Gerichts hätte der Kläger den Unfall im Übrigen allein schon dadurch vermeiden können, indem er sich vor dem Wendemanöver nach hinten umgeschaut hätte. Denn dann hätte er das Fahrzeug des Überholenden bemerkt. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

 

Bleibt auf der Urlaubsfahrt der Wagen liegen oder wird man in einen Unfall verwickelt, ist es mit der Erholung schnell vorbei. Doch zumindest den eigenen Aufwand und die finanziellen Folgen kann man abmildern.

Panne während der (Auslands-) Reise

(verpd) Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfiehlt für den Auslandsurlaub mit dem Auto eine Schutzbrief-Versicherung, die nach Pannen oder Unfällen wertvolle Hilfe leisten kann. Und wer mit einem Mietwagen unterwegs ist, sollte dies nicht ohne Mallorca-Police tun.

Pannen oder Unfälle kosten nicht nur Zeit und Nerven, sondern oft auch eine ordentliche Summe Geld. Das ist doppelt ärgerlich, wenn man sich im Urlaub befindet. Denn die schönsten Tage des Jahres will man eigentlich zur Erholung und Entspannung nutzen.

Hilfe nach Pannen und Unfällen
Deshalb empfiehlt der GDV bei Auslandsferien mit dem eigenen Auto, Motorrad oder Wohnmobil einen Schutzbrief. Dieser kann oft für einen geringen Aufpreis mit der Kfz-Versicherung abgeschlossen werden.

Ein Schutzbrief koordiniert und finanziert die Pannenhilfe und sorgt bei Unfällen auch für die Bergung und Sicherstellung des Autos, erklären die deutschen Versicherer. Als weitere Leistungen werden unter anderem der Ersatzteilversand, der Fahrzeugrücktransport und die eventuelle Autoverzollung oder -verschrottung herausgestellt.

Zudem werden Fahrtkosten für die Weiter- und Rückfahrt und die Rückholung von Kindern bezahlt. Bis zu einer bestimmten Höhe werden nach GDV-Angaben auch Übernachtungen nach einer Panne oder einem Unfall, ein Krankenrücktransport oder auch Mietwagenkosten übernommen. Wer im Urlaub mit einem Mietwagen unterwegs ist, dem rät der GDV zu einer sogenannten Mallorca-Police.

Mallorca-Police

Verursacht man mit einem Mietwagen einen Unfall, so tritt die Autohaftpflicht-Versicherung des Vermieters ein. Im Ausland liegen die gesetzlichen Versicherungssummen oft deutlich niedriger, als man es von Deutschland her kennt.

Die sogenannte Mallorca-Police sorgt (nicht nur auf der Ferieninsel, sondern in ganz Europa) dafür, dass man bei großen Schäden die Differenz zwischen Schadenhöhe und der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssumme des Landes nicht aus der eigenen Tasche zahlen muss.

Vor dem Abschluss einer solchen Zusatzversicherung sollte man daher kontrollieren, ob in der Versicherungspolice für das eigene Fahrzeug die Mallorca-Deckung nicht bereits automatisch eingeschlossen ist oder gegen einen geringen Aufpreis mitversichert werden kann.

So kann man ohne großen Zeitaufwand verhindern, für den gleichen Schutz doppelt zu bezahlen.

Ein Jugendlicher wollte einem kleinen Mädchen helfen, das sich verirrt hatte. Dabei verletzte er sich schwer. Als die Unfallkasse es ablehnte, ihm eine Entschädigung als Nothelfer zu zahlen, zog der Teenager bis vor das Bundessozialgericht.

Retter in der Not

(verpd) Wer einem in Not geratenen Menschen hilft und dabei verunglückt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu ist es nicht erforderlich, dass eine Gefahr für Leib und Leben des in Not Geratenen besteht. Eine Gefahr für ein wichtiges anderes Individualrechtsgut reicht vielmehr aus. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 15. Juni 2010 entschieden (Az.: B 2 U 12/09 R).

Der seinerzeit 14-jährige Kläger hielt sich auf einem Spielplatz auf. An diesen grenzte ein komplett umzäuntes und durch ein Tor verschlossenes Betriebsgelände eines Energieversorgungs-Unternehmens.

Ein sechsjähriges Mädchen war auf unbekannte Weise vom Spielplatz aus auf die andere Seite des Zauns geraten und wusste nicht, wie es zurückkommen sollte. Das Kind weinte bitterlich. Nachdem es seiner Mutter nicht gelungen war, dem Nachwuchs bei der Rückkehr auf den Spielplatz zu helfen, bot der Kläger Hilfe an.

Mit Einverständnis der Mutter kletterte er über den Zaun und verhalf dem Mädchen zur Rückkehr. Als er danach selber über den Zaun zurück kletterte, blieb er mit seinem rechten Mittelfinger zwischen dessen Metallstäben hängen. Dabei verletzte er sich so schwer, dass der Finger amputiert werden musste.

Kein Nothelfer ?

Unter Hinweis auf Paragraf 2 Absatz 1 Nr. 13 a SGB VII (Sozialgesetzbuch VII) wollte der Jugendliche die für solche Fälle zuständige Unfallkasse in Anspruch nehmen. Denn in dem Gesetz heißt es, dass Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland sind in Paragraf 114 SGB VII aufgelistet und für unterschiedliche Personengruppen zuständig. Die Unfallkasse des Bundes ist beispielsweise Ansprechpartner für die Arbeitnehmer des Bundes, aber auch für besondere Personengruppen wie ehrenamtliche Helfer beim Deutschen Roten Kreuz, dem Technischen Hilfswerk und für Entwicklungshelfer.

In den Unfallkassen der Länder und Unfallversicherungs-Verbände der Gemeinden sind unter anderem die Angestellten des öffentlichen Dienstes sowie Kindergartenkinder, Schüler und Studenten versichert.

Unternehmen und deren Beschäftigte gehören je nach Branche zu den entsprechenden gewerblichen oder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Zudem gibt es noch Feuerwehr-Unfallkassen, eine Eisenbahn-Unfallkasse und eine Unfallkasse Post und Telekom, die für die Mitarbeiter oder Angehörige dieser Unternehmen und Organisationen zuständig sind.

Nähere Informationen gibt es direkt beim zuständigen Unfallträger oder bei deren Spitzenverband, der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), beispielsweise unter der Telefonnummer 0800/6050404.

Die Unfallkasse wies das Ansinnen des Jungen jedoch als unbegründet zurück. Nach ihrer Ansicht war er nicht als Nothelfer versichert. Denn für die Gesundheit des sechsjährigen Mädchens hatte keine erhebliche und gegenwärtige Gefahr bestanden. Dessen Mutter hätte vielmehr anderweitige Hilfe, etwa die der Polizei oder der Feuerwehr, in Anspruch nehmen müssen.

Der Fall landete schließlich vor Gericht. Dort erlitt die Unfallkasse in allen drei Instanzen eine Niederlage.

Arbeitsunfall

Nach Überzeugung des Bundessozialgerichts hat der Kläger bei einem Unfall im Sinne von Paragraf 2 SGB VII Hilfe geleistet. Er stand daher wie ein Arbeitnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. In seiner Urteilsbegründung spricht das Gericht wörtlich von einem Arbeitsunfall.

Ein Unglücksfall im Sinne des vorgenannten Gesetzes liegt nicht nur vor, wenn eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person besteht. „Es reicht vielmehr aus, dass ein Schaden oder eine Gefahr für ein anderes wichtiges Individualrechtsgut droht beziehungsweise besteht“, so das Gericht.

Der 14-Jährige hat das kleine Mädchen aus einer Lage befreit, in der es nicht in der Lage war, ihr durch das Grundgesetz geschütztes Recht auf Fortbewegungsfreiheit auszuüben, das heißt sich frei (fort-) bewegen zu können.

Verletzt sich ein Helfer bei dem Versuch, einen Menschen aus einer derartigen Lage zu befreien, so ist er dazu berechtigt, wegen der Folgen der Verletzung die Unfallkasse in Anspruch zu nehmen.

Die Nachfrage nach staatlich geförderter Altersvorsorge ist trotz der Finanzkrise ungebrochen hoch, wie aktuelle Zahlen aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zeigen.

Riester-Rente boomt weiter

(verpd) Die Zahl der Riester-Verträge ist zum 31. März auf 13,63 Millionen gestiegen. Die Versicherungsvariante hat weiter kräftig zugelegt und die Zehn-Millionen-Marke durchbrochen, wie aus den aktuellen Zahlen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) hervorgeht.

In den ersten drei Monaten des Jahres schlossen nach BMAS-Angaben 377.000 Bürger einen neuen Riester-Vertrag ab. Damit seien im Auftaktquartal dieses Jahres mehr neue Riester-Verträge abgeschlossen worden als im Schlussquartal 2009, hebt das Ministerium hervor – und spricht von einem „beachtenswerten Zuwachs“ trotz der wirtschaftlich angespannten Zeiten.

„Die Bürgerinnen und Bürger setzen in der Wirtschafts- und Finanzkrise weiterhin kluge Prioritäten und sorgen zusätzlich fürs Alter vor. Sie vertrauen dabei in großer Zahl der staatlich geförderten, lukrativen und überdurchschnittlich sicheren Riester-Rente“, so der Kommentar des BMAS zu den kürzlich veröffentlichten Riester-Quartalszahlen.

Verschiedene Riester-Varianten

Riester-Verträge gibt es in insgesamt vier Varianten. Neben Riester-Rentenversicherungen werden auch Riester-Fondssparpläne, Riester-Banksparpläne und neuerdings der sogenannte „Wohn-Riester“ angeboten. Mit Letzterem wird auch selbst genutztes Wohneigentum in die staatlich geförderte Altersvorsorge eingebunden.

 

Versicherungen sind die beliebteste Riester-Variante
Im Gesamtbestand machen die Versicherungen, die im ersten Quartal 2010 die Zehn-Millionen-Schallmauer überschreiten konnten, mit weiterhin fast drei von vier Verträgen immer noch den Löwenanteil aus.

Ein knappes Fünftel entfällt auf die Fondssparpläne, während nicht ganz jeder 20. Vertrag ein Banksparplan ist. Alle drei Riester-Formen haben minimale Marktanteile an die Wohn-Riester-Variante verloren, auf die fast jeder 50. Vertrag entfällt.
Martanteile der Riester-Formen im Zeitvergleich (Quelle: BMAS, eigene Berechnungen)

Wie das Riestern funktioniert

Der Staat beteiligt sich bei einem Riester-Vertrag an der Vorsorge. Jeder Riester-Sparer erhält eine sogenannte Grundzulage von 154 Euro im Jahr. Für jeden kindergeldberechtigten Sprössling gibt es noch einmal 185 Euro pro Jahr dazu, für ab dem 1. Januar 2008 geborene Kinder sogar 300 Euro. Im Jahr 2010 sind bis zu 2.100 Euro steuerlich absetzbar.

Jedoch müssen mindestens vier Prozent des sozialversicherungs-pflichtigen Vorjahreseinkommens in den Vertrag eingezahlt werden, damit der Riester-Sparer in den Genuss der vollen Förderung kommt. Für den Eigenbeitrag hat der Gesetzgeber eine Untergrenze von 60 Euro im Jahr oder fünf Euro im Monat festgelegt.

 
In den wenigen Wochen beginnt für weit über 700.000 Erstklässler der erste Schultag. Insbesondere der Weg von und zur Schule birgt jedoch erhebliche Gefahren, die teilweise vermeidbar sind.

Sicherheit für ABC-Schützen

(verpd) Schulanfänger sind im Straßenverkehr noch unsicher. Sie können meist weder die Entfernung und Geschwindigkeit eines Fahrzeugs richtig einschätzen noch über parkende Autos hinwegschauen. Zudem lassen sie sich schnell ablenken und kennen die Verkehrsregeln noch nicht so gut.

Doch es gibt einige Tipps, um Unfälle auf dem Schulweg zu vermeiden. Mehr Sicherheit fängt bei der Kleidung an. Helle Kleidung sowie Reflektoren an Schultaschen, Schuhe und Jacken helfen dabei, dass das Kind nicht übersehen wird.

Kleine Fußgänger

Nicht immer ist der kürzeste Weg zur Schule oder zur Bushaltestelle der sicherste. Lieber einen Umweg in Kauf nehmen und dafür gefährliche Stellen wie unübersichtliche Straßenkreuzungen meiden.

Insbesondere das Vorbeigehen an Toreinfahrten und Garagen oder auch das Überqueren der Fahrbahn sollte geübt werden. Das Kind sollte genau wissen, warum es wichtig ist, an solchen Stellen stehen zu bleiben, zu schauen und sich zu vergewissern, dass kein Fahrzeug kommt.

Wichtig ist, dass Eltern und Kinder den sicheren Weg mehrmals, am besten noch während der Kindergartenzeit und in den ersten Wochen der Schulzeit, gemeinsam abgehen. Sinnvoll ist es ferner, wenn das Kind dabei Vater oder Mutter den Weg zeigt und erklärt, auf was es aufpassen muss.

Schulweg : Mit dem Rad erst ab der vierten Klasse

Kinder dürfen bis zum achten Geburtstag mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren. Allerdings können sie beim Rad fahren oft nicht alle Aufgaben wie Treten, Lenken und dabei richtig Reagieren gleichzeitig bewältigen.

Verkehrspädagogen raten daher, Kinder erst frühestens nach bestandener Radfahrausbildung im vierten Schuljahr allein mit dem Rad im Straßenverkehr fahren zu lassen. Sinnvoll sind jedoch gemeinsame Radausflüge, um die sichere Verkehrsteilnahme zu üben.

Bus-Neulinge

Wichtig ist, dass auch der Weg zur Haltestelle sicher ist und die Fahrt mit dem Bus geübt wird. Das fängt beim Warten an. Das Kind sollte wissen, mit welchem Abstand zur Bordsteinkante es auf den Bus warten soll.

Erstklässler sollten zudem die Gefahren kennen, wenn sie an der Bushaltestelle drängeln, schubsen und raufen. Aber auch im Bus gibt es einiges zu beachten.

Wenn Sitzplätze frei sind, sollte sich das Kind setzen, weil es sonst schnell den Halt verlieren kann. Ist kein Platz frei sein, sollte das Kind wissen, wo es am besten stehen und sich festhalten kann.

Sicherheit geht vor Pünktlichkeit

Auch wenn das Kind sich einmal verspätet hat, darf es nicht in Panik geraten. Denn es ist besser, einen Bus zu verpassen oder einige Minuten zu spät zum Unterricht zu kommen, als ohne zu schauen über die Straße zu laufen.

Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen kann leider immer etwas passieren. Egal ob auf dem Schulweg, im Unterricht oder auch in der Freizeit.

Damit im Falle eines Unfalles neben gesundheitlichen Folgen nicht auch noch finanzielle Schwierigkeiten hinzukommen, ist eine private Kinder-Unfallversicherung empfehlenswert. Ein Versicherungsfachmann hilft, den richtigen Versicherungsumfang zu ermitteln.

Kinder-Unfallversicherung

Während die gesetzliche Unfallversicherung nur bei Unfällen auf dem Schulweg oder während des Schulbesuches einspringt, leistet eine private Kinder-Unfallversicherung bei Schul- und Freizeitunfällen.

Besonders wichtig ist die richtige Höhe der individuell versicherbaren Invaliditätsleistung, die als Kapitalsumme sowie von den vielen Versicherern auch als Rentenzahlung angeboten wird.

Durch dieses Geld lassen sich eventuell notwendige behindertengerechte Umbaumaßnahmen ausgleichen und die finanzielle Zukunft des Kindes auch nach einem bleibenden Unfallschaden sichern.

Im Gegensatz zu vielen Banken sind die Versicherer so gut wie unbeschadet durch die Finanzkrise gekommen, wie eine aktuelle Untersuchung zeigt

Versicherer mit dickem Finanzpolster

(verpd) Die Finanzkrise hat auch 2009 so gut wie keine Spuren bei den deutschen Versicherungs-Unternehmen hinterlassen. Die Leistungen an die Versicherungsnehmer sind wegen der hohen Eigenmittel-Austattung nach wie vor nicht gefährdet.

Mit hochgerechnet mehr als 85 Milliarden Euro verfügen die deutschen Versicherer über mehr als das Doppelte der von der Versicherungsaufsicht geforderten 37,9 Milliarden Euro Eigenmittel, hat der Brancheninformations-Dienstes Map-Report jetzt herausgefunden.

Eigenmittel

Unter Eigenmitteln versteht man das im Versicherungswesen frei zur Verfügung stehende, nicht belastete Vermögen, mit dem die Versicherer sich realisierende Risiken des Versicherungsgeschäfts abdecken.

Dadurch werden die Ansprüche der Versicherungsnehmer auch bei ungünstigen Entwicklungen sichergestellt. Dabei gilt folgende Faustformel: Je höher die Eigenmittel, desto gesicherter die Ansprüche.

Die Eigenmittel setzen sich überwiegend aus dem Eigenkapital (Vermögensteil nach Abzug aller Schulden) und den gebildeten Rücklagen zusammen.

Riesige Reserven

Vor allem in der Schadenversicherung sind die Eigenmittel traditionell hoch. Die 25,4 Milliarden Euro entsprechen mehr als der dreifachen, aufsichtsamtlich geforderten Mindestsumme. In der Krankenversicherung steht mit über vier Milliarden Euro ebenfalls deutlich mehr als das Doppelte der geforderten Mittel zur Verfügung.

In beiden Sparten konnten die Versicherer ihre Solvabilitätsquote (tatsächliche Ausstattung mit Eigenmitteln in Relation zu den geforderten Eigenmitteln) im Jahr 2009 um jeweils etwa einen Prozentpunkt verbessern.

Auch die Lebensversicherer haben im vergangenen Jahr ihre Solvabilität weiter erhöht und ihre Eigenmittel um über 400 Millionen Euro auf fast 56 Milliarden Euro erhöht.

 
In den Augen der Bundesbürger wird die Versicherungswirtschaft immer wichtiger, wenn es um sichere Vermögensanlagen geht.

Versicherungen als beliebte Sparform

(verpd) Das Geldvermögen der Deutschen ist in 2009 nach Angaben des Bankenverbandes um knapp 240 Milliarden Euro auf über 4,6 Billionen Euro gestiegen. Fast ein Drittel davon haben die Bundesbürger in Versicherungen investiert, Tendenz steigend.

Versicherungen sind für die deutschen Bürger eine wichtige Form der Geldanlage. Das zeigt eine aktuelle Berechnung des Bankenverbandes und der Deutschen Bundesbank.

Steigende Bedeutung der Versicherungen

Danach ist mit 1,33 Billionen Euro ein knappes Drittel des gesamten Geldvermögens in Versicherungsverträgen investiert. Die Wichtigkeit der Versicherungswirtschaft bei der Geld- und Sparanlage hat sich in den letzten zehn Jahren beinah verdoppelt. So waren hier 1999 nur etwa 800 Milliarden angelegt. Allein im letzten Jahr betrug der Zuwachs 73 Milliarden Euro.

Leicht zugelegt hat in den vergangenen zehn Jahren auch der in Investmentfonds angelegte Vermögenswert, der von 362 Milliarden Euro auf 555 Milliarden Euro angestiegen ist. Umgekehrt lief es bei den Aktienanlagen: Betrug der Vermögenswert der Bundesbürger 1999 noch 477 Milliarden, so ist der Wert 2009 mit 181 Milliarden nicht einmal mehr halb so hoch.

 
Die Sommerhitze belastet den Körper enorm. Wer ein paar Tipps beherzigt, hat aber auch bei tropischen Temperaturen keine Probleme.

Wenn die Gesundheit in der Sonne schmilzt

(verpd) Nach dem offiziellen Sommeranfang am 21. Juni stehen auch wieder sonnig-heiße Tage vor der Tür, an denen Temperaturen von 30 Grad und mehr auf der Tagesordnung stehen dürften. Doch mit einigen einfachen Vorkehrungen kann man Schäden für Körper und Gesundheit vorbeugen.

Die Gefahr, die von der Hitze ausgeht, darf man nicht unterschätzen. Schwindelanfälle, ein Kreislaufkollaps und sogar heftige Herzbeschwerden können die Folge sein, wenn man sich unvorbereitet und ungeschützt der brütenden Sonnenglut aussetzt.

Die wichtigsten Tipps
Wer möglichst wenig Beschwerden haben will, sollte folgende Ratschläge beachten, die erfahrene Ärzte ausgearbeitet haben.

* Auf die Signale des Körpers hören. Hitzebedingte körperliche Schwierigkeiten kündigen sich an. Wenn der Mund trocken wird, wenn man sich vollkommen schlapp fühlt, Kopfschmerzen hat, ein Schwindelgefühl empfindet oder Krämpfe in Armen oder Beinen hat, ist höchste Vorsicht geboten. Die Gegenmaßnahmen: Sofort in den Schatten gehen, sich hinlegen, die Beine hochlagern und Wasser trinken.
* Genügend Flüssigkeit aufnehmen. Trinken ist bei Temperaturen jenseits der 30-Grad-Grenze überhaupt das Gebot der Stunde, am besten Mineralwasser und verdünnte Fruchtsäfte. Auch wenn das kühle Bier bei brütender Hitze besonders verlockend aussieht: Auf Alkohol sollte möglichst verzichtet werden. Auch Getränke, die viel Koffein enthalten, sind ungünstig.
* Nicht anstrengen. Körperliche Anstrengungen sollte man an besonders heißen Tagen vermeiden, die Kollapsgefahr ist dabei sehr groß. Wer Sport betreiben will, sollte das in die Morgen- oder Abendstunden verlegen.
* Den Kopf schützen. In der Sonne sollte man immer eine Kopfbedeckung tragen, um sich vor den ärgsten Folgen der Sonnenstrahlen zu schützen. Das gilt insbesondere für Kinder.

So leistet man Erste Hilfe

Wenn jemand zum Hitzeopfer wird, sollte man unbedingt Erste Hilfe leisten. Am besten bringt man die betreffende Person in den Schatten. Zudem sollte die Kleidung gelockert oder geöffnet werden. Auch ist darauf zu achten, dass der Oberkörper erhöht gelagert wird. Hilfreich sind Getränke und feuchte, kühle Umschläge, die man auf den Kopf des Hitzeopfers legt.

Wenn sich der Zustand des Patienten nicht bessert, sollte man jedenfalls unter der Telefonnummer 112 die Rettungskräfte verständigen.

 

nach oben …

 

  1. KW 2010

    Wenn ein Mobiltelefon gestohlen wird oder verloren geht, ist der Ärger groß. Ein kostenloses Werkzeug hilft dabei, den Kummer zumindest ein wenig in Grenzen zu halten.

    Auf der Jagd nach dem verlorenen Handy

    (verpd) Kommt einem ein Mobiltelefon abhanden, muss man im günstigsten Fall mit dem Verlust eines möglicherweise teuren Telefons leben. Doch nicht nur Außendienstler und Selbstständige müssen befürchten, dass der Dieb oder ein Finder des Handys die darauf gespeicherten Daten missbrauchen könnte. Eine kostenlose Software lässt Besitzer von Mobiltelefonen neuerer Bauart in so einer Situation ruhig schlafen.

    Rund 40 Prozent aller Handy-Besitzer mussten schon einmal den Verlust ihres Mobiltelefons beklagen. 80 Prozent von ihnen wären dazu bereit, für das Wiederauffinden ihres Handys zu zahlen – so das Ergebnis einer durchgeführten Umfrage des IT-Sicherheitsanbieters F-Secure.

Der Trick mit der SMS
Wer ein Mobiltelefon besitzt, das mit dem Betriebssystem Android, Symbian oder Windows Mobile ausgerüstet ist, hat dank der Software namens „Anti-Theft for Mobile“ nicht nur eine Chance, sein Handy wiederzufinden. Er kann das Mobiltelefon bei Bedarf auch via „Fernbedienung“ sperren und die darauf gespeicherten Daten löschen.

Zum Sperren des Handys schickt man sich selbst eine SMS mit einem bestimmten Code. Das gilt auch, wenn man alle auf dem Telefon gespeicherten Daten löschen will, um zu gewährleisten, dass sie nicht in falsche Hände geraten.

Eine weitere Textnachricht hilft dabei, das Mobiltelefon zu lokalisieren. Außerdem wird das Telefon durch die Software automatisch gesperrt, wenn der Finder oder ein Dieb eine eigene SIM-Karte nutzen will. Erhält man das Handy doch noch zurück, so kann es mit dem eigenen Passwort jederzeit wieder entsperrt werden.
Kostenloser Download
Weitere Informationen zu der Software gibt es auf der Internetseite des Herstellers F-Secure. Dort kann die Software auch kostenlos heruntergeladen werden. Dabei stehen drei verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.

Im Rahmen des Downloads wird man nach dem Hersteller seines Handys gefragt. Anschließend wird eine Liste eingeblendet, in der alle Typen verzeichnet sind, für die sich die Software eignet. Das erspart einen Anruf beim Hersteller. Denn den meisten Handybesitzern dürfte nicht bekannt sein, welches Betriebssystem auf ihrem Mobiltelefon installiert ist.

 

Bei einem Lebensversicherungs-Vertrag kann der Kunde für den Fall seines Ablebens den Bezugsberechtigten festlegen und auch ändern. Nicht immer sind die anderen Erben damit einverstanden.

Erbstreit um die Lebensversicherung

(verpd) Sehen die Bedingungen eines Lebensversicherungs-Vertrages vor, dass im Fall des Todes des Versicherten die Versicherungssumme an den Inhaber des Versicherungsscheins ausgezahlt wird, so muss der Versicherer nur unter bestimmten Umständen dessen Legitimation überprüfen. Dies gilt nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landgerichts Dortmund dann, wenn die Auszahlung ganz offenkundig zu Unrecht verlangt wird (Az.: 2 O 469/08).

Der Kläger ist Sohn und einer der Erben seiner im Oktober 2007 verstorbenen Mutter. Diese hatte bei dem beklagten Versicherungs-Unternehmen eine Lebensversicherung abgeschlossen, die bis zu ihrem Tode fortbestand.

Als Bezugsberechtigten hatte die Frau ursprünglich ihren Sohn genannt. Doch wenige Wochen vor ihrem Tod teilte die Versicherte dem Versicherer schriftlich mit, dass das Bezugsrecht zu Gunsten ihrer Tochter geändert werden sollte.

Nachdem die Versicherungsnehmerin gestorben war, legte die Tochter dem Versicherer eine Sterbeurkunde sowie den Versicherungsschein vor. Sie bat gleichzeitig darum, ihr die Versicherungssumme zu überweisen. Diesem Ansinnen kam der Versicherer kurz darauf nach.

Behauptete Fälschung
Doch wenig später meldete sich der ursprünglich begünstigte Sohn bei dem Versicherer und verlangte ebenfalls die Auszahlung der Versicherungssumme. Er behauptete, dass das Schreiben zur Änderung des Bezugsrechts nicht von seiner verstorbenen Mutter, sondern von seiner Schwester stamme und auch von dieser unterzeichnet worden sei.

Seine Mutter sei zum Zeitpunkt der Verfügung bereits 91 Jahre alt und bei sehr schlechter Gesundheit gewesen. Sie habe sich bis unmittelbar vor der Bezugsrechtsänderung in stationärer Behandlung befunden und so gut wie nichts mehr sehen können. Das Schreiben an den Versicherer könne folglich unmöglich von ihr stammen.

Ohne im Einzelnen auf die Einwände des Sohnes der Verstorbenen einzugehen, berief sich der Versicherer darauf, dass die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen eine sogenannte Inhaberklausel enthielten. Danach durfte das Unternehmen den Inhaber des Versicherungsscheins als verfügungs- und empfangsberechtigt ansehen.

Da der Versicherungsschein von der obendrein ganz offenkundig begünstigten Schwester des Klägers vorgelegt wurde, gab es nach Meinung des Versicherers keinen Grund, die Versicherungssumme nicht an diese auszuzahlen.

 

Entscheidend ist der Original-Versicherungsschein
Dem schlossen sich die Richter der zweiten Zivilkammer des Dortmunder Landgerichts an. Sie wiesen die Klage des sich übervorteilt fühlenden Sohnes als unbegründet zurück.

Nach der Beweisaufnahme zeigte sich das Gericht davon überzeugt, dass dem Versicherer von der Tochter der Verstorbenen zusammen mit der Sterbeurkunde der Original-Versicherungsschein vorgelegt wurde. Er durfte die Versicherungssumme daher an die Tochter auszahlen.

Durch die Auszahlung der Summe an die Inhaberin des Original-Versicherungsscheins ist die Beklagte von einer weiteren Leistungspflicht befreit worden. Dabei kommt nicht es darauf an, ob nun die Tochter oder der Sohn der Verstorbenen einen Anspruch auf die Versicherungsleistung hat, so das Gericht.

Kein Anlass zum Argwohn
Nach Meinung der Richter hatte der Versicherer auch keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Änderung des Bezugsrechts zu zweifeln. Die Unterschrift unter dem Schreiben wich zwar deutlich von dem Schriftbild der Unterschrift bei Antragstellung ab. Das musste den Versicherer jedoch nicht misstrauisch werden lassen, da zwischen der Antragsstellung und der Bezugsrechtsänderung Jahrzehnte lagen und sich in so einem Zeitraum ein Schriftbild gravierend verändern kann.

Auch sonst bestand für den Versicherer kein Anlass zum Argwohn. Das Gericht hält es nämlich für nichts Ungewöhnliches, dass ein Versicherter in hohem Alter das Bezugsrecht eines Lebensversicherungs-Vertrages ändert und eine Übertragung auf einen anderen Nachkommen vornimmt.

Dem Versicherer lagen auch keine Hinweise darauf vor, dass die Versicherte infolge Krankheit nicht mehr dazu in der Lage war, wirksame Verfügungen vorzunehmen. Er musste daher trotz ihres Alters auch nicht ansatzweise vermuten, dass sie nicht mehr geschäftsfähig war.

Auch eine rasche zeitliche Abfolge zwischen einer Bezugsrechtsänderung und dem Tod eines Versicherten hat einen Versicherer nicht dazu zu veranlassen, im Hinblick auf eine ihm vorgelegte Verfügung argwöhnisch zu sein. Nach all dem hat der Versicherer nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen. Die Klage des Sohnes blieb daher erfolglos.

 

Fahrerflucht nach einem Unfall kann den Führerschein kosten. Ob dies auch gilt, wenn sich der Unfallverursacher kurz vom Unfallort entfernt hat und dann wieder zurückkehrt, wurde vor Kurzem vor Gericht entschieden.

Ich bin dann mal weg

(verpd) Wer sich nach der Verursachung eines Verkehrsunfalls für kurze Zeit vom Unfallort entfernt, danach aber freiwillig zurückkehrt, um Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen, verliert nicht zwangsweise seine Fahrerlaubnis. Das geht aus einem Beschluss des Landgerichts Köln hervor (Az.: 103 Qs 86/09).

Verkehrsteilnehmern, die sich unerlaubt von einem Unfallort entfernen, ist gemäß Paragraf 69 Absatz 2 Nummer 3 StGB (Strafgesetzbuch) die Fahrerlaubnis zu entziehen. Doch dass auch diese Regel nicht ohne Ausnahme ist, belegt der Beschluss des Kölner Landgerichts.

Dem Kläger war vorgeworfen worden, eines Nachts mit seinem Pkw einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem er ein anderes Fahrzeug erheblich beschädigt hatte. Verletzt wurde bei dem Unfall zum Glück niemand.

Er entfernte sich nachweislich unerlaubt vom Ort des Geschehens, kehrte jedoch circa 20 Minuten später freiwillig zu dem Unfallort zurück, um Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass er nicht unter Alkoholeinfluss stand.

Tätige Reue ?
Dass ihm trotz allem die Fahrerlaubnis entzogen werden sollte, empfand der Kläger als ungerecht. Denn schließlich habe er tätige Reue gezeigt und alles getan, um zu einer Aufklärung des Sachverhalts beizutragen.

Die Sache landete schließlich vor dem Kölner Landgericht. Dort traf der Kläger auf milde Richter.

Nach Ansicht des Gerichts hätte dem Kläger angesichts der Schwere der Tat normalerweise die Fahrerlaubnis entzogen werden dürfen. Wegen der Höhe des von ihm angerichteten Schadens kann er sich auch nicht auf den Tatbestand der tätigen Reue gemäß Paragraf 142 Absatz 4 StGB berufen, zumal sich der Unfall innerhalb des fließenden Verkehrs ereignete.

 

Augenblicksversagen
Die Richter hielten es trotz allem für unbillig, dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen. Denn er war bislang in keiner Weise negativ im Straßenverkehr aufgefallen. Durch seine zeitnahe Rückkehr zum Unfallort hat er außerdem nachträglich uneingeschränkt die notwendigen Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung ermöglicht.

Das Gericht ging daher von einem Augenblicksversagen des Klägers aus mit der Folge, dass er seine Fahrerlaubnis behalten darf.

Weder beim Urlaub im Inland noch im Ausland sollte ein Notfallpack fehlen. Womit diese bestückt sein sollte.

Im Ernstfall hilft die Reiseapotheke

(verpd) Ob zum Wandern in die Berge oder zum Strandurlaub ans Meer – ins Reisegepäck gehört für alle Fälle auch eine gut ausgestattete Reiseapotheke. Denn damit kann man sich bei kleineren Gesundheitsproblemen behelfen.

Gesundheitsexperten raten dazu, einen Urlaub niemals ohne Reiseapotheke anzutreten. Neben Insektenschutz, Pflaster und Verbandszeug, Sonnenschutzmittel und einer Pinzette zur Entfernung eventueller Splitter sollte die Reiseapotheke auch Fieberthermometer sowie Durchfall-, Fieber- und Schmerzmittel enthalten.

Bei Verletzungen oder Abschürfungen kann ein Desinfektionsmittel hilfreich sein. Für eventuelle Sportverletzungen sollte auch ein Präparat gegen Prellungen und Zerrungen dabei sein. Empfehlenswert ist zudem die Mitnahme eines milden Abführmittels gegen Verstopfungen sowie schleimlösende Medikamente für den Fall, dass die Atemwege gereizt sind.

 

Inhalt von Reiseziel und Urlauber abhängig
Wie genau die Reiseapotheke ausgestattet sein sollte, ist immer vom Reiseziel abhängig. Vor allem Fernreisende sollten schon einige Wochen vor Reisebeginn an die Gesundheit im Urlaub denken. So empfiehlt die Apothekerkammer Hamburg bei bestimmten Reisezielen Impfungen gegen Gelbfieber, Hepatitis A und/oder Tetanus.

Auch gegen die Tropenkrankheit Malaria sollte man sich schützen: „In Hochrisikogebieten ist die prophylaktische Einnahme von Tabletten angezeigt, in anderen Regionen genügt es, Arzneimittel für den Notfall mitzunehmen“, erklärt Dr. Jörn Graue, Vorsitzender des Hamburger Apothekervereins. Urlauber können zudem beim Tropeninstitut medizinische Informationen und Impfempfehlungen für 350 Reiseziele einholen.

Unabhängig davon sollten Reisende, die täglich Medikamente einnehmen müssen, einen ausreichenden Vorrat mitnehmen. Wer jedoch größere Mengen an Medikamenten, Spritzen und Kanülen benötigt, sollte sich darüber vor der Auslandsreise eine Bescheinigung vom Arzt ausstellen lassen. So kann man vermeiden, dass bei den Zollbehörden Probleme auftreten.

 

Nach absolvierter Ausbildung oder dem Studienabschluss beginnt ein neuer Lebensabschnitt. Viele Berufsanfänger denken jedoch nicht daran, dass sich auch der Bedarf nach eigener Absicherung ändert.

Mit dem Berufseinstieg wächst die Verantwortung

(verpd) Nach der Ausbildung oder dem Studium ändert sich einiges. Die meisten freuen sich, endlich mehr Geld zu verdienen. Doch es gibt auch Nachteile. So ist man in einigen Bereichen nicht mehr bei den Eltern mitversichert und muss sich selbst um den richtigen Schutz kümmern.

Während Auszubildende und Studenten beispielsweise in der Haftpflicht- und Rechtsschutz-Versicherung der Eltern meist mitversichert sind, entfällt dieser Versicherungsschutz oftmals nach Beendigung der Ausbildung.

Darüber hinaus kommen oft Risiken wie ein eigener Hausrat hinzu, die es abzusichern gilt.

Existenzsicherung
Jeder haftet für den Schaden, den er angerichtet hat – und zwar in voller Höhe. Wer beispielsweise mit dem Fahrrad einen Unfall verursacht, haftet für alle entstandenen Schäden in unbegrenzter Höhe.

Gerade bei Personenschäden können diese Schadenersatz-Forderungen den finanziellen Ruin bedeuten. Besonders wichtig ist daher eine Privathaftpflicht-Versicherung. Diese leistet, wenn man durch fahrlässiges Verhalten einen Dritten geschädigt hat.

Sichere Finanzen
Wichtig ist zudem die eigene finanzielle Absicherung. Wer beispielsweise durch Unfall oder Krankheit berufs- oder gar erwerbsunfähig wird, erhält – wenn überhaupt – nur wenige gesetzliche Leistungen. Wer beispielsweise nach dem 1. Januar 1961 geboren wurde, hat keinen Anspruch mehr auf eine gesetzliche Berufsunfähigkeits-Rente.

Diese Versorgungslücke kann durch eine Berufsunfähigkeits-Versicherung geschlossen werden. Diese zahlt je nach Vertrag auch dann, wenn man andere berufliche Tätigkeiten noch als Vollzeitbeschäftigung ausüben könnte.
Individueller Bedarf

Auch anderen Versicherungen wie die Rechtsschutz-, Hausrat- und Unfallversicherung müssen unter Umständen entsprechend der geänderten Lebenssituation angepasst werden, um nicht im Falle des Falles ohne Versicherungsschutz dazustehen.

Mithilfe eines Versicherungsfachmanns lässt sich zuverlässig ermitteln, welche Versicherungen notwendig sind und worauf man beim Berufsstart noch verzichten kann.

nach oben …

Bei Reisebeginn kennen viele Urlauber nur eines: Möglichst schnell ans Ziel. Doch wenn man zu selten und zu kurz Pause macht, setzt man sich unnötigen Gefahren aus.

Sicher zum Urlaubsziel

(verpd) Mehr als jeder zweite Autofahrer sitzt bei der Fahrt in den Urlaub zu lange am Steuer, wie eine Umfrage der Prüforganisation Dekra AG unter 1.700 Autofahrern ergeben hat. Das erhöht das Risiko von Unfällen durch Übermüdung und Unaufmerksamkeiten.

Wenn es auf Urlaubsreisen geht, wollen die Deutschen laut Dekra am liebsten jede Minute zur Erholung nutzen. Wer mit dem Auto in den Urlaub fährt, wolle in der Regel möglichst schnell und ohne große Unterbrechungen ankommen.
Alle zwei Stunden 15 Minuten Pause

Dies ist nach Angaben der Prüforganisation jedoch alles andere als sinnvoll, um das Ziel entspannt und vor allem sicher zu erreichen. Denn meist werden nicht oft genug Pausen eingelegt. Die Dekra-Experten raten alle zwei Stunden zu einer 15-minütigen Unterbrechung der Fahrt.

Dies ist sinnvoll, da anderenfalls die Konzentration nachlässt. Wichtig sei es vor allem, sich bei längeren Strecken nur gut ausgeruht ans Steuer zu setzen „und das biologische Tief in der Zeit zwischen Mitternacht und Morgen zu meiden“. Bei ersten Anzeichen von Müdigkeit solle man bei nächster Gelegenheit anhalten und sich ausruhen, so ein weiterer Tipp.

Jeder Zweite fährt länger
Doch daran hält sich nach einer aktuellen Umfrage nicht einmal jeder zweite deutsche Urlauber. Denn 53 Prozent der Autofahrer machen bei einer Urlaubsfahrt erst nach drei Stunden oder länger überhaupt eine Pause. Jeder Achte legt sogar erst nach vier Stunden oder später eine Rast ein.

Durch diese gängige Praxis gefährde man nicht nur sich und die Mitreisenden, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer, so die Organisation. Insbesondere bei jüngeren Fahrern sei dieses Phänomen zu beobachten.

Diese „steigen unter Umständen nach der Arbeit ins Fahrzeug, fahren los auf langen Strecken und sind häufiger auch dazu geneigt, Nachtfahrten anzutreten, die ja ein größeres Risiko für das Einschlafen und die Übermüdung bieten“, beschreibt Jörg Ahlgrimm, Leiter der Dekra-Unfallforschung, die Umfrageergebnisse. Ältere Fahrer hingegen würden aufgrund ihrer Fahr-Erfahrung in der Regel die Fahrt früher unterbrechen.

Zwischenstopps vor Reisebeginn planen
Weitere Gefahren kann man durch eine vernünftige Reiseplanung vermeiden. So rät Ahlgrimm, sich bereits vor der Fahrt Gedanken über die Zwischenstopps zu machen.

Weiterhin empfiehlt er, bei den Pausen nur leichte Nahrung einzunehmen wie etwa Obst, frische Dinge und Mineralwasser. Schwere Mahlzeiten hingegen führten „besonders stark zu einer Übermüdung, insbesondere in der ersten Stunde nach der Nahrungsaufnahme“, so der Experte weiter.

 

 

Auch Selbstständige und Freiberufler können sich bei der privaten Vorsorge vom Staat fördern lassen.

So fördert der Staat die Altersvorsorge von Selbstständigen

(verpd) In der Regel können Selbstständige und Freiberufler keine Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Doch mit der Basis-Rente können auch sie in den Genuss einer staatlich geförderten Altersvorsorge kommen.

Für Selbstständige und Freiberufler hat Vater Staat die sogenannte Basis-Rente entwickelt, die im Volksmund nach ihrem „Erfinder“ auch Rürup-Rente genannt wird.
So funktioniert die Basis-Rente

Dabei handelt es sich um eine private, kapitalgedeckte Leibrentenversicherung, bei der die Altersvorsorge-Aufwendungen bis zu einem bestimmten Betrag steuerlich geltend gemacht werden können. Man ist zudem weitestgehend frei, wann und wie viel eingezahlt werden soll.

Leibrente
Unter einer Leibrente versteht man eine Rentenzahlung, die bis zu einem bestimmten Ereignis – in der Regel bis zum Tod des Rentenempfängers – geleistet wird.

Weiterer Vorteil : Die Aufwendungen für die Rürup-Rente sind Hartz IV-sicher. Das bedeutet, dass im Falle von längerer Arbeitslosigkeit die Vorsorge mit der Basis-Rente nicht als Vermögen zählt und deshalb auch nicht vorrangig aufgebraucht werden muss, bevor man in den Bezug von Arbeitslosengeld II kommt.
Wie viel steuerlich begünstigt wird

2010 sind 70 Prozent der tatsächlichen Aufwendungen von höchstens 20.000 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig, also 14.000 Euro. Für zusammen veranlagte Ehepaare gilt der doppelte Betrag, in diesem Jahr folglich 28.000 Euro (70 Prozent von 40.000 Euro).

Der Prozentsatz für die steuerliche Abzugsfähigkeit steigt bis 2025 jedes Jahr um zwei Prozent, bis die volle Summe erreicht ist. Im Gegenzug wird die Rentenleistung nachgelagert besteuert, also ab Rentenbeginn.

Der zu versteuernde Anteil wird zu Beginn des Rentenbezuges festgelegt und gilt für die gesamte Bezugsdauer. Wer beispielsweise 2010 in Rente geht, muss 60 Prozent seiner Basis-Rente für die laufende Bezugszeit versteuern. Dieser Prozentsatz steigt bis 2020 je Jahr für den jeweiligen Rentenbeginn um zwei Prozent und ab 2020 bis 2040 um ein Prozent.

Bestimmte Voraussetzungen
Um die steuerlichen Begünstigungen zu erhalten, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Es muss vertraglich eine lebenslange, monatliche Leibrente vereinbart sein, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt wird. Für Verträge ab dem 1. Januar 2012 steigt das Auszahlungsalter auf 62 Jahre, analog zur jüngst politisch beschlossenen Erhöhung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre.

Weitere Bedingungen: Die Leistungsansprüche dürfen weder veräußerbar, kapitalisierbar, veränderbar, übertragbar noch beleihbar sein. Trotzdem kann ergänzend ein Hinterbliebenen-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits-Schutz vereinbart werden.

In der Regel sind Arbeitnehmer bei Arbeitswege-Unfällen durch die Berufsgenossenschaft abgesichert. Auch ein kleiner Umweg ist unter Umständen abgedeckt. Allerdings nicht jeder, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

Vom versicherten Weg abgekommen

(verpd) Unterbricht ein Arbeitnehmer den Weg zu seiner Arbeit, um sich mit einem ehemaligen Kollegen zu unterhalten, steht er in der Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt auch dann, wenn die Unterhaltung auf einem Gelände stattfindet, das unmittelbar neben dem direkten Weg zu seiner Arbeitsstätte liegt, so das Sozialgericht Karlsruhe (Az.: S 4 U 2233/09).

Ein Mann war zu Fuß auf dem Weg zu seiner Arbeit, als er an dem Gelände einer Firma vorbeikam, für die er einmal tätig war. Auf dem Hof der Firma sah er einen ehemaligen Arbeitskollegen. Er begab sich daher wenige Meter auf das Firmengelände, um sich mit seinem Ex-Kollegen zu unterhalten. Während dieser Unterhaltung wurde der Kläger von einem rangierenden Lkw erfasst und schwer verletzt.

Als der Verletzte seine Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen wollte, lehnte diese eine Leistungsübernahme ab. Nach Ansicht des gesetzlichen Unfallversicherers hatte der Kläger seinen Weg zur Arbeit aus rein privaten Gründen unterbrochen. Daher bestehe auch kein Versicherungsschutz.

Zu Recht, meinten die Richter des Karlsruher Sozialgerichts. Sie wiesen die Klage des Verletzten gegen seine Berufsgenossenschaft als unbegründet zurück.

Grundsätzlich auch Umwege versichert
Verunglückt ein Arbeitnehmer auf den unmittelbaren Wegen von beziehungsweise zu seiner Arbeitsstätte, so steht er nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Unfall in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, so das Gericht.

Allerdings ist ein Versicherter auch auf ganz kleinen, privaten Zwecken dienenden Umwegen geschützt, die nur zu einer unbedeutenden Verlängerung des Weges führen.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die private Besorgung im Bereich der Straße selbst, mithin „im Vorbeigehen“ erledigt wird. Mit anderen Worten: Eine Unterbrechung des Weges führt nur dann ausnahmsweise nicht zu einer gleichzeitigen Unterbrechung des Versicherungsschutzes, wenn sie nur ganz geringfügig ist, das heißt, wenn die private Verrichtung sich nebenher erledigen lässt.

Nicht nur im Vorübergehen
Als Beispiele für eine solche Geringfügigkeit nannten die Richter das Einwerfen eines Briefes in einen Briefkasten auf der anderen Straßenseite, das Abstellen eines Kraftwagens in einer am Weg gelegenen Garage, um danach den weiteren Weg mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen, und das Besorgen von Zigaretten aus einem am Weg gelegenen Automaten.

Nach Aussage von Zeugen hatte sich der Kläger jedoch schon einige Minuten mit seinem ehemaligen Arbeitskollegen unterhalten, ehe es zu dem tragischen Unfall kam. Die Unterhaltung erfolgte daher nicht nur „im Vorübergehen“.

Damit hat der Kläger seinen Arbeitsweg aber nicht mehr nur ganz geringfügig unterbrochen, sodass ihm die Berufsgenossenschaft nach Meinung des Gerichts zu Recht den Versicherungsschutz verweigert hat.

Es ist wieder Fußball-WM, und deutschlandweit werden sich nach einem Sieg der Nationalmannschaft Autokorsos bilden. Trotz aller Begeisterung sollte die Sicherheit nicht vernachlässigt werden.

Vorsicht im Autokorso

(verpd) Nach einem Sieg der deutschen Nationalelf werden sich erfahrungsgemäß auch wieder schwarz-rot-goldene Autokorsos durch die Straßen bewegen. Viele euphorische Fans sind dabei jedoch oft äußerst überschwänglich und vernachlässigen die einfachsten Sicherheitsvorkehrungen.

In Fankorsos sieht man häufig Mitfahrer in den Fensteröffnungen sitzen, sich aus dem Fahrzeug lehnen oder auf dem Verdeck von Cabrios liegen. Kommt es dann zu einem Verkehrunfall, ist das Verletzungsrisiko stark erhöht, weil die Unfallopfer nicht angeschnallt sind.

Mit Sicherheitsgurt unverletzt
In einem Crashtest hat ein Versicherer die Folgen eines solchen Unfalls durch den Aufprall eines Fanfahrzeuges bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h auf ein stehendes Fahrzeug nachgestellt.

In das Versuchsfahrzeug wurden zwei ungesicherte und ein korrekt angeschnallter Dummy gesetzt. Der vorschriftsmäßig angeschnallte Fahrerdummy hat seine Sitzposition beibehalten und wäre – durch Gurt und Airbag geschützt – unverletzt geblieben.

Übermut tut selten gut
Ganz anders die beiden ungesicherten Mitfahrer: Der im Fensterrahmen hinter dem Fahrer sitzende Dummy wurde aus dem Auto geschleudert. Dabei sei er gegen den Türholm und den Fensterrahmen der Fahrertür geprallt und schließlich aus einem Meter Höhe auf den Asphalt gestürzt – mit schwersten Verletzungen im Becken- und Brustbereich.

Der auf dem Beifahrersitz stehende und mit dem Oberkörper aus dem Schiebdach ragende Dummy wurde durch den Aufprall nach vorne gedrückt und hätte sich schwere Verletzungen im Brustbereich und den inneren Organen zugezogen.

Deshalb sollte man auch in Feierlaune bei offenen Fenstern oder geöffnetem Verdeck nur richtig gesichert im Auto fahren.

Lebensversicherte können sich bei Streitigkeiten mit ihrem Versicherer an eine neutrale Schlichtungsstelle wenden. Doch dieses Angebot müssen anscheinend nur sehr wenige in Anspruch nehmen.

Zufriedene Lebensversicherungs-Kunden

(verpd) Besitzer einer Lebensversicherungs-Police haben an ihren Anbietern nur in den allerseltensten Fällen etwas auszusetzen. Zu den über 90.000.000 Lebensversicherungen gab es im vergangenen Jahr nur 4.858 zulässige Beschwerden beim Versicherungsombudsmann und nur 3.451 Beschwerden bei der Versicherungsaufsicht.

Sind Versicherungskunden mit dem Verhalten ihres Versicherers beispielsweise im Leistungsfall nicht zufrieden, können sie sich kostenfrei an eine neutrale Schlichtungsstelle wenden, den sogenannten Versicherungsombudsmann.

Versicherungsombudsmann
Der Ombudsmann spricht für Streitwerte bis 80.000 Euro Empfehlungen aus. Entsteht dem Versicherungsnehmer durch einen Bescheid des Versicherers ein Nachteil bis 5.000 Euro, und wird dieser Bescheid vom Ombudsmann beanstandet, dann ist die Entscheidung für den Versicherer bindend.

Der Verbraucher dagegen kann den Schlichterspruch annehmen, muss es aber nicht. Dem Kunden stehen in diesem Falle der Gang zum ordentlichen Gericht und die Beschwerde bei der Versicherungsaufsicht offen.

Fachleute raten, sich zuerst an den Ombudsmann zu wenden, bevor die Versicherungsaufsicht oder das Gericht eingeschaltet werden; denn nur dann darf der Ombudsmann tätig werden.

Nur sehr wenige Beschwerden
Doch von ihrem Recht auf Beschwerde machten im vergangenen Jahr nur die wenigsten Lebensversicherungs-Kunden Gebrauch. So gingen beim Ombudsmann gerade einmal 4.858 und bei der Versicherungsaufsicht nur 3.451 Beschwerden ein.

Der Ombudsmann hatte damit einen Rückgang um über zehn Prozent zu verzeichnen. Bei der Aufsicht sind fast 16 Prozent weniger Beschwerden eingegangen, was dem niedrigsten Stand seit zehn Jahren entspricht.

Verglichen mit den insgesamt 90,6 Millionen Lebensversicherungs-Policen ist die Beschwerdezahl verschwindend gering. Der Anteil an allen Policen beträgt gerade einmal 0,009 Prozent.

Verbesserte Beratung und Information
„Die Zahlen machen deutlich, dass die Versicherungswirtschaft die letzten Jahre genutzt hat, um die Beratung und Information der Kunden deutlich zu verbessern“, erläutert Jörg von Fürstenwerth, Vorsitzender der Hauptgeschäftsführung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV). Die Versicherungsverträge seien in den letzten Jahren noch verständlicher gestaltet und der Verbraucherschutz weiter gestärkt worden, hebt von Fürstenwerth hervor.

Bei Fragen oder Problemen haben Versicherte verschiedene Möglichkeiten, sich zu informieren. Einerseits kann man sich direkt an seinen Anbieter wenden. Interessierte finden auch beim Informationszentrum der deutschen Versicherer jede Menge nützliche Ratschläge zu den einzelnen Versicherungsprodukten. Das Informationszentrum ist im Internet unter www.klipp-und-klar.de zu erreichen.

Um eine zu den eigenen Lebensumständen und zum eigenen Bedarf passende Vorsorgestrategie zu entwickeln, ist ein Beratungsgespräch mit einem Versicherungsfachmann zu empfehlen.

nach oben …

  1. KW 2010

    Nach vielen Todesfällen entbrennt Streit um die Erbschaft. Doch zumindestens den Ärger mit der Bank des Verstorbenen kann man verhindern.

    Billiger ans Erbe

    (verpd) Wer sich als Erbe das Bankvermögen eines Verstorbenen auszahlen lassen möchte, braucht keinen teuren Erbschein vorzuweisen, selbst wenn die Bank dies fordern sollte.

    Ausreichend ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Az.: XI ZR 311/04) auch ein notariell beglaubigtes Testament.

 

Erbschein ist teurer
Ein notarielles Testament ist meist deutlich billiger als ein Erbschein, wie der folgende Kostenvergleich für einen Nachlass von 50.000 Euro zeigt.

Für ein solches Testament einer Person wird nur ein Notar-Honorar von etwa 140 Euro fällig – zuzüglich eventueller Auslagen. Die Kosten für einen Erbschein sind in etwa doppelt so hoch, weil dessen Gebühren sich nach der Höhe des Erbes richten, wovon etwaige Schulden abgezogen werden.

Handschriftliches Testament reicht nicht
Ein handschriftliches Testament ersetzt den Erbschein jedoch nicht – genauso wenig wie ein notariell beurkundetes Testament, in dem beispielsweise die Erben nicht namentlich genannt sind.

In solchen Fällen hat eine Bank das Recht, einen Erbschein einzufordern.

 

Künftige Rentner müssen aufgrund ihres besonderen Nachfrageverhaltens eine höhere Inflationsrate in Kauf nehmen, hat das Deutsche Institut für Altersvorsorge herausgefunden. Als Ausgleich hilft nur eine verstärkte private Altersvorsorge.

Die Rentenlücke wird immer größer

(verpd) Künftige Rentnergenerationen werden ein anderes Nachfrageverhalten entwickeln. Der künftige Warenkorb wird sich aber nicht nur anderes zusammensetzen, er wird vor allem zunehmend teurer, heißt es in der Studie „Die Kaufkraft der Renten in der Zukunft – Wie hoch ist die Inflation für Rentner?“. Diese wurde für das Deutsche Institut für Altersvorsorge (DIA) vom Forschungsinstitut Empirica angefertigt.

Vor allem für Mieten und personalintensive (Pflege-)Dienstleistungen müsste mehr Geld ausgegeben werden, erläuterte Empirica-Wissenschaftler Dr. Reiner Braun vor der Presse in Berlin. Um für einen Ausgleich zu sorgen, müssten diese Effekte im Vorsorgeverhalten der Menschen schon heute berücksichtigt werden, erklärte DIA-Sprecher Bernd Katzenstein.

Vor allem Wohneigentum könne zu Entlastungen führen. Lag der Anteil der Mieten an den gesamten Konsumausgaben 1983 noch bei 20 Prozent, betrug dieser 2003 bereits 31 Prozent.

Die Studie „Die Kaufkraft der Renten in der Zukunft – Wie hoch ist die Inflation für Rentner?“ versucht darzulegen, dass Rentnerhaushalte mit einer höheren Inflationsrate rechnen und ihre Sparquote zum Ausgleich der damit verbundenen Einkommenslücke je nach Szenario frühzeitig deutlich anheben müssen. Ansonsten bliebe nur der Ausgleich über mehr Arbeitseinkommen im Alter.

Sparquote rechtzeitig aufstocken
Die inflationsbedingte Lücke machte Braun an folgendem Beispiel deutlich: Wenn heute ein zweiköpfiger, 60- bis 64-jähriger Rentnerhaushalt nach Abzug aller Steuern und Abgaben über etwa 1.700 Euro netto verfüge, müsse dieser im Jahr 2030 zusätzlich eine privat ersparte Rente in Höhe von brutto 245 bis 329 Euro erreichen, um den gleichen Lebensstandard zu halten.

Zur Schließung der kompletten Einkommenslücke müssten dann 4,9 Prozent bis 8,4 Prozent (statt bisher 4,1 bis 5,5 Prozent) des Bruttoeinkommens regelmäßig zurückgelegt werden. Mieter seien dabei stärker betroffen als schuldenfreie Wohnungseigentümer, die nur noch die Wohnnebenkosten zahlen müssten, erläuterte Braun.

Sparen, sparen, sparen
Aus den Ergebnissen der empirischen Untersuchung leiten die Autoren der Studie eine ganze Reihe von Handlungsmöglichkeiten ab. Zunächst sollten die Möglichkeiten des Riester-Sparens und der betrieblichen Altersvorsorge voll ausgeschöpft werden. Zudem wurden folgende Faustregeln genannt :

* „Wohneigentümer sollten acht und Mieterhaushalte neun Prozent ihres Bruttoeinkommens sparen.
* Das Alterssicherungssparen sollte möglichst mit dem 20. Lebensjahr, spätestens aber mit dem Berufseintritt beginnen.
* Bei Wegfall finanzieller Belastungen (Berufseintritt der Kinder oder Abschluss der Immobilienfinanzierung) sollte unbedingt zusätzlich gespart werden.
* Ein baldiger Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nach Familiengründung verhindert Karrierebrüche und ermöglicht einen kontinuierlichen Sparprozess.
* Eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit bietet weitere Jahre zum Sparen.
* Eine Erwerbstätigkeit jenseits der Altersgrenze sollte auch unter dem Aspekt des Altersvorsorgesparens genutzt werden.“

 

Besuche in Schwimmbädern sind nicht immer ungefährlich. Welche Verpflichtungen ein Schwimmbadbetreiber zu erfüllen hat, um die Besucher vor Unfällen zu schützen, darüber hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Folgenreiche Rutschpartie

(verpd) Hat der Betreiber eines Schwimmbades ein Sperrschild seitlich und nicht unmittelbar vor einer Treppe angebracht, so ist er einem Badegast zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet, wenn dieser die Einrichtung trotz des Warnhinweises benutzt und sich dabei verletzt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm kürzlich entschieden (Az.: 7 U 98/09).

Ein Mann war langjähriger Besucher eines Schwimmbades. Eines Morgens wollte er die Rutsche des Bades benutzen. Doch als er nach einer längeren Rutschpartie am Ende der Rutsche ankam, stürzte er in ein zu diesem Zeitpunkt leeres Becken. Bei dem Sturz zog er sich erhebliche Verletzungen zu.

Seine Schmerzensgeldforderung wies der Betreiber des Schwimmbades als unbegründet zurück. Er vrewies darauf, dass am Treppenaufgang zu der Rutsche ein Schild angebracht war, auf dem stand, dass sie vorübergehend nicht benutzt werden dürfe. Außerdem sei die sogenannte Rutschampel, die sonst immer in Betrieb sei, an diesem Morgen nicht eingeschaltet gewesen.

Der Kläger hätte außerdem an dem fehlenden Wasser in der Rutsche erkennen können, dass sie nicht in Betrieb war.

Mehrdeutig
Doch all das konnte die Richter nicht überzeugen. Sie gaben der Schmerzensgeldklage des Bdesgastes in vollem Umfang statt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Sperrschild nicht unmittelbar vor beziehungsweise auf dem Treppenaufgang zur Rutsche angebracht worden, sondern seitlich des Aufgangs. Nach Meinung der Richter war das Schild daher mehrdeutig. Denn wegen der Art seiner Aufstellung ließ es durchaus die Interpretation zu, dass die Rutsche freigegeben ist.

Der Zugang zu der Rutsche befand sich in einem Außenbereich des Schwimmbades. Da es am Tag des Unfalls regnerisch war, war sie feucht genug, um sie auch ohne zusätzliche Wasserzufuhr nutzen zu können. Der Kläger durfte folglich auch aus diesem Grund von einer gefahrlosen Nutzung ausgehen.

Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht
Der Betreiber des Schwimmbades kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Rutschampel nicht in Betrieb war. Denn allein ein ebenso gut möglicher Ausfall einer solchen Ampel ist kein ausreichender Hinweis darauf, dass eine Rutsche nicht benutzt werden darf. Dieser Teilaspekt wäre nur dann anders zu beurteilen gewesen, wenn die Ampel auf „Rot“ gestanden und der Kläger die Rutsche trotzdem benutzt hätte. Das war aber nachweislich nicht der Fall.

Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, fahrlässig gehandelt zu haben, indem er in das leere Becken rutschte. Denn das Becken war wegen der Länge der Rutsche weder von ihrem Aufgang noch von ihrem Startpunkt aus zu sehen.

Nach Ansicht des Gerichts hätte dem Betreiber des Schwimmbades nur dann keine Verletzung seiner Verkehrssicherungs-Pflicht vorgeworfen werden können, wenn er das Warnschild unmittelbar vor oder auf dem Treppenaufgang zu der Rutsche angebracht hätte. So aber ist er dem Kläger zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet, welches das Gericht mit 46.000 Euro bemaß.

Immer wieder hört man die Behauptung, die Kfz-Versicherung würde nicht zahlen, wenn der Unfallverursacher Badelatschen oder Flip-Flops beim Autofahren getragen hat.

Mit Flip-Flops ans Steuer ?

(verpd) Bei 25 Grad Celsius und mehr sind zahlreiche Autofahrer geneigt, auch einmal mit Flip-Flops oder leichten Sandalen Auto zu fahren. Zudem möchten viele Damen nicht immer ihr Schuhwerk wechseln und sitzen mit High Heels am Steuer. Viele fragen sich jedoch, ob die Kfz-Versicherung bei einem Unfall in einem solchen Fall auch wirklich zahlt.

Tatsache ist, dass die Leistung der Kfz-Versicherung nicht vom Schuhwerk abhängig ist. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahlt den Schaden des Unfallopfers immer – und zwar unabhängig vom Schuhwerk des Verursachers.
Schuh-unabhängig

Nach Mitteilung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) wird auch die Vollkaskoversicherung für den Schaden am eigenen Fahrzeug ihre Leistung kaum vom Schuhwerk abhängig machen. Sie kann unter Umständen dann die Leistung zumindest teilweise verweigern, wenn grobe Fahrlässigkeit Ursache des Schadens war.

Grob fahrlässig ist, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und selbst das nicht beachtet wird, was jedem mit gesundem Menschenverstand klar sein müsste. Auch wenn im Einzelfall die Abgrenzung gegen einfache Fahrlässigkeit sehr schwierig sein kann, bedeutet das Tragen bestimmter Schuhe beim Autofahren kaum ein so schwerwiegendes Außer-Acht-Lassen der üblichen Sorgfalt.

Für Berufskraftfahrer gilt etwas anderes
Anders sieht es bei Berufskraftfahrern aus. Sie müssen die geltenden Unfallverhütungs-Vorschriften der Berufsgenossenschaften einhalten. Diese verpflichten Berufskraftfahrer beim Fahren festes, den Fuß umschließendes Schuhwerk zu tragen.

Doch auch private Autofahrer sollten im eigenen Interesse möglichst rutschsichere, feste Schuhe tragen, die auch bei harten Bremsmanövern sicheren Halt bieten. Unfälle und Verletzungen können so oftmals vermieden werden.

Wenn es um die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht geht, kennen Gerichte auch bei Prominenten kein Pardon. Das belegt ein kürzlich ergangener Beschluss des Oberlandesgerichts Köln.

Niederlage für Heino

(verpd) Die Konzertagentur des Sängers Heino hat keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen für eine im Jahr 2007 abgesagte Tournee gegen den Konzertausfall-Versicherer. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 1. Juni 2010 entschieden (Az.: 9 U 2/10).

In dem Rechtsstreit ging es um knapp 3,5 Millionen Euro, die Heinos Konzertveranstalter vom Versicherer, bei dem eine Konzertausfall-Versicherung bestand, forderte, weil der Barde aus gesundheitlichen Gründen kurzfristig rund 40 fest eingeplante Konzerte absagen musste.

Der Versicherer fühlte sich jedoch von der Agentur und dem Sänger getäuscht und focht den Vertrag über eine Konzertausfall-Versicherung daher wegen arglistiger Täuschung an.

Mit Erfolg. Sowohl das von der Konzertagentur angerufene Kölner Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage gegen den Versicherer als unbegründet zurück.

Verschwiegene Vorerkrankungen
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat Heino bei der Beantragung des Vertrages verschwiegen, dass er zuvor innerhalb von nur zwei Jahren rund 120 Mal einen Arzt aufgesucht hatte. Dabei waren ihm unter anderem große Mengen eines bestimmten Medikaments verschrieben worden.

Heino soll unter anderem mehrere Krankheiten und Beschwerden verschwiegen haben, nach denen in der Gesundheitserklärung zu der Versicherung ausdrücklich gefragt wurde.

Wie sich herausstellte, litt der 71-Jährige unter anderem unter einem Tinnitus. Zwar hat der Sänger die Tournee wegen Schwindelanfällen und Herz-Kreislaufproblemen und nicht wegen eines Tinnituses abgesagt, dennoch durfte der Konzertausfall-Versicherer den Vertrag mit Erfolg wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Billigend in Kauf genommen
Den Einwand des Konzertveranstalters, dass die Gesundheitsfragen unklar und missverständlich formuliert gewesen seien und sie letztlich lediglich auf die Veranstaltungs-Fähigkeit seines Schützlings zum Zeitpunkt der Erklärung abzielten, ließ das Gericht nicht gelten.

Die Richter hielten dem Kläger vor, dass der Sänger trotz gegenteiliger Behauptungen in der Öffentlichkeit („Ich war noch nie im Leben krank“) auf jeden Fall von seinen Erkrankungen wusste. Er habe die Falschangaben somit auf jeden Fall billigend in Kauf genommen. Das rechtfertigt nach Meinung des Gerichts den Vorwurf der Arglistigkeit.

Das Gericht ging davon aus, dass der Versicherer den Vertrag bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Gesundheitsfragen entweder gar nicht oder wenn ja zu deutlich schlechteren Konditionen geschlossen hätte. Gegen die Entscheidung des Kölner Oberlandesgerichts ist kein weiteres Rechtsmittel möglich.

nach oben …

 

Nach aktuellen Zahlen des Bundesverbandes Investment und Asset Management e.V. boomten staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen mit Investmentfonds auch im ersten Quartal 2010.

Riester-Fonds weiterhin beliebte Altersvorsorge

(verpd) In den ersten drei Monaten 2010 haben rund 50.000 Bundesbürger einen Riester-Fondssparplan neu abgeschlossen, wie der Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) kürzlich mitteilte.

Nach Angaben der Fondsbranche erfreut sich das staatlich geförderte Vorsorgesparen mit Investmentfonds weiterhin großer Beliebtheit. So zählte der BVI zwischen Januar und März 2010 etwa 50.000 Neuverträge. In den letzten zwölf Monaten ist die Zahl der Riester-Fondssparpläne sogar um rund 240.000 Verträge auf insgesamt 2,68 Millionen angestiegen.

Versicherungen bei den Riester-Formen am Beliebtesten
Riester-Verträge gibt es in insgesamt vier Varianten. Neben Riester-Rentenversicherungen werden auch Riester-Fondssparpläne, Riester-Banksparpläne und neuerdings der sogenannte „Wohn-Riester“ angeboten. Mit Letzterem wird auch selbstgenutztes Wohneigentum in die staatlich geförderte Altersvorsorge eingebunden.

Die Versicherungen haben allerdings klar die Nase vorn. Rund drei Viertel der Deutschen haben diese Form der staatlich geförderten Altersvorsorge gewählt, während sich etwa ein Fünftel für die Fonds-Variante entschieden hat. Banksparpläne und „Wohn-Riester“-Verträge sind weniger beliebt und kommen auf keine nennenswerten Marktanteile.

So funktioniert das Riestern
Bei einem Riester-Vertrag beteiligt sich der Staat an der Vorsorge. Für jeden Riester-Sparer gibt es eine sogenannte Grundzulage von 154 Euro im Jahr. Für jeden kindergeldberechtigten Sprössling gibt es noch einmal 185 Euro pro Jahr dazu, für ab dem 1. Januar 2008 geborene Kinder sogar 300 Euro. Bis zu 2.100 Euro sind im Jahr steuerlich absetzbar.

Man muss allerdings mindestens vier Prozent des sozialversicherungs-pflichtigen Vorjahreseinkommens einzahlen, um in den Genuss der vollen Förderung zu kommen. Für den Eigenbeitrag hat der Gesetzgeber eine Untergrenze von 60 Euro im Jahr oder fünf Euro im Monat festgelegt.

Viele Begünstigte haben noch keinen Riester-Vertrag, weil ihnen das Beantragen der staatlichen Zuschüsse zu kompliziert erschien. Dieses Hindernis ist inzwischen beseitigt. Der Zulagenantrag braucht nun nicht mehr jährlich, sondern nur noch einmal gestellt werden. Dabei ist jeder Versicherungsvermittler gerne behilflich.

 

Immer mehr Deutsche leiden an Hautkrebs. Der größte Krankheitsfaktor dafür ist die UV-Strahlung. Welche Vorsichtsmaßnahmen sinnvoll sind, um das individuelle Risiko zu minimieren.

Sommer, Sonne – Krebs

Nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Prävention e.V. (ADP) erkranken jährlich bundesweit 195.000 Menschen an Hautkrebs. 24.000 davon haben den besonders gefährlichen malignen Melanom (schwarzer Hautkrebs). Wer sich umsichtig in der Sonne verhält und künstliche UV-Strahlung aus Solarien meidet, kann nach Expertenmeinung jedoch sein individuelles Hautkrebsrisiko senken.

UV-Strahlung ist nach Angaben des ADP der größte Risikofaktor für dieses Tumorleiden. Jeder Sonnenbrand erhöht das Hautkrebsrisiko. Daher ist ein umfassender Sonnenschutz wichtig. Experten empfehlen deshalb, sich in der Sonne nicht aus-, sondern anziehen, die pralle Sonne zu meiden und besser im Schatten zu bleiben.

Von der Siesta bis zur Kleidung
In den südlichen Ländern sollten die Urlauber die Einheimischen als Vorbild nehmen und zwischen elf und 15 Uhr lieber Siesta halten und sich überhaupt nicht der Sonne aussetzen. Auch die richtige Kleidung sorgt für einen guten Sonnenschutz.

Sinnvoll sind Kopfschutz, T-Shirt oder Hemd sowie Bermudas aus leichtem, sonnendichtem Gewebe. Der ADP rät zudem, beim Baden ein T-Shirt zu tragen. Vorteilhaft sind zudem Schuhe, die den Fußrücken bedecken und eine gute Sonnenbrille mit UV-Filter und möglichst geschlossenen Seiten.

Das richtige Sonnenschutzmittel
Alle Körperstellen, die nicht bedeckt sind, sollten mit einem Sonnenschutzmittel eingecremt werden. Dabei sollte der Lichtschutzfaktor mindestens 20 betragen und Schutz gegen UV-A und UV-B-Strahlung gewährleisten. Beim Baden sollte das Sonnenschutzmittel zudem wasserfest sein.

Die Sonnencreme sollte 30 Minuten vor dem Sonnenbad aufgetragen und mehrmals täglich erneuert werden. Professor Dr. Eckhard Breitbart, zweiter Vorsitzender des ADP, erklärt: „UV-Strahlen verursachen Gen-Schäden in der Haut, auch wenn kein Sonnenbrand entsteht. Daher sollten Sonnencremes nicht dazu genutzt werden, den Aufenthalt in der Sonne auszudehnen.“

Kostenlose Vorsorge
Fragen zum richtigen UV-Schutz können Krankenversicherte ab 35 Jahren auch im Rahmen der Hautkrebs-Früherkennungs-Untersuchung an den Arzt stellen. Bei der Untersuchung selbst werden individuelle Risikofaktoren auf Hautkrebs ermittelt.

Das entsprechende Screening geht nach Angaben des ADP schnell und ist schmerzlos. Es wird in der Regel vom Arzt ohne weitere Hilfsmittel mit bloßem Auge durchgeführt. Elf Millionen Versicherte haben dieses Angebot seit seiner Einführung im Juli 2008 bereits genutzt.

Mehr Details
„Wir sind sehr zuversichtlich, dass das wichtigste Ziel des Hautkrebs-Screenings – die Senkung der Zahl der Todesfälle beim malignen Melanom – schon in naher Zukunft erreicht werden kann“, betont Gerd Nettekoven, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Krebshilfe.

Mehr Informationen über den richtigen Sonnenschutz und das Hautkrebs-Screening in Form von  kostenlosen Ratgebern, Präventionsfaltblätter und Plakate sind bei der Deutschen Krebshilfe erhältlich. Es gibt sie es unter der Telefonnummer 0228/729900 oder auch im Internet unter www.krebshilfe.de und www.unserehaut.de.

 

Eine Berufsgenossenschaft hatte ihre Satzung geändert, wodurch sich der Jahresbeitrag für bestimmte Mitglieder verzehnfachen sollte, wenn diese nicht schriftlich Widerspruch einlegen. Einer der Betroffenen zog daraufhin vor Gericht.

Streit um erhöhte Versicherungsbeiträge

(verpd) Ändert eine Berufsgenossenschaft die Pflichtmitgliedschaft für eine bestimmte Berufsgruppe per Satzungsänderung in eine freiwillige Versicherung, so ist es zwingend erforderlich, dass jeder einzelne Betroffene schriftlich seiner freiwilligen Mitgliedschaft zustimmt. Das hat das Sozialgericht Aachen kürzlich entschieden (Az.: S 1 U 85/09).

Der Kläger war Pächter einer zu einem Sportverein gehörenden Gaststätte. Dort betrieb er an vier bis fünf Wochenstunden alleine einen Ausschank. Nach den Satzungsbestimmungen der für diesen Personenkreis zuständigen Berufsgenossenschaft war der Kläger pflichtversichert. Er musste der Berufsgenossenschaft einen jährlichen Mindestbeitrag von zuletzt 50 Euro bezahlen.

Wegen einer ab 1. Januar 2008 geltenden Satzungsänderung wurde die Pflichtversicherung des Klägers in eine freiwillige Mitgliedschaft umgewandelt. Dieses wurde ihm Ende 2007 per Formschreiben mitgeteilt.

300.000 Betroffene
Die Mitteilung enthielt den Hinweis, dass die Versicherten der Umwandlung schriftlich widersprechen müssten, wenn sie keine freiwillige Mitgliedschaft wünschten. Der Kläger versäumte es jedoch, Widerspruch einzulegen.

Ein Jahr später forderte die Berufsgenossenschaft von ihm rückwirkend einen Jahresbeitrag von 550 Euro für seine freiwillige Mitgliedschaft. Die ernorme Beitragserhöhung begründete der gesetzliche Unfallversicherer damit, dass im Rahmen der Satzungsänderung die Mindestversicherungs-Summe von 2.000 auf 24.000 Euro erhöht wurde.

Der Kläger fühlte sich von der Berufsgenossenschaft übervorteilt. Er zog daher vor das Sozialgericht. Dort musste die Berufsgenossenschaft einräumen, dass im Rahmen der Satzungsänderung mehr als 300.000 Gaststättenbetreiber durch Schweigen in die „freiwillige“ Versicherung überführt worden waren. Doch dem schob das Aachener Gericht einen Riegel vor. Es gab der Klage des Gaststättenpächters statt.

Fehlende Gesetzesgrundlage
Will eine Berufsgenossenschaft die Mitgliedschaft bisheriger Pflichtmitglieder in eine freiwillige Mitgliedschaft umwandeln, so ist hierzu in jedem einzelnen Fall zwingend das schriftliche Einverständnis des Versicherten erforderlich.

Eine Berufsgenossenschaft darf ein Schweigen zu einer Umwandlung des Versichertenstatus nicht automatisch als Zustimmung deuten. Das gilt auch dann, wenn sie die Versicherten ausdrücklich schriftlich darauf hingewiesen hat, dass eine Umwandlung erfolgt, falls der Statusänderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich widersprochen wird.

Für eine derartige Praxis fehlt es nach Überzeugung des Gerichts nämlich an einer gesetzlichen Grundlage.

 

Wenn das Haustier mit auf Reisen gehen soll, müssen vor einem Grenzübertritt einige Vorbereitungen getroffen werden. Auch der Versicherungsschutz sollte stimmen.

Urlaub mit vier Pfoten

(verpd) Wer auf Auslandsreisen seinen Vierbeiner mit dabei haben möchte, sollte vor Reiseantritt einige Vorkehrungen treffen, so der Allgemeine Deutsche Automobil-Club e.V. (ADAC). Denn sonst kann für das Haustier der Urlaub bereits an der Grenze Schluss zu Ende sein. Mit dem richtigen Versicherungsschutz bleibt im Schadenfall zudem nicht nur die Urlaubskasse verschont.

Damit der Vierbeiner problemlos über die Grenze kommt, sind ein Mikrochip, eine Tollwut-Schutzimpfung und ein EU-Heimtierausweis nötig. Statt des Mikrochips ist laut ADAC bis Mitte 2011 auch eine Tätowierung als Tierkennzeichnung erlaubt. Diese beiden Maßnahmen dienen der dauerhaften, eindeutigen Kennzeichnung und Registrierung des Haustieres.

Schutz vor Tollwut
Der Heimtierausweis, früher bekannt als Tollwut-Impfausweis, wird vom Tierarzt ausgestellt. Neben Angaben zum Tier und seinem Besitzer muss in dem Dokument der tierärztliche Nachweis über eine gültige Tollwut-Impfung enthalten sein.

Stammen die vierbeinigen Begleiter aus Deutschland, bedeutet dies, dass die letzte Impfung mindestens 30 Tage und im längsten Fall zwölf Monate vor Grenzübertritt durchgeführt worden sein muss.

Andere Länder, andere Sicherheitsvorschriften
Vorsicht ist bei der Einreise nach Finnland, Großbritannien, Irland, Malta und Schweden geboten. Denn diese Länder können noch bis Ende Juni 2010 zusätzliche Auflagen wie Bluttests, das Einhalten von Wartefristen oder einen Wurmtest fordern, erklärt der Automobilklub.

Bei der Wiedereinreise aus einem EU-Land genüge hingegen der Heimtierausweis. Das Gleiche gelte auch für einige Nicht-EU-Staaten. Hier nennt der ADAC unter anderem Schweiz, Liechtenstein, Island, Norwegen, Kroatien, USA, Kanada, Australien und Neuseeland.

Höhere Auflagen gelten beim Transit beziehungsweise für die Wiedereinreise aus anderen Nicht-EU-Staaten wie etwa Serbien, Mazedonien, Türkei, Marokko, Indien oder Mexiko. Dann ist vor Reiseantritt, jedoch mindestens 30 Tage nach Impfung, eine Tollwut-Antikörperbestimmung mithilfe einer Blutprobe erforderlich.

Hilfe bei Krankheiten
Sollte der Vierbeiner zum Tierarzt müssen, hilft die Tierkrankenversicherung, die finanzielle Belastung zu reduzieren. Die meisten Policen gelten auch während einer Urlaubsreise. Übernommen werden beispielsweise bis zu einer bestimmten Höhe anfallende Operations- und Heilbehandlungskosten – eventuell abzüglich eines vereinbarten Selbstbehalts. Je nach Anbieter können auch Unfälle in den Leistungsumfang eingeschlossen werden.

Für alle Hundehalter ratsam ist der Abschluss einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung. Denn unabhängig vom eigenen Verschulden haften sie für Schäden, die ihre Vierbeiner anrichten – unbegrenzt mit dem eigenen Vermögen und lebenslang. Schäden durch kleinere Tiere wie Katzen, Hasen oder Meerschweinchen sind über die Privat-Haftpflichtversicherung gedeckt.

Die Hundehalter-Haftpflichtversicherung schützt vor den finanziellen Folgen, wenn berechtigt oder unberechtigt Schadenersatzansprüche gegen den Hundehalter geltend gemacht werden. Und es ist schnell passiert, dass ein Tier jemanden verletzt oder einen anderen Schaden anrichtet – insbesondere in fremder Umgebung wie etwa im Urlaub.

 

In den Sommerferien heißt es für Millionen von Deutschen wieder Koffer packen und ab in den Urlaub. Doch ohne die richtigen Versicherungen kann die Urlaubslust schnell zum Urlaubsfrust werden.

Vor Reisebeginn den Versicherungsschutz überprüfen

(verpd) Die Sommerferien stehen vor der Tür oder haben bereits angefangen. Vor dem Antritt einer Reise sollten Urlauber unbedingt ihren Versicherungsschutz überprüfen „und unter Umständen mit der einen oder anderen Versicherung ‚nachrüsten’“, rät der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV).

„Für Auslandsreisen ist der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung sinnvoll – bei Reisen in Länder außerhalb Europas sogar unverzichtbar“, erklärt der GDV. Denn Krankheitskosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen nur in EU-Ländern oder solchen Staaten übernommen, die mit Deutschland ein Sozialversicherungs-Abkommen haben. Die Kosten für medizinisch notwendige Rücktransporte übernimmt ebenfalls die Auslandsreise-Krankenversicherung.

Auch im Urlaub kann etwas schiefgehen
Kann die Reise aus einem wichtigen Grund nicht angetreten werden oder muss vorzeitig abgebrochen werden, helfen Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherung weiter. Als wichtige Gründe nennen die Versicherer beispielsweise einen Unfall oder eine schwere Krankheit, Unverträglichkeit nach einer Impfung oder auch der Tod eines nahen Angehörigen.

Schäden am Reisegepäck ersetzt die Reisegepäckversicherung, die weltweit bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung des Reisegepäcks einspringt. Hierzu zählen alle Dinge des persönlichen Reisebedarfs, wozu aufgegebenes Reise- oder Handgepäck genauso zählt wie Reiseandenken und Geschenke bis zu einer vereinbarten Höchstsumme, so der GDV weiter.

Urlaubsreisen mit dem Auto
Für eine Urlaubsreise mit dem Auto empfehlen die deutschen Versicherer einen Autoschutzbrief. Dierser ersetzt nach einem Unfall oder einer Panne die Bergungskosten des Fahrzeugs, Abschlepp- und Unterstellkosten, einen Rücktransport bei der Erkrankung des Fahrers und Übernachtungs- sowie Mietwagenkosten. Wer mit einem Mietwagen im Ausland unterwegs ist, dem rät der GDV zur sogenannten Mallorca-Deckung.

Mallorca-Deckung
Verursacht man mit einem Mietwagen einen Unfall, so tritt die Autohaftpflicht-Versicherung des Autovermieters ein. Im Ausland liegen die gesetzlichen Versicherungssummen oft deutlich niedriger, als man es von Deutschland her kennt.

Die sogenannte Mallorca-Deckung sorgt dafür, dass man bei großen Schäden die Differenz zwischen Schadenhöhe und der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssumme des Landes nicht aus der eigenen Tasche zahlen muss.

Die Mallorca-Deckung ist teilweise bereits in der deutschen Kfz-Versicherung für den eigenen PKW enthalten. Vor Reisebeginn sollte man daher kontrollieren, ob ein derartiger Versicherungsschutz durch die eigene Kfz-Versicherung besteht. Wenn nicht, kann dieser in der Regel zusätzlich gegen einen geringen Betrag eingeschlossen werden.

Auch einen Europäischen Unfallbericht sollte jeder im Handschuhfach haben, empfehlen die deutschen Versicherer. Mit diesem kann ein Unfall in diversen europäischen Sprachen protokolliert werden, was auch die Schadenabwicklung erleichtert. Das entsprechende Formular kann beim GDV im Internet heruntergeladen oder in der Regel auch beim eigenen Kfz-Versicherer angefordert werden.

Grüne Versicherungskarte
Bei Auslandsreisen ebenfalls ins Handschuhfach gehört nach GDV-Angaben die Grüne Versicherungskarte. Auch wenn diese in vielen Ländern als Nachweis des eigenen Versicherungsschutzes in der Regel nicht mehr notwendig sei, werde sie dennoch nach einem Unfall oftmals noch verlangt.

Weitere Tipps zum Thema Urlaub und Versicherung gibt es von den deutschen Versicherern in der Broschüre „Reisen ohne Risiko – Richtig versichert in den Urlaub“, die in Einzelexemplaren kostenfrei unter 0800/7424375 bestellt oder auf der Internetseite heruntergeladen werden kann. Für eine persönliche Beratung steht der Versicherungsvermittler gerne zur Verfügung.

nach oben …

  1. KW 2010

    In Sachen Versicherungen haben kleine und mittelständische Unternehmen einer aktuellen Studie zufolge große Wissenslücken.

    Betriebe sind oft nicht richtig versichert

    (verpd) Nicht einmal jedes zweite mittelständische Unternehmen bietet seinen Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung. Als Haupthindernisse nannten die Befragten in einer aktuellen Studie die Kosten, die eigene Unkenntnis sowie das Fehlen von Vorteilen für den Arbeitgeber. Aber auch in anderen Versicherungsfragen sind die Lücken vermeintlich groß.

    Rund ein Drittel der in den Unternehmen für den Bereich Versicherungen Verantwortlichen weiß nicht, wie viele Versicherungsverträge überhaupt abgeschlossen wurden. 17 Prozent haben keine Kenntnis darüber, mit wie vielen Gesellschaften Versicherungsschutz vereinbart ist.

    Die Kosten für den Schutz konnte jeder Fünfte nicht nennen, wie eine Umfrage eines Finanzdienstleisters unter 1.007 Personen ergeben hat, die in mittelständischen Unternehmen mit bis zu 500 Mitarbeitern für Versicherungen verantwortlich sind.

Fehlende Anpassung
Das Thema Versicherungen wird in vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) häufig nur am Rande behandelt. Vielfach ist der einst eingekaufte Schutz längst nicht mehr aktuell.

„In der Praxis ist es oft so, dass ein Unternehmen irgendwann einmal ein paar Versicherungen abschließt und dann das Thema als erledigt betrachtet, oder der Versicherungsschutz ganz in Vergessenheit gerät“, teilt der Finanzdienstleister mit. Entsprechend hoch sei der Renovierungsbedarf in diesem Bereich, da in vielen Fällen eine Unterversicherung bestehe.

Am ehesten werden Sachrisiken versichert
Der Umfrage zufolge haben sich 81,4 Prozent der befragten KMU gegen Sachrisiken versichert. Auf Platz zwei und drei liegen die Absicherung gegen Haftungsrisiken (74,9 Prozent) sowie Rechtsrisiken (53,3 Prozent). Dagegen ist nur jedes fünfte Unternehmen gegen Kredit- oder Ertragsausfallrisiken versichert.

Von ihrem Versicherer erwarten zwar 79,5 Prozent einen „günstigen Tarif“ und eine „schnelle und unkomplizierte Schadenregulierung“ (86,8 Prozent). „Schnelle Reaktion“ (77,3 Prozent) und „feste Ansprechpartner“ (72,4 Prozent) sind aber ebenfalls wichtige Kriterien.

Probleme bei der Mitarbeiterbindung
Im Hinblick auf die demografische Entwicklung rechnet inzwischen mehr als jedes dritte Unternehmen mit Schwierigkeiten, qualifizierte Mitarbeiter zu finden und an sich zu binden. Vor allem kleinere Unternehmen sehen Probleme auf sich zukommen.

Mehrheitlich gaben die Befragten zwar an, Versicherungsarten wie die betriebliche Altersvorsorge, die kollektive Krankenversicherung oder das betriebliche Gesundheitsmanagement als Mittel zur Personalbindung zu kennen. Doch eingesetzt werden solche Angebote nur selten.

Ein Gespräch mit einem Versicherungsfachmann kann dabei helfen, hier neben einer verbesserten und zeitgemäßen Absicherung die richtige Strategie für die Personalbindung im eigenen Unternehmen zu finden.

 

Wie die Statistik zeigt, gibt es immer weniger Raucher. Dennoch wurde ein starker Anstieg von rauchertypischen Krebserkrankungen und Sterbefällen festgestellt.

Erhebliche Zunahme von Lungenkrebs bei Frauen

(verpd) Im vergangenen Jahr zählten sich nach Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) 74 Prozent der Bevölkerung über 15 Jahren zu den Nichtrauchern. Gegenüber der letzten Erhebung im Jahr 2005 nahm der Anteil der Nichtraucher in jeder Altersgruppe zu. Jedoch steigt die Zahl der Menschen rapide an, die im Krankenhaus aufgrund von Lungenkrebs behandelt werden, wie eine gesetzliche Krankenkasse herausgefunden hat.

Der Anteil der Nichtraucher ist nach Angaben von Destatis in den jüngeren Alters­jahrgängen am niedrigsten. Bei den 25- bis 29-jährigen Männern waren nur 56 Prozent Nichtraucher. Frauen hatten in der Altersgruppe von 20 bis 24 Jahren mit 67 Prozent den niedrigsten Nichtraucheranteil.

Insgesamt sind 70 Prozent der Männer und 79 Prozent der Frauen Nichtraucher. 45 Prozent der Männer und 64 Prozent der Frauen haben noch nie geraucht.

Tabak führt vermehrt zu Krankheit und Tod
Im Jahr 2008 starben in Deutschland 43.830 Personen (30.780 Männer und 13.050 Frauen) an Krebserkrankungen, die in Zusammenhang mit dem Konsum von Tabakprodukten gebracht werden können.

Neben Lungen- und Bronchialkrebs, der mit 42.319 Sterbefällen die vierthäufigste Todesursache ist, zählen auch Kehlkopf- (1.484 Sterbefälle) und Luftröhrenkrebs (27 Sterbefälle) zu den Folgeerkrankungen des Rauchens.

In den letzten 20 Jahren ist insbesondere bei den Frauen ein erheblicher Anstieg bei den rauchertypischen Krebserkrankungen festzustellen, wie Destatis weiter erläuterte.

Starben daran im Jahr 1998 noch 15,8 Frauen je 100.000 Einwohner, hat sich die Zahl im Jahr 2008 mit 31,2 Frauen je 100.000 Einwohner fast verdoppelt. Bei den Männern blieb die Sterberate mit 76,4 je 100.000 Einwohner über denselben Zeitraum praktisch konstant.

Mehr Raucher im Krankenhaus
Eine Auswertung einer großen gesetzlichen Krankenkasse unter ihren Versicherten ergab ein alarmierendes Signal: Im vergangenen Jahr wurden 17 Prozent mehr Menschen im Krankenhaus aufgrund von Lungenkrebs behandelt als noch 2006. „Besonders drastisch fiel die Steigerung mit 28 Prozent bei Frauen aus, bei den Männern waren es neun Prozent“, teilte die Krankenkasse mit.

In der privaten Krankenversicherung (PKV) gibt es nach Kenntnis des PKV-Verbands keine speziellen Nichtraucher-Tarife. Auch werde in der Branche nicht einheitlich bei der Risikoeinstufung nach dem Rauchverhalten gefragt.

Schwierig wäre beispielsweise die Abgrenzung zwischen Kettenraucher und Genussraucher. Und ein jahrelanger Kettenraucher, der jetzt zum Nichtraucher geworden ist, trägt weiterhin ein größeres Gesundheitsrisiko als ein Gelegenheitsraucher, wie ein PKV-Sprecher erläuterte.

Mehr als 1,7 Millionen Kinder zum Passiv-Rauchen verdammt
Das Deutschen Krebsforschungs-Zentrum (DKFZ) hat kürzlich den Report „Schutz der Familie vor Tabakrauch“ vorgelegt, der insbesondere werdende Mütter vor den Folgen des Rauchens warnt. So würden rauchende Mütter häufiger eine Früh- oder Fehlgeburt erleiden.

Auch seien Kinder rauchender Mütter bei der Geburt oft untergewichtig und „es besteht ein mehr als doppelt so hohes Risiko, dass sie innerhalb ihres ersten Lebensjahres am plötzlichen Kindstod sterben“.

Laut DKFZ müssen mehr als 1,7 Millionen Kinder in Deutschland jeden Tag zu Hause Tabakrauch einatmen. Passivrauchende Kinder leiden häufiger an Atemwegserkrankungen, Mittelohrentzündungen und Asthma.

 

In den Semesterferien müssen zahlreiche Studenten einen Ferienjob antreten, um ihr Studium zu finanzieren. Was dabei zu beachten ist, damit keine Sozialversicherungs-Abgaben fällig werden.

Jetzt wird wieder in die Hände gespuckt

(verpd) In den Monaten August und September nutzen viele Studenten ihre Semesterferien, um sich zur Finanzierung ihres Studiums etwas hinzuzuverdienen. Wer dabei nicht mehr als zwei Monate beziehungsweise 50 Tage im Kalenderjahr arbeitet, muss keine Sozialversicherungs-Abgaben abführen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin.

„Diese von vornherein zeitlich befristeten Aushilfsjobs haben den Vorteil, dass es für diese Zeit keine Verdienstbeschränkungen gibt und auch die Arbeitszeit spielt keine Rolle“, erklärt Ulrich Theil, stellvertretender Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung. Diese Beschäftigungen seien sowohl für den Studenten als auch für den Arbeitgeber sozialabgabenfrei.

Keine Gefahr für Mini-Jobber
Wenn sich die Beschäftigungen allerdings häufen, werden sie zusammengerechnet, teilt die Deutsche Rentenversicherung weiter mit. Werden dabei die Zeitgrenzen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen im laufenden Kalenderjahr überschritten, tritt zunächst eine Versicherungspflicht bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung ein.

Bei längeren Überschreitungen können Studenten auch komplett sozialversicherungs-pflichtig werden, erläutert die Deutsche Rentenversicherung. Wer hingegen als Student lediglich dauerhaft als Mini-Jobber arbeitet, der muss keine Abgaben zahlen.

„Solche Dauerbeschäftigungen mit nicht mehr als 400 Euro Verdienst im Monat sind versicherungsfrei“, so Theil. Folglich müssen von den Studenten auch keine Versicherungsbeiträge gezahlt werden und der Verdienst wird brutto für netto ausgezahlt. Die Arbeitgeber hingegen haben Pauschalabgaben zu leisten.

Studium muss im Vordergrund stehen
Verdienen Studenten dauerhaft mehr als 400 Euro, müssen sie auch Rentenversicherungs-Beiträge zahlen. Doch selbst dann gibt es noch Vergünstigungen: Liegt der Verdienst „zwischen 400 und 800 Euro, also in der sogenannten Gleitzone (…), muss der Student – wie übrigens andere Arbeitnehmer auch – nur einen reduzierten Arbeitnehmeranteil zahlen“, erläutert Theil.

Jedoch müsse bei allen Dauerbeschäftigungen über 400 Euro das Studium noch im Vordergrund stehen. Das bedeutet, dass die Arbeitszeit des Studenten höchstens 20 Stunden pro Woche beträgt. „Überschreitet er diese Zeitgrenze, dann wird er sozialversicherungs-rechtlich wie ein normaler Arbeitnehmer behandelt“, so Theil weiter.

In diesem Fall werden Studenten nicht nur in der Rentenversicherung, sondern auch in der Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Für weitere Informationen rund um das Thema Studentenjobs verweist die Deutsche Rentenversicherung auf ihre bundesweiten wohnortnahen Beratungsstellen oder auf ihr kostenloses Service-Telefon unter 0800/10004800.

 

Zwar sind die Verkehrsregeln in Deutschland meist eindeutig. Doch es gibt Situationen, die auch versierte Autofahrer verunsichern. Ein Gericht hatte diesbezüglich zu klären, wer aus zwei Nebenstraßen, die in eine Vorfahrtstraße münden, vorrangig einbiegen darf.

Kein Wettlauf um die Vorfahrt

(verpd) Wollen zwei Autofahrer aus zwei untergeordneten Straßen in eine abknickende Vorfahrtsstraße einbiegen, so gilt für sie untereinander die Regel „rechts vor links“. Diese Regel ist selbst dann anzuwenden, wenn sich das von links einbiegende Fahrzeug bereits ein Stück weit auf der abknickenden Vorfahrtsstraße befindet. Das hat das Landgericht Coburg kürzlich entschieden (Az.: 22 O 438/08).

Eine Autofahrerin wollte mit ihrem Pkw auf eine abknickende Vorfahrtsstraße einbiegen, auf die gleich mehrere untergeordnete Straßen mündeten. Aus einer links von ihr befindlichen Straße näherte sich ein Lkw.

Dessen Fahrer hatte nach eigenen Angaben ordnungsgemäß an dem für ihn geltenden Stoppschild angehalten und war bereits ein kurzes Stück in die Vorfahrtsstraße eingebogen, als es zur Kollision mit dem Pkw der Klägerin kam, die in diesem Augenblick ebenfalls auf die Vorfahrtsstraße einbog.

Nach Meinung der Frau hat der Lkw-Fahrer ihre Vorfahrt verletzt. Denn schließlich sei dieser von links gekommen. Der Lkw-Fahrer ging hingegen von einer Vorfahrtsverletzung der Autofahrerin aus. Denn im Gegensatz zu dieser habe er sich mit seinem Fahrzeug bereits deutlich weiter auf der abknickenden Vorfahrtsstraße befunden. Er sei daher bevorrechtigt gewesen.

Rechts vor links
Die Sache landete schließlich vor dem Coburger Landgericht. Dort erlitt der Halter des Lkw eine Niederlage.

Münden mehrere untergeordnete Straßen in eine abknickende Vorfahrtsstraße, so gilt nach Meinung des Gerichts für die Fahrzeuge, die aus den untergeordneten Straßen kommen, untereinander grundsätzlich die Regel „rechts vor links“. Nach Meinung der Richter gilt das selbst dann, wenn für die untergeordneten Straßen unterschiedliche Wartepflichten gelten sollten (zum Beispiel „Vorfahrt achten“ und „Stopp“).

Der Lkw-Fahrer kann sich auch nicht darauf berufen, bereits ein Stück weit auf die Vorfahrtsstraße eingebogen zu sein, ehe es zu der Kollision kam. Denn das Vorfahrtsrecht der Klägerin erstreckte sich auf den gesamten Einmündungsbereich.

Nicht der Schnellere gewinnt
Die Sache wäre daher nur dann anders zu beurteilen gewesen, wenn sich der Lkw bereits vollständig in den fließenden Verkehr der Vorfahrtsstraße eingeordnet gehabt hätte. Davon ging das Gericht jedoch nicht aus.

Der Ansicht des beklagen Lkw-Halters, dass sich im Kreuzungsbereich ein Übergang von der Wartepflicht in das Vorfahrtsrecht vollzieht, erteilte das Gericht eine klare Absage. Denn das würde dazu führen, dass sich im Zweifel der rücksichtslosere Autofahrer, der noch schnell vor einem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer auf die Vorfahrtsstraße fährt, im Recht befindet.

Der Schadenersatzklage der Pkw-Fahrerin wurde daher in vollem Umfang stattgegeben. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.

 

Viele, die plötzlich arbeitslos werden oder aus anderen Gründen einen finanziellen Engpass haben, sehen in einer bestehenden Lebensversicherung eine Belastung. Es gibt jedoch Optionen, diese auch während der Vertragslaufzeit hilfreich zu nutzen.

Lebensversicherung : Sinnvolle Alternativen zur Kündigung

(verpd) Manchmal wird das in einer Lebensversicherung angesparte Kapital vorzeitig benötigt oder die laufenden Beiträge sollen eingespart werden. Dann bieten sich verschiedene Möglichkeiten an, den Versicherungsvertrag zu verwenden.

Lebensplanungen können sich schnell ändern. Ob ein zusätzliches Kind sich anmeldet, die Chance zur Selbstständigkeit genutzt werden soll oder der Hausbau früher als geplant in Angriff genommen wird – bei etlichen Gelegenheiten besteht Bedarf, das angesparte Vermögen zu nutzen und vermeidbare Ausgaben einzusparen.

Eine vorhandene Kapital-Lebensversicherung kann helfen, diese Wünsche zu verwirklichen. Wegen des langfristigen Charakters für Ziele wie die Altersversorgung ist diese Sparform eigentlich nicht sonderlich geeignet, kurzfristige Ausgaben zu finanzieren. Aber es lässt sich sehr oft mehr herausholen, als auf den ersten Blick möglich scheint.

Der schnelle Euro ist nicht der beste
Eine bestehende Versicherungspolice zu Geld zu machen, ist einfach. Man kann entsprechend der Zahlungsweise – in der Regel monatlich – kündigen und bekommt sein Vertragsguthaben (Rückkaufswert genannt) kurzfristig ausgezahlt. Dennoch ist dieser Weg selten optimal.

Der Grund: Ein nicht unwesentlicher Teil der Rendite entsteht erst zum Vertragsende, bei einer vorzeitigen Kündigung geht dieses Geld verloren.

Mehr Geld auf dem Zweitmarkt
Oft mehr als bei ihrer Versicherungs-Gesellschaft erhalten die Versicherten auf dem Zweitmarkt. Dort haben sich Aufkäufer von Lebensversicherungen „aus zweiter Hand“ etabliert, die die Policen als Kapitalanlage erwerben und bis zum geplanten Ablauftermin behalten.

Sie zahlen an die Versicherungsnehmer einige Prozente mehr, als diese bei einer Kündigung als Rückkaufswert erhalten würden. Aufgekauft werden Policen mit einem Wert ab etwa 5.000 Euro und Restlaufzeiten bis 15 Jahren.

Ein Teil des ursprünglichen Todesfallschutzes bleibt erhalten. Die Versicherungssumme wird gegebenenfalls in Form einer nachträglichen Kaufpreiserhöhung an die Hinterbliebenen ausgezahlt.

Individuelle Lösungen
Sowohl Kündigung als auch Verkauf sind keineswegs immer die lukrativsten Lösungen. Entscheidend ist stets der spezielle Bedarf und die Gestaltung der vorhandenen Police.

Je nach Lage des Einzelfalles kommen eine Beitragsfreistellung, ein Policendarlehen oder auch Änderungen der Beitragszahlung, Laufzeit und Versicherungssummen in Betracht.

Alternativen zu Kündigung oder Verkauf
Beitragsfreistellung: Dabei wird aus dem Vertragsguthaben die Fortsetzung des Versicherungsschutzes mit reduzierten Summen finanziert, ohne dass dafür weitere Zahlungen zu leisten sind.

Policendarlehen/Vorauszahlung: Ein Teil des Vertragsguthabens wird als Vorauszahlung an den Vertragsinhaber überwiesen. Auf Wunsch kann das Geld jederzeit wieder eingezahlt werden. Die Beitragszahlung und der Versicherungsschutz werden nicht berührt.

Änderungen der Beitragszahlung, Laufzeit und Versicherungssummen: Bei den meisten Lebensversicherungen lassen sich mit einer Verlängerung der Laufzeit oder eine Reduzierung der Versicherungssumme die Höhe der Prämie gemäß Zahlweise verringern. Oft reicht es dem Einzelnen auch, wenn man die Zahlweise von jährlich auf vierteljährlich oder monatlich ändert, um die finanzielle Belastung tragbar zu machen.

Versicherte sollten sich aufgrund der Vielzahl der infrage kommenden Maßnahmen über die individuellen Möglichkeiten bei ihrem Vertragspartner ausführlich beraten lassen.

nach oben …

 

Inwieweit der Zustand eines Außenschlosses den Versicherungsschutz einer Hausratversicherung beeinflusst, wurde kürzlich vor Gericht entschieden. Im vorliegenden Fall wurden aus einer Garage, die nur mit einem maroden Schloss gesichert war, Reifen entwendet.

Schlüssige Entscheidung

(verpd) Wer die Außenschlösser versicherter Räume nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hält, kann im Fall eines Einbruchs nicht mit einer Entschädigung seiner Hausratversicherung rechnen. Das geht aus einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung des Landgerichts Essen hervor (Az.: 15 S 297/08).

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Hausratversicherung abgeschlossen. Er behauptete, dass unbekannte Täter seine verschlossene Garage aufgebrochen und daraus vier Reifen entwendet hätten.

Nach Meinung des Versicherers befand sich das Schloss der Garage jedoch in einem derart maroden Zustand, dass nicht mehr von einem Einbruch im Sinne der Versicherungs-Bedingungen ausgegangen werden konnte. Der Hausratversicherer lehnte es daher ab, den Schaden zu regulieren.

Der Kläger zog daraufhin vor Gericht. Dort errang er in der ersten Instanz einen Sieg. Das von dem Versicherer in Berufung angerufene Essener Landgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts jedoch auf und wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück.

Kein Einbruch ohne Gewalt
Ein Einbruchdiebstahl im Sinne der Hausratversicherungs-Bedingungen liegt vor, wenn ein Täter im Sinne von Paragraf 243 Absatz 1 (1) StGB (Strafgesetzbuch) in einen verschlossenen Raum eingedrungen ist.

Als „Einbrechen“ ist das gewaltsame Öffnen von Umschließungen zu verstehen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen. Bei der Gewaltanwendung muss es sich um eine „dem Hindernis angemessene“ Kraftanstrengung handeln, so das Gericht.

Nach Aussage eines von dem Gericht beauftragten Sachverständigen war das Schloss des Garagentors des Klägers jedoch stark verrottet. Die Verschlussbolzen waren korrodiert. Sie passten daher nicht mehr exakt in die Bohrungen, die eine Verriegelung des Tors bewirken sollten.

Klemmende Tür
Das Tor konnte folglich durch seitliches Verschieben geöffnet werden. Denn dabei war es möglich, die Verschlussbolzen aus den Riegellöchern zu ziehen. Eine besondere, dem Hindernis angemessene Kraftanstrengung war dazu nach Meinung des Sachverständigen nicht nötig.

Nach Ansicht des Gerichts bot das Tor unter den geschilderten Voraussetzungen keinen besseren Schutz als eine klemmende Tür, die sich ohne Anwendung von Gewalt und mit ein wenig Gefühl öffnen lässt. Unter den gegebenen Umständen wollten die Richter daher nicht von einem Einbruchdiebstahl im Sinne der Hausratversicherungs-Bedingungen ausgehen.

 

Wer bei einem Verkehrsunfall oder einem liegen gebliebenem Fahrzeug seine Hilfe anbietet, steht nicht schutzlos dar, wenn er dabei selbst verunglückt.

Schutzschirm für Pannenhelfer

(verpd) Hilfsbereitschaft ist gut, und bei einem Unfall mit Verletzten sogar gesetzliche Pflicht. Wer sich als (Pannen-) Helfer selber verletzt, ist in der Regel durch die Gesetzliche Unfallversicherung geschützt.

Immer wieder sieht man Fahrzeuge am Fahrbahnrand stehen, die offenkundig ihren Dienst quittiert haben. Aber auch, dass man an eine Unfallstelle kommt, ist nicht ausgeschlossen.

Wer in einer solchen Situation seine Hilfe anbietet, steht unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu muss man selber noch nicht einmal Mitglied der Berufsgenossenschaft sein, wie dies bei vielen Freiberuflern und Selbstständigen der Fall ist.

Nicht in allen Fällen endet eine spontane Hilfeleistung mit dem erhofften Erfolg. Beim Radwechsel, Abschleppen oder Anschieben eines liegen gebliebenen Fahrzeuges kommt es gelegentlich vor, dass sich der freundliche Helfer verletzt oder im schlimmsten Fall getötet wird.

Versicherungsschutz mit Einschränkungen
Der Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaften gilt jedoch nicht uneingeschränkt. So sind Unfälle von Pannenhelfern nur dann versichert, wenn sie sich in Deutschland ereignen.

Als Pannen im Sinne des Gesetzes gelten nach Aussage einer Sprecherin der Unfallkassen nur Schäden an Kraftfahrzeugen, Motorrädern, sonstigen zulassungs- oder versicherungspflichtigen Zweirädern (Mopeds, Motorroller) sowie den sicher nicht mehr ganz so häufig anzutreffenden Pferden und Pferdefuhrwerken.

Wird ein Pannenhelfer verletzt, der bei einer Fahrradpanne hilft, besteht in Deutschland hingegen kein Schutz durch die Gesetzliche Unfallversicherung.

Unterschiedliche Zuständigkeiten
Anders sieht es bei Nothilfemaßnahmen aus, wie etwa der Hilfe bei einem Unfall. In solchen Fällen ist der Versicherungsschutz nicht von der Benutzung eines bestimmten Verkehrsmittels der in Not geratenen Person abhängig und besteht auch im Ausland.

Die Leistungen der Berufsgenossenschaft sind die gleichen, als ob man als Berufstätiger zu Schaden gekommen wäre. Gezahlt werden die Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation. Im Falle einer Erwerbsminderung wird eine Rente fällig. Sollte der Helfer zu Tode kommen, wird eine Hinterbliebenenrente gezahlt.

Welche Berufsgenossenschaft zuständig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. So ist zum Beispiel grundsätzlich die Unfallkasse Berlin zuständig, wenn einem Ausländer in Deutschland Pannenhilfe geleistet wird und es dabei zum Unfall kommt. Im Zweifelsfall gibt die örtlich zuständige Unfallkasse Auskunft, wer der passende Ansprechpartner ist.

 

Kann ein unterhaltsberechtigtes Kind nach der Scheidung seiner Eltern dazu gezwungen werden, von einer privaten in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln ?

Von den Privilegien eines Privatpatienten

(verpd) Kosten für eine private Krankenversicherung (PKV) sind als angemessener Unterhalt eines Kindes anzusehen, wenn das Kind seit seiner Geburt privat versichert war und der in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebende, unterhaltspflichtige Elternteil auch nach der Trennung privat versichert bleibt. Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nur dann nötig, wenn diese in Kombination mit einer privaten Zusatzversicherung die gleichen Leistungen wie die bisherige Vollversicherung bietet und der Wechsel eine wirtschaftlich sinnvolle Alternative darstellt, so das Oberlandesgericht Koblenz in einer Entscheidung vom 19. Januar 2010 (Az.: 11 UF 620/09).

Der minderjährige Sohn des Beklagten war seit seiner Geburt privat krankenversichert. Auch der Beklagte selbst und die bisherige Ehefrau und Mutter des Jungen hatten eine private Vollversicherung abgeschlossen. Diese Verhältnisse änderten sich, als sich das Ehepaar scheiden ließ.

Der Vater blieb zwar weiterhin privat versichert. Die Mutter des Kindes konnte sich jedoch keine private Krankenversicherung mehr leisten. Sie nutzte daher die erstbeste Gelegenheit, zu einer gesetzlichen Krankenkasse zu wechseln.

Mit dem Argument, dass der gemeinsame Sohn jederzeit im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei bei der Kasse der Mutter mitversichert werden könne, weigerte sich der Vater, im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtungen dessen PKV-Beiträge zu bezahlen.

Abschluss einer Zusatzversicherung
Doch das wollte die Mutter des Kindes nicht akzeptieren. In dem gegen ihren ehemaligen Ehemann angestrengten Rechtsstreit trug die Frau vor, dass ihrem Sohn der deutlich bessere Versicherungsschutz eines privaten Versicherers zustehe. Denn schließlich sei er seit seiner Geburt privat versichert gewesen.

Im Übrigen leide ihr Sohn an einem ADS-Syndrom. Er werde wegen der Erkrankung von einer Ärztin behandelt, deren Kosten ausschließlich von privaten Krankenversicherern übernommen würden.

In seiner Klageerwiderung erklärte sich der Vater des Kindes dazu bereit, die Beiträge für eine private Zusatzversicherung zu übernehmen. Denn in Kombination mit einer gesetzlichen Krankenversicherung genieße sein Sohn so einen mit seiner bisherigen privaten Krankenversicherung vergleichbaren Versicherungsschutz.

Teil eines angemessenen Unterhalts
Der Beklagte sagte gleichzeitig zu, dass er nötigenfalls die Kosten eines Arztes, der nur Privatpatienten behandelt, übernehmen werde. Doch all das konnte die Richter nicht überzeugen. Sie gaben der Klage gegen den Vater in vollem Umfang statt.

Nach Ansicht des Gerichts gehören die Beiträge für eine private Krankenversicherung auf jeden Fall dann zu einem angemessenen Unterhalt, wenn ein unterhaltsberechtigtes Kind seit seiner Geburt privat versichert war und der Unterhaltspflichtige in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Davon ging das Gericht im Falle des Beklagten aus, weil dieser mindestens 5.000 Euro netto pro Monat verdiente.

Sind die Beiträge für eine gesetzliche Krankenversicherung in Kombination mit einer privaten Zusatzversicherung deutlich günstiger, so muss der Unterhaltsberechtigte zwar gegebenenfalls diese wirtschaftlich sinnvollere Alternative wählen.

Das gilt aber nur dann, wenn sich dadurch ein mit den bisherigen Leistungen vergleichbarer Versicherungsschutz ergibt und der Unterhaltsberechtigte nachweist, dass der Abschluss einer Zusatzversicherung überhaupt möglich ist.

Fehlendes Einverständnis
Daran hegte das Gericht nicht zuletzt wegen der Erkrankung des Sohnes des Beklagten erhebliche Zweifel, zumal keinerlei entsprechende Nachweise erbracht wurden.

Auch die von dem Beklagten gemachte Zusage, dass er gegebenenfalls die Kosten eines Arztes, der nur Privatpatienten behandelt, übernehmen wird, hielt das Gericht für rechtlich nicht relevant. Denn der Unterhaltsanspruch seines Sohnes richtet sich unter anderem auf die Zahlung von Krankenvorsorge-Unterhalt. Er beinhaltet somit die Zahlung der Kosten für eine angemessene Krankenversicherung.

Ohne das Einverständnis des Unterhaltsberechtigten kann dieser Anspruch jedoch weder ganz noch teilweise durch eine Zusage des Unterhaltspflichtigen ersetzt werden, für bestimmte, nicht abgedeckte Kosten persönlich aufkommen zu wollen, so das Gericht abschließend in seiner Urteilsbegründung.

 

Die Fußball-WM in Südafrika hat begonnen – und mit Nationalflaggen geschmückte Fahrzeuge sind nicht mehr weit. Doch wer haftet, wenn es deswegen zu Schäden kommt ?

Wer mit Fahne Auto fährt

(verpd) Kommt es durch eine falsch angebrachte oder abgebrochene Flagge zu einem Schaden am dahinter fahrenden Fahrzeug oder anderen Verkehrsteilnehmer, stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz. Und wer zahlt, wenn – begünstigt durch den WM-Schmuck – ins Auto eingebrochen wird ?

Doppelte Vorsicht ist bei den Fähnchen geboten, die mit einem Plastik-Stecker im Fensterspalt befestigt werden. Denn diese Billig-Produkte haben lange nicht die Qualität wie beispielsweise die Flaggen an Diplomatenautos.

Bei hohen Geschwindigkeiten wird es kritisch
Wie im Rahmen der Fußball-WM 2006 in Deutschlands (Autobahn-) Straßengräben zu beobachten war, kommt es nicht gerade selten vor, dass sich die Fahne vom Stiel verabschiedet.

Besonders gefährlich wird es, wenn man eine Autobahnfahrt vor sich hat. Denn in der Regel halten die Fahnen vom Material her solchen Belastungen nicht Stand.

Deshalb raten Sicherheitsexperten, die Flaggen-Deko bei längeren (Autobahn-) Fahrten komplett zu entfernen, um auf Nummer sicher zu gehen.

Freie Sicht
Aufpassen muss man auch bei Flaggen, Wimpeln und sonstigen Dekorationen, wenn sie an der Front- oder Heckscheibe angebracht sind. Denn es gehört zu den Verkehrssicherheits-Pflichten eines Autofahrers, eine uneingeschränkte Sicht sicherzustellen.

Deshalb sollten nach der Jubel-Arie im Autokorso solche Patriotismus-Bekundungen schnellstmöglich wieder abgenommen werden.

Wer haftet bei Schäden ?
Die Kfz-Haftpflichtversicherung springt ein, wenn die WM-Dekoration sich selbstständig macht und zum Beispiel ein anderes Auto beschädigt oder einen Fußgänger verletzt.

Wird durch das betreffende Fenster ein Einbruch verübt, ist das ein Fall für die Kaskoversicherung. Da jedoch schon ein kleiner Fensterspalt das Diebstahlrisiko erhöht, gilt der Schaden als grob fahrlässig verursacht.

Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer jedoch die Schadenleistung anteilig kürzen. Und zwar um die Schadenhöhe, die direkt im Zusammenhang mit der groben Fahrlässigkeit steht.

 

Diese Publikationen werden uns freundlicherweise (entgeltlich) zur Verfügung gestellt vom VersicherungsJournal (http://www.versicherungsjournal.de/).

 

nach oben …

 

 

 

Aus rechtlichen Gründen weisen wir darauf hin, dass auf diese Unterseite unsere Domains

www.lies-doch-mal.info [www.LiesDochMal.info ]

verlinken.