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Stichwortverzeichnis zur staatlichen Förder-Rente

Sie suchen die richtige Riester-Rente, um nicht nur die Ihnen zustehenden staatlichen Zulagen zu erhalten, sondern auch noch eine gute Rendite und optimale Flexibilität? Jetzt nachfolgend vergleichen (oder Kontakt zu uns aufnehmen):

Inhaltsverzeichnis

A ) Abgeleiteter (mittelbarer) Zulagenanspruch / Abschlusskosten / Abtretungsverbot / Altersvermögensgesetz (AVmG) / Altersvorsorgeaufwendungen /Anbieterwechsel / Anlagebedingungen / Anspruch auf Zulage / Antrag auf Zulage / Anzahl der Verträge / Arbeitslosigkeit / Auflösung / Aufschubzeit /Auskünfte / Auslandsaufenthalt

B ) Beamte / Begünstigter Personenkreis / Beitragsfreier Ehepartnervertrag / Beitragsfreistellung / Beitragsgarantie / Beitragspflichtige Einnahmen /Beitragszahlung durch Dritte / Berufsunfähigkeit / Bewertung / Bezugsrecht / Bruttoeinkommen

C ) ./.

D ) Dauerzulagenantrag / Dynamik

E ) Eigenbeitrag / Einkommen / Eintrittsalter / Endalter

F ) Fälligkeit / Familienstand / Förderberechtigter Personenkreis / Förderbetrag / „Förder-Renten-Treppe“ / Förderschädlichkeit

G ) Garantierte Leistungen / Gesamtbeitrag / Gewinnbeteiligung / Grenzgänger / Grundzulage / Günstigerprüfung

H ) Hartz IV / Hinterbliebenenleistungen / Hinterbliebenenrenten / Höchstbeitrag / Homosexuellen-Ehe

I ) Ich-AG / Informationspflicht

J ) ./.

K ) Kapitalentnahme / Kindererziehungszeit / Kündigung

L ) Lastschriftverfahren

M ) Mindesteigenbeitrag / Mindesteigenbeitrag für Ehepaare / Mindestrate / Mindestbeitragszahlungsdauer

N ) Nachzahlung / Nettoaufwand

O ) Optimaler Beitrag

P ) Personenkreis / Pfändung

Q ) ./.

R ) Ratenzahlungszuschlag / Rechnungszins / Rentenbeginnalter / Rentengarantiezeit / Rentenzahlung

S ) Schädliche Verwendung / Scheidung / Sockelbeitrag / Sonderausgaben / Sonderfälle / Sozialversicherungsnummer / Steuerersparnis

T ) Tarifrechner / Teilkapitalzahlungen / Teilkündigung / Todesfall / Transparenz

U ) Übertragung / Überschussbeteiligung / Überzahlung / Unisex-Tarif

V ) Vergleichsrechner / Verzinsung / Vorsorgeaufwendungen

W ) Wunschbeitrag Förder-Rente

X ) ./.

Y ) ./.

Z ) Zertifizierung / Zulageberechtigung / Zulagen / Zulagenantrag / Zulageverfahren

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Abgeleiteter (mittelbarer) Zulagenanspruch :

Alle, die selbst keine Förderberechtigung haben, aber mit einer förderberechtigten Person verheiratet sind, erhalten ebenfalls Zulagen, wenn sie einen eigenen Förder-Renten-Vertrag (als Versicherungsnehmer und versicherte Person) abschließen. Der Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG ist nur über den berechtigten Ehegatten möglich. Bei Scheidung oder Tod des Ehepartners endet auch die Förderberechtigung. beitragsfreier Ehegattenvertrag

Abschlusskosten :

Der Anbieter von Altersvorsorgeverträgen hat sicherzustellen, dass die Abschluss- und Vertriebskosten verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Beiträgen abgezogen werden.

Die Verteilung der Vertriebs- und Abschlusskosten muss innerhalb einer Zeitspanne von mindestens fünf Jahren erfolgen.

Abtretungsverbot :

Nach dem AVmG geförderte Verträge dürfen nicht abgetreten werden.

Altersvermögensgesetz (AVmG) :

Gilt seit dem 01.01.2002 und regelt die staatliche Förderung zum Aufbau eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens. Auch der Rechtsanspruch von Arbeitnehmern auf eine betriebliche Altersversorgung wurde eingeführt. Darüber hinaus beinhaltet es den verbesserten Auskunftsservice durch die Rentenversicherungsträger. Jeder Versicherte über 27 Jahren erhält künftig eine jährliche Information über den Stand des „Rentenkontos“.

Altersvorsorgeaufwendungen :

So bezeichnet man den Eigenbeitrag plus staatliche Zulagen. (Diese Altersvorsorgeaufwendungen können bei der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden).

Anbieterwechsel :

Nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz kann der Altersvorsorgevertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalendervierteljahres gekündigt und das Altersvorsorgevermögen auf einen anderen Anbieter in einen neuen förderfähigen Vertrag übertragen werden.

Eine Übertragung ist sowohl für die abgebende als auch für die übernehmende Gesellschaft mit hohen Aufwänden verbunden. Deshalb verlangen alle Anbieter hierfür eine einmalige Gebühr, um die das Guthaben gekürzt wird. Gleichzeitig entfällt die vom bisherigen Anbieter gegebene Garantie, dass zum Ablauf mindestens die gezahlten Beiträge für eine Rente zur Verfügung stehen. Der Versicherungsnehmer macht also in den Anfangsjahren einen deutlichen Verlust, da das zu übertragende Guthaben erst nach einer gewissen Vertragsdauer die Summe der gezahlten Beiträge und Zulagen erreicht. Stattdessen empfiehlt es sich den bestehenden Vertrag beim alten Anbieter beitragsfrei zu stellen und sich damit den Erhalt der bis dahin gezahlten Beiträge zu sichern. Eine Übertragung wird von uns nur im Einzelfall geboten, setzen Sie sich hierzu bitte vorab mit der Fachabteilung in Verbindung. Wir bitten Sie, dabei bereits im Vorfeld folgendes zu beachten: Grundsätzlich nehmen wir eine Übertragung auf uns nur vor, wenn das Guthaben mindestens 1.000,- € beträgt und maximal 50 % an Zulagen enthält. Die Übertragung ist außerdem nur im Zusammenhang mit der Policierung eines Neuvertrags möglich. Eine nachträgliche Übertragung von einem anderen Anbieter auf einen bereits laufenden Vertrag ist ausgeschlossen. Nach Beginn der Auszahlungsphase ist eine Übertragung des gebildeten Kapitals nicht mehr möglich.

Anlagebedingungen :

Förderfähige Anlagen müssen u.a. folgende Bedingungen erfüllen.

– Lebenslange, steigende oder gleichbleibende Rente.

– Bis zu 30 % des Kapitals können künftig auch einmalig zu Beginn der Auszahlungsphase ausgezahlt werden.

– Leistung nicht vor dem vollendeten 60. Lebensjahr und spätestens ab dem 01.01. nach Vollendung des 67. Lebensjahres.

– Zum Beginn der Rentenzahlung müssen mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge (Eigenbeitrag einschließlich staatlicher Förderung) für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen.

– Verträge dürfen nicht beliehen oder anderweitig verwendet werden. Ausnahme: Entnahme zum Immobilienerwerb.

– ‚Zertifizierung‘ durch eine staatliche Behörde. ( Zertifizierung)

- Besondere Informationspflicht des Anbieters: ( Informationspflicht)

Anspruch auf Zulage :

Dieser entsteht Jahr für Jahr mit dem Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, in dem Beiträge geleistet wurden. Demnach wird die Zulage frühestens im Folgejahr gutgeschrieben.

Antrag auf Zulage :

Es sollte bereits bei Antragsaufnahme ein Dauerzulagenantrag vereinbart werden. Kunden, die diesen vereinbaren, informieren wir rechtzeitig zu Beginn des Jahres über die Daten, die wir an die ZfA melden werden. So können die Angaben vom Kunden geprüft und ggf. noch korrigiert werden. Evtl. Korrekturen bzw. Nachmeldungen (z. B. Geburt eines Kindes, Angaben zum tatsächlichen Entgelt) sind bei Vereinbarung des Dauerzulagenantrags formlos schriftlich möglich.

Sofern mit dem VN kein Dauerzulagenantrag vereinbart wird, werden wir zu Beginn des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres dem VN einen Zulagenantrag zusenden, den dieser dann ergänzt und unterschrieben zurücksenden muss. Die Versicherungsgesellschaft übermittelt den Zulagenantrag an die Zulagenstelle.

Anzahl der Verträge :

Ein Kunde kann beliebig viele Förder-Renten abschließen, die Förderung wird aber nur für maximal zwei Verträge (anteilig) gewährt. Ein Zulagenantrag ist dann bei beiden Anbietern einzureichen.

Achtung: Bei vielen Gesellschaften kann jeweils nur ein Vertrag bestehen.

Arbeitslosigkeit :

Arbeitslose haben Anspruch auf die staatliche Förderung. Grundlage für die Berechnung des Mindestbeitrags ist das Arbeitslosengeld I und II – gezahlt werden muss aber mindestens der Sockelbeitrag in Höhe von 60 €. Bei wirtschaftlicher Notlage kann der Vertrag beitragsfrei gestellt werden (dann fließen aber auch nur anteilige oder gar keine Zulagen). Bei Bezug von Arbeitslosengeld II unterliegt Vermögen aus geförderten Beiträgen und Zulagen besonderem Schutz und kann unbegrenzt vorhanden sein. Eine Anrechnung auf die Freibeträge erfolgt nicht !

Auflösung :

Bei Auflösung vor dem 60. Lebensjahr – gleichgültig aus welchem Grund – fordert der Staat alle Zulagen und die Steuervorteile zurück. Die erwirtschafteten Erträge (Zinsen) sind zusätzlich als Einkommen zu versteuern. Die Rückforderung erfolgt aber nicht, wenn das Kapital auf einen anderen Anbieter übertragen wird. Anbieterwechsel

Aufschubzeit :

Sie darf nicht vor dem 60. Lebensjahr enden und muss grundsätzlich mindestens 15 Jahre betragen. Werden diese 15 Jahre unterschritten, ist ein Vertragsabschluss möglich, jedoch müssen in Abhängigkeit von der Aufschubdauer folgende Mindestbeiträge eingehalten werden.

Mindestaufschubdauer und dazugehöriger Mindestbeitrag :

ab 15 Jahre mtl. 10,00 € oder jährlich 60,00 €

10 bis 14 Jahre mtl. 15,00 €

9 Jahre mtl. 25,00 €

8 Jahre mtl. 50,00 €

7 Jahre mtl. 75,00 €

6 Jahre mtl. 100,00 €

unter 6 Jahre wird nicht angeboten

Für beitragsfreie Zulagenverträge beträgt die Mindestaufschubdauer 15 Jahre.

Auskünfte :

Umfassende öffentliche Infos (aktuelle Änderungen/Neuerungen) finden sich im Internet: www.bmas.bund.de und www.deutsche-rentenversicherung-bund.de; Unter der Rufnummer 01805 / 99 66 01 (max. 42 ct / Minute) erteilt das Bundesministerium Auskünfte zur Förder-Rente.

Auslandsaufenthalt :

Die Förder-Rente kann förderunschädlich auch im Alter im Ausland bezogen werden, sofern der Versicherungsnehmer weiterhin auf Antrag der unbeschränkten Einkommensteuer unterliegt und somit weiterhin seine Steuererklärung in Deutschland abgibt.

Beamte :

Zu den unmittelbar Förderberechtigten gehören auch Empfänger von Besoldung- oder Amtsbezügen (z. B. Beamte, Richter, Berufssoldaten, sonstige Beschäftigte, die wegen gewährleisteter Versorgungsanwartschaften den Beamten gleichgestellt sind). Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum förderberechtigten Personenkreis ist hier eine Einwilligung an die zuständige Stelle für die Besoldung / Amtsbezüge, damit diese die für das Zulageverfahren erforderlichen Daten an die ZfA weiterleiten kann. Eine entsprechende Einverständniserklärung erhält der Kunde z.B. bei seiner Besoldungsstelle.

Begünstigter Personenkreis :

Förderberechtigter Personenkreis

Beitragsfreier Ehepartnervertrag :

Hat nur ein Ehepartner Anspruch auf Förderung und schließt einen Vertrag ab, auf den er den Mindestbeitrag zahlt, kann der andere (mittelbar förderberechtigte) Ehepartner einen Vertrag abschließen, auf den nur Zulagen fließen und keine eigenen Beiträge gezahlt werden. Da die Rentenleistung aus einem solchen Vertrag entsprechend gering ausfällt ist eine freiwillige Aufstockung hier sinnvoll. Von einigen Gesellschaften wird der beitragsfreie Ehepartnervertrag nur dann angeboten, wenn der versicherungspflichtige Ehepartner seinen Vertrag ebenfalls dort führt (beide Verträge bei der gleichen Gesellschaft !). Der beitragsfreie Ehepartnervertrag ist gemeinsam mit dem Vertrag des Ehepartners einzureichen. abgeleiteter Zulagenanspruch

Beitragsfreistellung :

Eine Beitragsfreistellung ist jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode möglich. Die Versicherung kann jederzeit durch Fortsetzung der Beitragszahlung wieder in Kraft gesetzt werden.

Beitragsgarantie :

Das AVmG schreibt vor, dass zum Beginn der Rentenzahlung eines Förder-Renten-Vertrags mindestens die eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen müssen. Aufgrund dieser Vorschrift ergibt sich eine Mindestvertragsdauer von 6 Jahren. Aufschubzeit Mindestrate

Beitragspflichtige Einnahmen :

Für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags werden die im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten rentenversicherungspflichtigen Einnahmen zugrunde gelegt. Wurden mehrere betragspflichtige Tätigkeiten ausgeübt, so sind die angefallenen Einnahmen zusammenzurechnen. Bruttoeinkommen Sonderfälle

Beitragszahlung durch Dritte :

Zahlungen, die ein Dritter auf den Vertrag eines Förderberechtigten vornimmt, werden dem Förderberechtigten wie eigene Zahlungen angerechnet. Er kann demzufolge für diese Zahlungen auch Sonderausgaben geltend machen! (Konstellationen, in denen beispielsweise Großeltern oder Eltern die Beitragszahlung für den Altersvorsorgebeitrag ihres Kindes bzw. Enkels übernehmen, sind also möglich, wenn das Kind bzw. der Enkel selbst zulageberechtigt ist.)

Berufsunfähigkeit :

Theoretisch kann die Rentenversicherung auch mit einer BUZ verbunden werden. Allerdings dürfen nur 15% der Beitragsanteile für die Erwerbsminderungsrente verwendet werden. Eine ausreichende Rentenhöhe mit unseren Bedingungs- und Leistungsvorteilen kann damit nur durch den Abschluss eines separaten Vertrags erreicht werden. Hierfür bietet sich der Einschluss in eine Privat-Rente an.

Bewertung :

Die Anbieter von Riester-Rentenversicherungen werden unregelmäßig bewertet, z. B. von FINANZtest.

Bezugsrecht:

Der Kunde kann das Bezugsrecht für den Todesfall frei wählen, allerdings ist zu beachten, dass im Todesfall sämtliche Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden müssen. Nur dann, wenn der Ehegatte das Kapital aus dem Vertrag des Verstorbenen in einen eigenen Förder-Renten-Vertrag überführt, wird die Förderung nicht zurückgefordert.

Bruttoeinkommen :

Berechnungsgrundlage für die Förderung ist nicht das Bruttoeinkommen sondern nur das „rentenversicherungspflichtige Einkommen des Vorjahres“. Das rentenversicherungspflichtige Einkommen kann unterhalb des Bruttoeinkommens liegen, wenn z. B. der Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze liegt oder sozialversicherungsfreie Gehaltsteile bezogen werden (Direktversicherungen u. ä.). Die Höhe des Vorjahreseinkommens kann abgelesen werden von der Gehaltsabrechnung Dezember (siehe Jahreswerte) oder der Steuerkarte (der elektronischen Steuerbescheinigung) oder der Sozialversicherungs-Bescheinigung, die jährlich vom Arbeitgeber ausgestellt wird. Es gibt eine Reihe von Sonderfällen.

Dauerzulagenantrag

Der Kunde kann den Anbieter bevollmächtigen, Jahr für Jahr die Zulagen zu beantragen. Es müssen dann nur noch Änderungen, die sich auf den Zulagenanspruch beziehen, mitgeteilt werden. Um dem Kunden diese Vereinfachung von vornherein zu ermöglichen, ist darum bei der Gesellschaft der Dauerzulagenantrag mit dem Antrag verbunden.

Dynamik:

In den Jahren bis 2008 steigen die Aufwendungen gemäß derFörder-Renten-Treppe. Darüber hinaus ist in den Tarifen die bekannte jährliche Dynamik (von mind. 5 %) vorgesehen, die sich an der Erhöhung des Angestelltenversicherungs-Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung orientiert. Diese vorgesehene Dynamik soll vermeiden, dass Kunden, die den Mindestbeitrag zahlen, aufgrund einer Lohnanpassung unter den erforderlichen Prozentsatz von 3 % (2008: 4 %) des Einkommens rutschen und demzufolge weniger Zulage bekommen. Die 5 %ige Dynamik bezieht sich nur auf den Eigenbeitrag. Die Erhöhung der Aufwendungen (= Beitrag inklusive der zu erwartenden Zulagen) ist auf die Höchstbeträge nach § 10a EStG begrenzt. Der Beitrag sollte daher den gesetzlich festgelegten Höchstbeitrag nicht übersteigen. Dynamische Erhöhungen erfolgen immer zur ersten Fälligkeit im Kalenderjahr und nicht zum Versicherungsjahr (Ausnahme: Jährliche Zahlungsweise). Neben der Dynamik kann der Kunde jederzeit von sich eine Erhöhung des Beitrages beantragen (z. B. bei Gehaltssteigerungen). Höchstbeitrag

Eigenbeitrag:

Beitrag, den der Kunde selbst aufwendet (= Altersvorsorgeaufwendungen abzüglich der Zulagen).

Einkommen:

Bruttoenkommen

Eintrittsalter:

Unsere Tarife für die Förder-Rente sehen ein Mindesteintrittsalter von 14 Jahren und ein Höchsteintrittsalter von 61 Jahren vor. Die Versicherungsdauer muss immer mindestens 6 Jahre betragen. Aufschubzeit Mindestrate

Endalter:

Das Mindestendalter ist das vollendete 60. Lebensjahr, das maximal mögliche Endalter beträgt 67 Jahre.

Fälligkeit:

Die Hauptfälligkeit ist immer abhängig vom Beginn der Rentenzahlung des Vertrags. Soll der jährliche Beitrag immer am 01.04. gezahlt werden, muss auch der Beginn der Rentenzahlung auf den 01.04. gelegt werden.

Familienstand:

Verheiratete, die steuerlich zusammen veranlagt werden und beide förderberechtigt sind, erhalten jeweils die Zulage und können beide ggf. Steuervorteile geltend machen. Gehört nur ein Ehegatte zum förderberechtigten Personenkreis, steht der Sonderausgabenabzug den Eheleuten insgesamt nur einmal zu. Verheiratete, die steuerlich getrennt veranlagt werden, stehen Unverheirateten gleich, d.h. nur die selbst förderberechtigten Partner können ggf. Steuervorteile in Anspruch nehmen. Die Zulage(n) kann auch bei steuerlich getrennter Veranlagung jeder Partner erhalten, der eine eigene Förder-Rente abschließt.

Förderberechtigter Personenkreis:

Zum förderberechtigten Personenkreis gehören grundsätzlich diejenigen, die von der Absenkung des Rentenniveaus betroffen sind. Hierzu gehören insbesondere Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Dazu gehören

– rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei z. B. privaten, öffentlichen und kirchlichen Arbeitgebern,

– Auszubildende

– Bezieher von Lohnersatzleistungen einschließlich der Berechtigten von Arbeitslosengeld I und II, deren Leistung aufgrund der Anrechnung von Einkommen und Vermögen ruht,

– nichterwerbstätige Eltern in der Phase der Kindererziehung (sog. Kindererziehungszeit; Dauer 36 Monate nach Geburt des Kindes),

– Selbstständige, die einen Existenzgründungszuschuss erhalten (Ich-AG) Ich AG

– geringfügig Beschäftigte (400-Euro-Jobs), die auf Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben, wenn der Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers auf den vollen Beitrag aufgestockt wird,

– Wehr- und Zivildienstleistende,

– Pflichtversicherte Selbstständige (z. B. Handwerker, Hebammen, Künstler, Krankengymnasten, Lehrer) in der gesetzlichen Rentenversicherung,

– Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte,

– Beamte, wenn sie eine Einwilligungserklärung abgegeben haben,

– Berufs- und Zeitsoldaten,

– Nicht gewerbsmäßig tätige Pflegepersonen,

– Bezieher von Vorruhestandsgeld,

– Richter und Soldaten,

– Amtsträger (z. B. Staatssekretäre, Senatoren und Minister),

– Begünstigt sind u. U. auch die Ehegatten der o. g. Personengruppen! abgeleiteter (mittelbarer) Förderanspruch

Für die Gewährung der staatlichen Förderung ist es ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis während eines Teils des Kalenderjahres vorgelegen haben (hier ist ein Tag ausreichend).

Nicht zum Kreis der begünstigten Personen gehören:

– Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind,

– Angestellte und Selbstständige, die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (§ 6 Abs. 1 SGB VI),

– Freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte (§ 7 SGB VI),

– Geringfügig Beschäftigte, die keine Sozialabgaben leisten,

– Bezieher einer Vollrente wegen Alters (§ 5 Abs. 4 SGB VI),

– Studenten (auch wenn sie während des Studiums erforderliche Praktika ableisten bzw. wenn sie regelmäßig weniger als 400 Euro verdienen (§ 5 Abs. 3 SGB VI),)

– Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrentner bzw. Rentner wegen Erwerbsminderung gehören nicht zum begünstigten Personenkreis nach § 10 a EStG, sofern sie nicht gleichzeitig einer versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung nachgehen.

Förderbetrag:

Summe aller Zulagen und erhaltener Steuervorteile. Bei schädlicher Verwendung muss dieser Förderbetrag zurückgezahlt werden.

„Förder-Renten-Treppe“:

Stufenweiser Aufbau der staatlichen Förderung bis zum Jahre 2008:

Jahr Mindestbeitrag Optimaler Beitrag (=Höchstbeitrag)

2002/2003 1 % vom Brutto* 525 €

2004/2005 2 % vom Brutto* 1.050 €

2006/2007 3 % vom Brutto* 1.575 €

ab 2008 4 % vom Brutto* 2.100 €

* gemeint ist immer das rentenversicherungspflichtige Bruttoeinkommen des jeweiligen Vorjahres.

Der Beitrag reduziert sich noch um die Zulage(n).

Bei Abschluss einer Förder-Rente werden die Beiträge analog dieser Förder-Renten-Treppe angepasst. Wie bei den dynamischen Erhöhungen der übrigen Leben-Tarife erhält der Kunde hierzu einen Nachtrag und kann die Erhöhung ggf. auch ablehnen bzw. aussetzen. Oberste Grenze bei der Erhöhung ist immer der gesetzlich festgelegte Höchstbeitrag.

Förderschädlichkeit:

schädliche Verwendung; Kündigung

Garantierte Leistungen:

Aus rechtlichen Gründen weisen wir darauf hin, dass auf diese Unterseite die Domains

www.Ideale-Riester-Rente.de (www.IdealeRiesterRente.de und www.Ideale-RiesterRente.de ), www.RiesterRente-Rente.de sowiewww.RiesterABC.de

verweisen.