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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kautionsversicherung (AVB)
§ 1 – Gegenstand der Versicherung
Die VHV Allgemeine Versicherung AG (VHV Allgemeine AG) in Hannover übernimmt nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Auftrag des Versicherungsnehmers Bürgschaften, mit denen sie sich verpflichtet, bei Vorliegen der in den Bürgschaften genannten Voraussetzungen, Zahlungen zu leisten.

§ 2 – Verpflichtungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
1.    während der Dauer der Bürgschaften der VHV Allgemeine AG jederzeit Informationen über seine wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen – beispielsweise durch Übermittlung des aktuellen Jahresabschlusses – und über die Laufzeit der Bürgschaften zu geben;
2.    alle wesentliche Veränderungen der wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse der VHV Allgemeine AG unverzüglich mitzuteilen, soweit diese für die Kreditbeurteilung von Bedeutung sein können;
3.    nach Aufforderung durch die VHV Allgemeine AG, Informationen über die zu verbürgende Hauptforderung zu erteilen.

§ 3 – Vertragsabschluss
Der Antrag auf Abschluss der Versicherung ist schriftlich auf dem Antragsformular zu stellen. Mit Stellen des Antrags, dem diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kautionsversicherung beigefügt sind, werden diese ausdrücklich anerkannt.

§ 4 – Rechtsverhältnisse zwischen der VHV Allgemeine AG und dem Versicherungsnehmer sowie dem Bürgschaftsgläubiger
1.    Der Beginn, die Dauer und der Inhalt des Rechtsverhältnisses regelt sich zwischen dem Versicherungsnehmer und der VHV Allgemeine AG nach dem Bestätigungsschreiben über die Aufnahme der Geschäftsbeziehung.
2.    Der Versicherungsnehmer erwirbt durch den Vertragsschluss einen Anspruch auf Bürgschaftsübernahme. Weitergehende Ansprüche, insbesondere bei Eintritt des Versicherungsfalles, stehen ihm gegen die VHV Allgemeine AG nicht zu.
3.    Im Fall der Inanspruchnahme der VHV Allgemeine AG aus den Bürgschaften durch den Bürgschaftsgläubiger bleibt der Versicherungsnehmer der VHV Allgemeine AG gegenüber zur Rückzahlung verpflichtet (vgl. § 10).
4.    Die Bürgschaften, die zur Weitergabe an den Bürgschaftsgläubiger bestimmt sind, werden dem Versicherungsnehmer ausgehändigt.
5.    Den Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen der VHV Allgemeine AG und dem Bürgschaftsgläubiger regelt der Bürgschaftsschein.

§ 5 – Beendigung der Kautionsversicherung
1.    Das Versicherungsverhältnis kann zum Ende der laufenden Versicherungsperiode unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist dann rechtzeitig erklärt, wenn sie dem Vertragspartner innerhalb der genannten Frist zugegangen ist.
2.    Die VHV Allgemeine AG ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Dieses ist insbesondere der Fall, wenn
a) der Versicherungsnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der VHV Allgemeine AG oder einem Bürgschaftsgläubiger nicht nachkommt oder wenn er der VHV Allgemeine AG gegenüber unrichtige Angaben macht;
b) beim Versicherungsnehmer erhebliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Bürgschaftsübernahme entgegenstehen;
c) der Versicherungsnehmer eine geforderte Sicherheit nicht stellt, die der VHV Allgemeine AG eingeräumten Sicherheiten untergehen oder nicht mehr ausreichend sind.
3.    Der Versicherungsnehmer wird auf Verlangen der VHV Allgemeine AG nach Beendigung der Kautionsversicherung die VHV Allgemeine AG von der Haftung aus den Bürgschaften befreien und bis dahin auf Verlangen einen Betrag in Höhe der noch nicht ausgebuchten Bürgschaften bei ihr als Barsicherheit hinterlegen oder eine andere der VHV Allgemeine AG geforderte Sicherheit stellen.

§ 6 – Beiträge, Zahlungen, Fälligkeit und Verzug
1.    Die VHV Allgemeine AG berechnet den vereinbarten Beitrag.
2.    Der Versicherungsnehmer wird die in Rechnung gestellten Beträge jeweils unverzüglich bezahlen und entrichtet bei Verzug Zinsen in Höhe von acht vom Hundert über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB, § 352 HGB).
3.    Solange der Versicherungsnehmer den fälligen Beitrag nicht bezahlt hat, besteht kein Anspruch auf Ausstellung der Bürgschaften.

§ 7 – Sicherheiten
1.    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der VHV Allgemeine AG Sicherheiten zu stellen.
2.    Die Sicherheiten dienen der Besicherung der Ansprüche der VHV Allgemeine AG, insbesondere aus §§ 6 und 10 dieser AVB.
3.    Die Sicherheiten werden nach dem Ausbuchen der ausgestellten Bürgschaften und Befriedigung der Ansprüche der VHV Kaution AG freigegeben.

§ 8 – Durchführung der Bürgschaftsaufträge
Für die Übernahme, Änderungen und Erledigungen der Bürgschaften gilt:
Die VHV Allgemeine AG
a) erstellt nach Prüfung des Bürgschaftsauftrages die Bürgschaftsurkunden, die zur Weitergabe im Original an den Bürgschaftsgläubiger bestimmt sind;
b) kann bei der Gewährung der Bürgschaften auf gesetzlich vorgesehene Haftungsbeschränkungen des Bürgschaftsrechts (§§ 765 ff. BGB) verzichten;
c) führt für den Versicherungsnehmer ein Bürgschaftskonto und bucht die Bürgschaften ab Ausfertigungsdatum in das Bürgschaftskonto ein.
2.    Der Versicherungsnehmer
a) erklärt sich mit dem Inhalt der übernommenen Bürgschaften einverstanden;
b) wird der VHV Allgemeine AG in jedem Einzelfall unverzüglich einen Hinweis geben, wenn aus Verzögerungen oder Fehlleistungen bei der Ausführung des Auftrages oder von Mitteilungen hierüber ein Schaden entstehen kann;
c) erklärt sich damit einverstanden, dass die Bürgschaftsgläubiger der VHV Allgemeine AG über die verbürgten Forderungen Auskunft geben.

§ 9 – Inanspruchnahme
1.    Der Versicherungsnehmer
a) wird zur Vermeidung einer Inanspruchnahme der VHV Allgemeine AG seine Verpflichtungen gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger ordnungsgemäß erfüllen;
b) muss im Falle der Inanspruchnahme der VHV Allgemeine AG unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Inanspruchnahme, etwaige Einreden und Einwendungen bekanntgeben und diese schriftlich glaubhaft machen bzw. anhand von geeigneten Nachweisen darlegen;
c) hat rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Abwendung der Inanspruchnahme vorzunehmen;
d) verzichtet in den Fällen, in denen kein gesetzlicher Forderungsübergang der Hauptforderung gem. § 774 Abs. 1 S. 1 BGB stattfindet, der VHV Allgemeine AG gegenüber ausdrücklich auf Einreden und Einwendungen gegen Grund, Höhe und Bestand der geltend gemachten Ansprüche.
2.    Die VHV Allgemeine AG
a) ist bei Bürgschaften, die die Klausel „Zahlung auf erstes Anfordern” beinhalten, berechtigt, sofort Zahlung zu leisten;
b) wird im übrigen dem Bürgschaftsgläubiger, nach einer nach Maßgabe eines ordentlichen Kaufmanns vorzunehmenden Prüfung der ihr zur Verfügung stehenden Informationen, Zahlung entsprechend dem Inhalt der Bürgschaftsurkunde leisten und, sofern es nach dem Bürgschaftsinhalt zulässig ist, etwaige Vorbehalte des Versicherungsnehmers vor Zahlung bekannt geben;
c) ist berechtigt, bis zur Erledigung der Inanspruchnahme keine weiteren Bürgschaften zur Verfügung zu stellen.

§ 10 – Rückzahlungen und Gebühren
1.    Die VHV Allgemeine AG ist berechtigt, vom Versicherungsnehmer jeweils eine nach billigem Ermessen festzulegende Bearbeitungsgebühr (§ 315 BGB) zu erheben:
a) zur Abgeltung des Aufwandes im Falle der Inanspruchnahme einer Bürgschaft sowie
b) zur Abgeltung des mit der Insolvenzabwicklung verbundenen Aufwandes im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers.
2.    Der Versicherungsnehmer hat der VHV Allgemeine AG die von ihr zu zahlenden Beträge unbeschadet weitergehen- der Ersatzansprüche nebst Kosten zu erstatten.
3.    Zahlungen, die von der VHV Allgemeine AG geleistet sind, sind ab Belastungsdatum bis zur Rückerstattung mit acht von Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 BGB, § 352 HGB) zu verzinsen.
4.    Bis zur vollständigen Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Abruf weiterer Bürgschaften.

§ 11 – Haftung
Die VHV Allgemeine AG haftet
1.    nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; dieses gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2.    dem Versicherungsnehmer gegenüber nicht für Schäden, die durch Krieg, kriegerische Ereignisse, terroristische Handlungen, innere Unruhen, Streik, Beschlagnahme, Behinderung des Waren- und Zahlungsverkehrs durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen oder durch Kernenergie mit- verursacht worden sind.

§ 12 – Schlussbestimmungen
1.    Änderungen oder Ergänzungen des Versicherungsvertrages gelten nur, soweit sie in einem Nachtrag festgelegt oder in anderer Form von der VHV Allgemeine AG schriftlich bestätigt worden sind. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Änderungen dieser Klausel bedürfen der Schriftform.
Die jeweiligen Bedingungen des Versicherungsvertrages gelten so lange, bis die Geschäftsverbindung vollständig abgewickelt wurde.
2.    Willenserklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, bedürfen der Schriftform.
3.    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz der VHV Allgemeine AG.
4.    Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
5.    Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.