Betriebliche Krankenversicherung – arbeitgeberfinanzierte bKV monatlich bis zu 44,– EUR sozialabgabenfrei u. steuerfrei

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Gesundheit ist das höchste Gut und gesunde Mitarbeiter für Arbeitgeber von besonders hoher Relevanz.

Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist eine sehr günstige und sinnvolle Möglichkeit, sich aktiv um das Wohlergehen der Mitarbeiter zu kümmern und dabei Versorgungslücken im Gesundheitswesen zu schließen. Mehr …

 


 

Steuerliche Änderungen für die betriebliche Krankenversicherung (bKV)

Der bisherige Steuerfreibetrag in der betrieblichen Krankenversicherung von 44,– EUR fiel nach einem BMF-Schreiben („BundesMinisterium der Finanzen“) vom 10.10.2013 zum 31.12.2013 weg.

Das bedeutet, dass für die Beiträge der betrieblichen Krankenversicherung (bKV) seit dem 01.01.2014 für den Arbeitnehmer Lohnsteuer & Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Eine Pauschalversteuerung nach § 40 EStG bleibt weiterhin möglich.

BMF-Schreiben vom 10.10.2013
Am 14.04.2011 wurde vom Bundesfinanzhof („BFH“) entschieden, dass die Freigrenze für Sachlohn auch für Beiträge zur bKV nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG anwendbar ist. Umrahmen der bKV konnten die Beiträge daher bis zu 44,– EUR vollständig steuer- und sozialabgabenfrei abgesetzt werden.

Aufgrund des F-Schreibens vom 10.10.2013 gelten die Beiträge für die bKV zukünftig aber nicht mehr als Sachbezüge. Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt stattdessen ein Zufluss von Barlohn vor, auch wenn der Arbeitgebern Versicherungsnehmer und die versicherte Person der Arbeitnehmer ist. Nachdem dieser Beitrag nunmehr als Barlohn -und nicht mehr als Sachlohn- zu werten ist, findet die Steuergrenze von 44,– EUR keine Anwendung.

Mit dieser Aussage stellt sich das BMF somit gegen die Ansicht des BFHs. Da das BMF-Schreiben aber Bindungswirkung für die Finanzverwaltung hat, muss diese Festlegung von den Finanzämtern zwingend befolgt werden.

Auswirkung auf die betriebliche KrankenVersicherung
Die neue Regelung ist für alle bisher bestehenden sowie neu geschlossenen Verträge zur bKV ab dem 01.01.201 anzuwenden. Die Beiträge müssen nunmehr in der Lohnabrechnung der Arbeitnehmer voll versteuert und verbeitragt werden.
Nachdem Versicherungsbeiträgen der Sachlohn-Charakter abgesprochen wurde, muss dies auch für die Besteuerung nach § 37b EStG gelten. Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG ist im Ergebnis nicht mehr möglich. Lediglich eine Versteuerung nach § 40 EStG ist weiterhin zulässig.

bKV weiterhin attraktiv
Auch wenn der Steuerfreibetrag für die bKV entfällt, ist das Produkt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer weiterhin sehr attraktiv.

Große Vorteile wie

  • keine Gesundheitsprüfung
  • ermäßigte Gruppenkonditionen
  • Mitarbeiterbindung durch gutes Gesundheitsmanagement des Arbeitgebers
  • Versicherung von Familienangehörigen mit vereinfachter Gesundheitsprüfung

bleiben selbstverständlich weiterhin bestehen.

(Quelle: NÜRNBERGER Vertriebsinformation vom 08.11.2013)

 


+++ Alte Regelung bis 31.12.2013 +++
[Bis zu 44,– EUR steuer- und sozialabgabenfrei !
Bei der arbeitgeberfinanzierten bKV schließt der Arbeitgeber für seine Belegschaft eine Zusatzversicherung (Versicherung für fremde Rechnung, §§ 43 ff. VVG) ab, wobei er die Beiträge übernimmt.

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Betrachtung
Zahlt der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter die Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung, können diese nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) einkommen- bzw. lohnsteuerrechtlich wie Sachzuwendungen behandelt werden (BFH-Urteil vom 14.04.2011, BStBI II 2011, Seite 767 – veröffentlicht im Bundessteuerblatt).
Das bedeutet, sie bleiben bis zu einer monatlichen Gesamtsumme von 44,– EUR (Freigrenze) pro Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialabgabenfrei.

Freigrenze überschritten ?
Ist die Freigrenze von 44,– EUR für Ihre Mitarbeiter bereits überschritten und entfällt daher die Steuerfreiheit insgesamt, besteht die Möglichkeit der Individual- oder Pauschalversteuerung.]

Alternative I: Individualversteuerung (mit Sozialversicherungspflicht)
Bei der Individualversteuerung wird der bKV-Beitrag als Nettolohn betrachtet und auf den Bruttolohn hochgerechnet. Dabei ist die vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer (zzgl. Sozialversicherungsbeitrag) ebenfalls als geldwerter Vorteil zu sehen.
Die Versteuerung und die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgen nach den individuellen Merkmalen der Lohnsteuerkarte der einzelnen Mitarbeiter.

Alternative II : Pauschalversteuerung (ohne Sozialversicherungspflicht)
Voraussetzungen
1. Eine Pauschalversteuerung (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG) ist möglich, wenn ein „sonstiger Bezug“ beim Mitarbeiter vorliegt. Denn : Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 SvEV sind „sonstige Bezüge“ nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die Beiträge zur bKV jährlich gezahlt werden.
2. Die bKV muss in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden.
3. Die Pauschalierung von „sonstigen Bezügen“ ist nur bis zu 1.000,– EUR je Mitarbeiter und Kalenderjahr möglich.
4. Die Pauschalversteuerung muss beim Betriebsstättenfinanzamt mit folgenden Angaben beantragt werden :
a) Anzahl der betroffenen Mitarbeiter je Steuerklasse
b) durchschnittliche Jahresarbeitslöhne der insgesamt betroffenen Mitarbeiter
c) durchschnittlich je Mitarbeiter gezahlte „sonstige Bezüge“, d. h. der durchschnittliche Jahresbeitrag zur bKV

Mit diesen Angaben ermittelt das zuständige Betriebsstättenfinanzamt den für das Unternehmen gültigen Pauschalsteuersatz (Einzelheiten der Berechnungsverfahren finden Sie in den Richtlinien 40.1 Abs. 3 LStR 2011). Sowohl die Beiträge zur bKV als auch die Pauschalsteuer stellen Betriebsausgaben dar.

Die hier aufgeführten Informationen stellen den gegenwärtigen Kenntnisstand unseres Premiumpartners )* dar und sind nicht als verbindliche abschließende steuerliche bzw. sozialversicherungsrechtliche Auskunft im Einzelfall zu verstehen und können eine solche auch nicht ersetzen. Außerdem sind zwischenzeitliche Änderungen der Gesetze möglich. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen im Einzelfall dürfen nur ein Steuerberater oder ähnliche rechtskundige, dazu befugte Personen beantworten.

(Quelle : HanseMerkur Krankenversicherung AG, Stand 10/2011)

 

)* Die HanseMerkur bietet die „bKV“ für Betriebe ab 20 (zu versichernde) Mitarbeiter an, und zwar mit einer Prämie pauschal für alle Altersgruppen.

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