BSG schließt Steuerberater aus Clearingstellenverfahren aus – Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV

Prüfung der Sozialversicherungspflicht bzw. -SV-Befreiung durch Steuerberater bleibt lt. BundesSozialGericht-Urteil verbotene Rechtsberatung


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Die Durchführungen von Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV (dienen der Feststellung, ob ein Auftragnehmer seine Tätigkeit für einen Auftraggeber im Einzelfall selbständig oder im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt) bleiben eine für Steuerberater verbotene Rechtsberatung.

Das Bundessozialgericht hat jetzt über die durch eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (L 8 R 319/10) möglich gewordene Revision einer Steuerberaterin entschieden (B 12 R 4/12 R v. 5.3.2014). Auch in höchster Instanz unterlag nun die Steuerberaterin. Das Bundessozialgericht meint, schon die Vertretung bei Antragstellung und im Verwaltungsverfahren sei verbotene Rechtsberatung und den steuerlichen Beratern somit untersagt. Das auf „Steuersachen“ bezogene Berufsbild deckt die Statusfeststellung nach § 7a SGB IV nicht mit ab, zumal das Sozialversicherungsrecht nicht Gegenstand der Steuerberaterprüfung ist (§ 37 Abs. 3 StBerG).

Das Haftungsrisiko des steuerlichen Beraters wächst einmal mehr. Näher dazu: Klafke in DStR 2014, 336 ff. Daher müssen sich Betroffene in Verfahren nach § 7a SGB IV an spezialisierte Rechtsanwälte wenden.

(Quelle: Dr. Hartmut Paul, pro votum Gesellschaft für Consulting mbH, Berlin vom 28.03.2014)

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„Clearingstellen-Verfahren“ bzw. „Statusfeststellungsverfahren“

Wenn man Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zahlt, geht man doch als Freiberufler / Geschäftsführer / Selbständiger davon aus, dass man selbst (bzw. mitversicherte, im eigenen Unternehmen angestellte Familienangehörige) Leistungsansprüche bei Altersruhegeld, Arbeitslosigkeit oder Erwerbsminderung hat … Aber wie sowohl das BundesSozialGericht als auch die gesetzlichen Rentenversicherungsträger verbindlich festgestellt haben, ist dem nicht so!
Unberechtigt gezahlte Beiträge -die über eine gesetzliche Krankenkasse eingezogen & weiterverteilt werden- können bis zu einer Verjährungsfrist von „vier Jahren plus das laufende Kalenderjahr“ durch den Beitragszahler zurückgefordert werden. Und was ist mit den Beiträgen, die Sie für viele Jahre vor diesem Verjährungsstichtag auch schon geleistet haben? Immerhin sollen Sie dafür ja keine Gegenleistung erhalten …

Dieser Umstand ist den Verantwortlichen in der Politik seit Jahrzehnten bekannt – Dr. Hartmut Paul von der Berliner „pro votum Gesellschaft für Consulting mbH“ spricht von ca. 1,7 Millionen betroffen Bundesbürgern. Aber bei einer diesbezüglichen Beitragssumme von jährlich ca. 6 Milliarden EUR (!!!) würde dies wohl den Bundesetat vor fiskalpolitische Probleme stellen, oder …?

Was können Sie nun tun?

Nachfolgend finden Sie einen Servicebutton für eine kostenlose Kuzfeststellung Ihres Statuses in Form eines Anfrageformulars. Die weitere Vorgehensweise wird Ihnen dann von unserem PremiumDienstleister -der größtenteils lediglich auf Basis eines Erfolgshonorars für Sie tätig werden könnte- mitgeteilt:

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