Experten mit Erfahrung geben Empfehlung für KS AUXILIA: weltweit unbegrenzte RechtsSchutz-Deckung √

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Rundum abgesichert, damit Sie Ihr Recht bekommen können.

Um Ihre Ansprüche -wenn nötig- auch vor Gericht geltend zu machen und dabei nicht in finanzielle Schwierigkeiten zu gelangen, benötigen Sie eine Rechtsschutzversicherung. Diese deckt sämtliche Kosten eines Rechtsstreites -abzüglich einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung- für Sie ab. Diese Absicherung lohnt sich, denn steigende Kosten für einen Rechtsbeistand oder allgemein höhere Gerichtskosten machen es für viele fast unmöglich, ohne Rechtschutzversicherung überhaupt den Anlauf zu einer rechtlichen Interessenwahrnehmung zu starten. Mehr …

=> In unserem RechtsschutzVergleichsRechner erfahren Sie, wie sich KS/Auxilia-Rechtsschutz gegenüber ARAG, D.A.S., degenia, DEURAG, DMB Deutscher MieterBund, DOMCURA, Concordia, NRV, Rechtsschutz-Union etc. positioniert:



Wir arbeiten mit dem passenden RechtsSchutzVersicherungs-Spezialisten Deutschlands zusammen. Die Auxilia ist die Kompetenz in Sachen Rechtsschutz. (Auch wir wurden ausgezeichnet und sagen „danke schön“)
Egal ob Privat-, Beruf-, Wohn-, Miet-, oder Verkehrsrechtschutz — Sie können selbst wählen, welches Risiko mit welchen Bausteinen Sie abdecken möchten. Passende Tarife für Geschäftskunden [JURAFIRM Firmen-GewerbeRechtsschutz | JURMED HeilwesenRechtsschutz | JURTAXX SteuerberaterRechtsschutz etc.] runden eine individuelle Wahl Ihres Rechtsschutzpaketes ab.

Der einzigartige Existenzgründer-/Kleinunternehmer-Rechtsschutz dient der Absicherung einer geringfügigen Tätigkeit mit einem Umsatz bis 20.000,– EUR p.a. für jährliche 25,– EUR (bei 250,– EUR SB) => einfach auf der 3. Antragsseite beim JURPRIVAT-PDF ankreuzen.

Die perfekte Absicherung im Privatbereich für

  • Familien oder Paare
  • Single oder Alleinerziehende
  • Beamte oder angehörige des öffentlichen Dienstes
  • Senioren
  • Autofahrer

oder optimale Bausteine im Geschäftsbereich für

  • Firmen, Selbständige, Freiberufler
  • Niedergelassene Ärzte und Heilberufe
  • Steuerberater, Wirtschafts- oder Buchprüfer
  • Landwirte
Highlights:
  • Speziel-Straf-RechtsSchutz [hier verabschieden sich viele andere Versicherer aus der Deckung !!!]
  • Kostenlose telefonische Beratung durch qualifizierte Rechtsanwälte über eine Hotline (24-Std.-Service) in versicherten, nicht versicherten und nicht versicherbaren Angelegenheiten
  • Internet-Rechtsschutz weltweit mit unbegrenzter Versicherungssumme
  • Weltweiter Versicherungsschutz bei Urlaubs-, Dienst- oder Geschäftsreisen ohne zeitliche Begrenzung
  • Vorsorge-Rechtsschutz für neu hinzukommende Risiken ohne Wartezeit
  • Mediation )* , auch im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht.

… zusätzlich im JURPRIVAT

  • Absicherung einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit möglich: Ergänzung JURPRIVAT Business
  • Keine Wartezeiten im Verkehrsbereich
  • Zwei Selbstbeteiligungs-Varianten: 250,- € fest je Rechtsschutzfall oder 400,- € fallend je Rechtsschutzfall … oder ohne SB

Nutzen Sie unseren Auxilia-Vergleichsrechner und berechnen Ihr eigenes Angebot mit direkter Abschlussmöglichkeit. In nur wenigen Schritten haben Sie Ihr Ergebnis.

Sie wollen weitere Details ? Entsprechende Dokumente haben wir für Sie zum Download bereitgestellt. Für weitergehende Fragen zu Ihrer Rechtsschutzversicherung nehmen Sie ganz einfach Kontakt mit uns auf.

Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)
JURPRIVAT PDF-Antrag

 bitte ausdrucken, ANGEBOTSANFRAGE ankreuzen, ausfüllen und unterschreiben, und dann per Post, ScanMail oder Telefax nach Berlin, vielen Dank ...


Rechtsschutz-Vergleich von Öko-Test: „1. Rang“ für die AUXILIA
In ihrer Februar-Ausgabe hat die Zeitschrift Öko-Test einen umfangreichen Vergleich von Rechtsschutz-Versicherungen veröffentlicht. Das Verbrauchermagazin mit Schwerpunkt auf ökologische Themen hat 38 Tarife in den Bereichen Privat-, Berufs-, Verkehrs-, Miet- und Spezial-Straf-Rechtsschutz untersuchen lassen. 
In diesem Vergleich bewertete Öko-Test die AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG in zwei Tarifkombinationen jeweils mit „1. Rang“. Das Ergebnis bestätigt die gute Bewertung der Redaktion vom Februar 2006, als die AUXILIA „zum heimlichen Testsieger“ erklärt wurde.
Neben der Leistungsbewertung hat Öko-Test den Preis der getesteten Produkte betrachtet. Dabei erreichte die AUXILIA ein „unterdurchschnittliches“ Preisniveau, ist also günstiger als die meisten anderen.
In ihrem Testbericht zitiert Öko-Test auch eine Studie des der Anwaltschaft nahestehenden gemeinnützigen Essener Soldan Instituts. Der zufolge gehört die AUXILIA zu den bei Anwälten beliebten Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaften. Zusätzlich hebt die Zeitschrift die geringe Beschwerdequote bei der AUXILIA hervor. Laut dem Bericht 2009 des Ombudsmann für die Versicherungswirtschaft gehen besonders wenig Beanstandungen für diesen Spezial-Versicherer ein.
 

Für Freiberufler, Firmen und Selbständige gibt es Spezialtarife (inkl. existenziellem SpeziaStrafRechtsschutz !), die dem aktiveren Lebenswandel gerecht werden. Bitte wählen Sie aus :

Im Falle eines Rechtsstreites kann es manchmal ganz schön teuer werden. Um an Ihr Recht zu kommen, stehen Sie mit einer privaten Rechtsschutzversicherung auf der sicheren Seite und erleben keine bösen Überraschungen, wenn horrende Rechnungen Ihres (und nach einem verlorenen Rechtsstreit auch des gegnerischen) Rechtsanwalts oder des Gerichts ins Haus kommen. Auch müssen Sie keine Hemmungen haben, Ihr Recht durchzusetzen, da sämtliche Kosten eines Rechtsstreits (mit Ausnahme einer eventuellen Selbstbeteiligung) über die private Rechtsschutzversicherung abgedeckt sind.

Wie hoch Ihr monatlicher Beitrag ist, setzt sich daraus zusammen, welches Risiko Sie mit der privaten Rechtsschutzversicherung abdecken wollen. Ein Komplettpaket beinhaltet z. B. Privatrechtsschutz, Verkehrsrechtsschutz, Berufsrechtsschutz, Mietrechstschutz und Eigentumssrechtschutz. Sie können Ihre private Rechtsschutzversicherung -und somit auch den Beitrag- nach Ihren Bedürfnissen anpassen.

Entscheiden Sie sich doch einfach für JURprivat, dem „Rundum-Sorglos-Paket“ von KraftfahrerSchutz / AUXILIA für Arbeitnehmer :

Bei unserem mehrfach Preis gekrönten Premium-Partner erhalten Sie weltweit unbegrenzte Rechtsschutzdeckung

schon ab monatlich 17,50 EUR [Singles] / 18,– EUR (Familien] )*

für die Bereiche

  1. aktive Nebenklage (hier werden bereits im Strafverfahren Ihre Interessen gewahrt !),
  2. Anerkennung und Fortführung/Übernahme Ihrer Vorversicherungszeiten (dies gibt es nur bei sehr wenigen Anbietern !)
  3. Berufsrechtsschutz (denn die Gewerkschaft zahlt weder Gerichtskosten noch die Kosten für die nächste Instanz !),
  4. Internet-Rechtsschutz,
  5. im Krankheitsfall „Anwalt auf Rädern“ (Krankschreibung genügt !),
  6. Mediation,
  7. Mitversicherung Ihrer Kinder, bis diese einen ersten BEFRISTETEN Arbeitsvertrag über 12/zwölf Monate Laufzeit bzw. einen ersten UNBEFRISTETEN Arbeitsvertrag abschließen — oder bis zur Selbständigkeit !!!
  8. Privatrechtsschutz,
  9. Rechtsschutz für das/die selbstgenutzte(s) Haus/Wohnung („Mietrechtsschutz“),
  10. Spezial-Strafrechtsschutz (auch und besonders, falls Betriebsrat / Gewerkschaften / Personalrat Sie „wie eine heiße Kartoffel fallen lassen“ …),
  11. telefonische Anwalts-/Rechtsauskunft,
  12. Verkehrsrechtsschutz und
  13. Vorsorgerechtsschutz für Zukunftsrisiken  — denn Sie wissen vielleicht noch gar nicht, was Sie einmal erben … oder Sie kaufen sich eine (weitere) Immobilie … oder Sie machen sich selbständig, oder …

Ferner sind die Vorteile eines Automobilklubs inklusive.

Wenn Sie sich jetzt beim „heimlichen Testsieger“ vom (immer noch aktuellen) ÖKOtest 02/2006 als Arbeitnehmer absichern möchten, benutzen Sie bitte denOnline-Antrag oder drucken sich den PDF-Antrag aus und senden uns jeweils die Seiten 2, 5 und 6 ausgefüllt und unterschrieben nach Berlin — Sie erhalten von uns eine Kopie mit Eingangsbestätigung. Unsere Anschrift finden Sie auf der Startseite.

Hier finden Sie die
Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) sowie die
Vertragsgrundlagen.

Für Firmen und Selbständige stehen wir auch via Kontaktformular zur Verfügung.

Hier können Sie direkt ein individuelles Angebot berechnen und -auf Wunsch- auch eigenverantwortlich online abschließen (bitte „doppelklicken“) :

 

 


 

Mediation – was ist das ? Unser Premium-Partner informiert zur Rechtsschutzleistung „Mediation“ :

Im Konfliktfall lässt sich durch Mediation viel Aufwand, Ärger und Zeit sparen. Mediation ist ein freiwilliges Verfahren, in dem ein neutraler Dritter den Konfliktparteien hilft, eine eigenständige, auf ihren Interessen basierende Lösung ihres Konfliktes zu erarbeiten.Daher zum Mediator, statt zum Richter !

Vorteile :

  • Mediation ist ein schnelles, unbürokratisches Verfahren.
  • Mediation sucht nach einer Lösung, die allen Beteiligten hilft.
  • Mediation nimmt Rücksicht auf die Bedürfnisse und Emotionen der Betroffenen.
  • Allein die Konfliktparteien treffen die Entscheidungen, nicht Dritte.
  • Der Mediator hilft den Beteiligten im Gespräch, ihre eigenen Interessen zu erkennen und in eine Lösung umzusetzen.
  • Mediation ist für alle Konflikte geeignet, bewährte Mediationsgebiete sind z.B. Arbeits-, Miet- und Nachbarschaftsstreitigkeiten.

Die AUXILIA leistet die Kostenerstattung der außergerichtlichen Konfliklösung durch Mediation von höchstens acht Sitzungsstunden à maximial € 180,— (ohne Streitwertbegrenzung). Sind nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsverfahren beteiligt, trägt die AUXILIA die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherter Personen. Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Mediator nicht Rechtsanwalt ist !

(Anmerkung von B-VV.de : Die Bundesregierung plant -im Rahmen einer Gerichtsbarkeitsreform- die Mediationspflicht für geringfügige Streitwerte.)

)* = Den Monatsbeitrag müssen Sie bitte handschriftlich auf dem PDF-Antrag vermerken – vielen Dank vorab. Bitte erschrecken Sie nicht vor der degressiven / fallenden Selbstbeteiligung von anfänglich 400,00 EUR in den ersten beiden Jahren — dieses umfangreiche Rechtsschutzpaket wäre sonst von den meisten Menschen nicht bezahlbar. Außerdem lassen sich -bezüglich der Selbstbeteiligung- die meisten Rechtsanwälte auf eine Ratenzahlung / Stundung ein. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Übrigens : Wenn Ihre Vorversicherung fünf Jahre schadenfrei war, starten Sie mit nur noch 200,00 EUR Selbstneteiligung !



Referenzen u. a. : Wirtschaftswoche 10.2009 „schöner klagen“ = 1. Platz für KS/Auxilia. Mehr …

Warum ist eine Rechtsschutzversicherung so wichtig ?
Recht haben und Recht bekommen ist bis zum heutigen Tage noch nicht dasselbe. Nur durch juristischen Beistand ist es meist möglich, seine Rechtsinteressen zu wahren. Dieser Beistand ist in den letzten Jahren immer teurer geworden. Auch die Gerichtskosten steigen stetig.
Mit einer Rechtsschutzversicherung können Sie bei Vorliegen eines Rechtsschutzfalles den Anwalt Ihres Vertrauens wählen, der Sie –je nach Umfang der Versicherung– berät, vertritt und der erforderlichenfalls auch einen Prozess für Sie führt. Die Kosten tragen wir! Wir sind damit der beste Garant für Chancengleichheit vor dem Gesetz.
Gleichwohl besteht auch im Ausland –im Urlaub oder auf einer Dienst- oder Geschäftsreise sowie bei Verträgen, die über das Internet abgeschlossen wurden, sogar weltweit– Versicherungsschutz.Wie lange läuft die AUXILIA-Rechtsschutzversicherung ?
Die Versicherungsverträge sind zunächst von Beginn an für 1 Jahr abgeschlossen (Mindestlaufzeit). Danach verlängern sie sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vom Versicherungsnehmer oder Versicherer schriftlich gekündigt werden.
Das Beginndatum ist zugleich das Datum der Hauptfälligkeit. Eine hiervon abweichende Hauptfälligkeit ist gesondert zu beantragen und verlängert entsprechend die Mindestlaufzeit.

Bei der AUXILIA können alle Lebensbereiche versichert werden !
Bei uns können Sie eine umfassende, individuell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Rechtsschutz-Versicherung abschließen. Die günstigen Beiträge gibt es ohne und mit € 150,— Selbstbeteiligung. Einige Rechtsschutz-Angebote bieten wir auch mit € 250,—, € 400,—, € 500,— und € 1.000,— Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall an. Rechtsschutzprodukte für Singles sowie Firmen und Selbständige werden ausschließlich mit Selbstbeteiligung angeboten.

 

Aus JURprivat-Business wurde zum Jahresbeginn 2011 der „Kleinunternehmer-Rechtsschutz“ !
Der Kleinunternehmer-RS (KleinunternehmerRechtsschutz) -ehemals JURPRIVAT Business- sichert eine freiberufliche, gewerbliche oder selbständige Tätigkeit mit einem jährlichen Gesamt-Bruttoumsatz bis zu 20.000,00 EUR ab.
Das Produkt eignet sich als Absicherung wichtiger Risiken bei Existenzgründern (JURPRIVAT + Kleinunternehmer-Rechtsschutz) bzw. bei einer zusätzlich zur Haupttätigkeit ausgeübten geringen selbständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person.
Man kann den Business-Baustein Kleinunternehmer-Rechtsschutz zu allen JUR-Tarifen einschließen :
  • Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige (§24 Absatz 2 AUXILIA ARB/2008)
  • Leistungsarten : Schadenersatz-Rechtsschutz, Arbeits-Rechtsschutz, Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, Sozialgerichts-Rechtsschutz, Verwaltungs-Rechtsschutz, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz, Straf-Rechtsschutz, Opfer-Rechtsschutz, Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, Daten-Rechtsschutz
  • Rechtsschutz für den Verkehrsbereich für die gewerblich, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit
  • Spezial-Straf-Rechtsschutz (§3 SSR/2008)
  • Versicherungsschutz des Arbeitszimmers für die gewerbliche Tätigkeit in der ansonsten selbstbewohnten Wohnung über die JUR-Produkte
Kein Versicherungsschutz besteht im Rahmen des Grundstücks- und Miet-Rechtsschutzes für gewerblich genutzte Objekte.
Alleinstellungsmerkmal : Diese Absicherungsmöglichkeit für Existenzgründer und Kleingewerbetreibende wird von anderen Rechtsschutz-Versicherern derzeit nicht angeboten. Die Absicherung erfolgt am Markt über den teureren Gewerbetarif !
Der Kleinunternehmer-Rechtsschutz ist auch mehrfach absicherbar, z. B. wenn es mehrere geringfügige selbständige Tätigkeiten in der Vertragskonstellation abzusichern gibt.
Jahresbeitrag (Zuschlag zu einem „JUR“-Tarif) 25,00 EUR inkl. Versicherungssteuer bei einer Selbstbeteiligung von 250,00 EUR.
Klausel zu § 23 Absatz 1 b, § 26 Absatz 1 Satz 2, § 27 Absatz 1, § 28 Absatz 5 AUXILIA ARB/2008 und § 2 Absatz 1 b Sonderbedingungen für den Spezial -St raf -Rechtsschutz (SSR/2008) –
Kleinunternehmer-Rechtsschutz, Klausel 7
(1) Versicherungsschutz besteht abweichend von § 23 Absatz 1 b, § 26 Absatz 1 Satz 2, § 27 Absatz 1, § 28 Absatz 5 AUXILIA ARB/2008 und § 2 Absatz 1 b Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR/2008).
Versichert ist die im Versicherungsschein genannte Person für ihre im Versicherungsschein genannte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit, soweit der Gesamt- Bruttoumsatz dieser Tätigkeit € 20.000,— – bezogen auf das letzte Kalenderjahr – nicht übersteigt.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst :

  • Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
  • Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
  • Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
  • Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g),
  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
  • Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
  • Opfer-Rechtsschutz (§ 2 j),
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k),
  • Daten-Rechtsschutz gemäß Sonderbedingungen,
  • Spezial-Straf-Rechtschutz gemäß Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR/2008).
 

Medien-Kampagne „Rechtsschutz“, u. a. vom Herbst 2007 :

„Die meisten Menschen haben -ohne es zu wissen- einen nur unzureichenden Rechtsschutz, aber spätestens im Internet benötigen sie eine weltweit unbegrenzte Deckung

Wir sprachen mit Herrn Thöns vom Berliner-Versicherungsvergleich.de. Er sagte :

Wir erleben bei den Erstgesprächen mit unseren Kunden sehr häufig, dass bei ihnen keine oder eine nur „durchschnittliche“ Rechtsschutzversicherung besteht. Dies kann sehr teuer werden, denn die Gegenseite (oftmals Behörde oder Gesellschaft) hat sogar eine eigene Rechtsabteilung. Und diese Rechtsabteilung wird keine Niederlage akzeptieren, solange man nicht auch noch in die nächsthöhere Instanz gehen kann. Denn eins steht fest : Wenn Rechtsanwälte benötigt werden, ist es vorbei mit der gegenseitigen Freundschaft ! So können schnell Prozesskosten von 5.000,– EUR und mehr zustande kommen.

Was ist passiert ?
– Über’s Internet eine Urlaubsreise gebucht — und das Hotel steht neben einer Baustelle / Mülldeponie … Oder der Veranstalter ist nach der Anzahlung pleite …
– Die Berufsgenossenschaft will keine Invaliditätsrente nach einem schweren Arbeitsunfall zahlen …
– Die Hausratversicherung will nur den halben Schaden erstatten … Dies ist besonders ärgerlich, wenn man die Rechtsschutzversicherung dann auch noch bei der gleichen Gesellschaft hat … Der Interessenskonflikt ist vorprogrammiert ! Wer ist wahrscheinlich der Verlierer ? Richtig, der Kunde …

Wir sind in der Beziehung kompromisslos und bieten lieber unseren unabhängigen Premium-Versicherer mit weltweit einzigartiger, unbegrenzter Deckung an.Mehr …




Namen weiterer Rechtsschutzversicherer in Deutschland :

Falls das Angebot auf Personengruppen oder Regionen beschränkt ist, siehe Hinweis in (…)

ADAC Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e. V. (Mitglieder), Am Westpark 8, 81373 München, Tel. 0 89/7 67 60, Fax 0 89/76 76 29 58, online-dienste@zentrale.adac.de, www.adac.de

Advocard Rechtsschutzversicherung AG, Heidenkampsweg 81, 20097 Hamburg, Tel. 0 40/23 73 10, Fax 0 40/23 73 14 14, nachricht@advocard.de, www.advocard.de

Agrippina

Albingia

Allianz Versicherungs-AG, Königinstr. 28, 80802 München, Tel. 0 89/3 80 00, Fax 0 89/38 00 34 25, www.allianz.de

Allrecht Rechtsschutzversicherung AG, Liesegangstr. 15, 40211 Düsseldorf, Tel. 02 11/90 89 90, Fax 02 11/9 08 99 99, service@allrecht.de, www.allrecht.de

Arag Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Arag-Platz 1, 40472 Düsseldorf, Tel. 02 11/9 63 01, Fax 02 11/9 63 28 50, service@arag.de, www.arag.de

Aspecta

Auxilia Rechtsschutzversicherungs-AG (Mitglieder des KS e. V.), Uhlandstr. 7, 80336 München, Tel. 0 89/53 98 10, Fax 0 89/53 98 12 50, vertrieb@auxilia.de, www.auxilia.de

Badische Rechtsschutzversicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Tel. 07 21/66 00, Fax 07 21/6 60 16 88, ksc@bgv.de, www.bgv.de

BVB

Bruderhilfe Sachversicherung a. G. im Raum der Kirchen (Beschäftigte der Kirchen, Diakonie, Caritas), Kölnische Str. 108–112, 34119 Kassel, Tel. 0 180 2/78 81 00, Fax 05 61/7 88 16 18, info@bruderhilfe.de, www.bruderhilfe.de

Concordia Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Karl-Wiechert-Allee 55, 30625 Hannover, Tel. 05 11/5 70 10, Fax 05 11/57 01 14 02, rs@concordia.de, www.concordia.de

Continentale Sachversicherung AG, Ruhrallee 94, 44139 Dortmund, Tel. 02 31/9 19 21 09, Fax 02 31/9 19 37 91, info@continentale.de, www.continentale.de

D.A.S. Deutscher Automobil Schutz, Allg. Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Thomas-Dehler-Str. 2, 81737 München, Tel. 0 89/62 75 01, Fax 0 89/62 75 16 50, info@das.de, www.das.de

DA Deutsche Allgemeine Versicherung AG, Postfach 55 60, 65730 Eschborn, Tel. 0 180 3/24 24 24, Fax 0 180 3/32 56 66, www.da-direkt.de

DARAG

Debeka Allgemeine Versicherung AG [DEutscheBEamtenKAsse], 56058 Koblenz, Tel. 02 61/4 98 13 99, Fax 02 61/4 98 11 99, info@debeka.de, www.debeka.de

Deurag Deutsche Rechtsschutz Versicherung AG, Abraham-Lincoln-Str. 3, 65189 Wiesbaden, Tel. 06 11/77 10, Fax 06 11/77 13 00, info@deurag.de, www.deurag.de

DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG [DeutscheEisenbahnerVersicherungsKasse], Riehler Str. 190, 50735 Köln, Tel. 02 21/75 77 57, Fax 02 21/7 57 22 00, info@devk.de, www.devk.de

DMB Rechtsschutz-Versicherungs AG [DeutscherMieterBund], Bonner Str. 323, 50968 Köln, Tel. 02 21/37 63 80, Fax 02 21/3 76 38 11, dmbrsv@t-online.de, www.dmbrsv.de

Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg, Osterstr. 15, 26122 Oldenburg, Tel. 04 41/9 23 60, Fax 04 41/9 23 61 46, gegenseitigkeit@nwn.de, www.gegenseitigkeit.de

Generali

Gerling-Konzern Versicherungsgesellschaften c/o Gerling Firmen u. Privat-Service AG, Gereonshof, 50670 Köln, Tel. 02 21/14 41, Fax 02 21/1 44 33 19, onlineservice@gerling.de, www.gerling.de

Hamburg-Mannheimer

HDI Rechtsschutz Versicherung AG, Riethorst 2, 30659 Hannover, Tel. 05 11/3 90 20, Fax 05 11/39 02 37 99, hdi.rechtsschutz@hdi.de, www.hdi.de

Herold

Huk24 AG, Die Online-Versicherung, 96444 Coburg, info@huk24.de, www.huk24.de

Huk-Coburg Rechtsschutz-Versicherung AG [HaftpflichtUnterstützungsKasse], Willi-Hussong-Str. 2, 96443 Coburg, Tel. 0 95 61/96 51 51, Fax 0 95 61/96 50 90, info@huk-coburg.de, www.huk.de

Itzehoer Vers./Brandgilde von 1691 VVaG, Hansestr. 10, 25521 Itzehoe, Tel. 0 48 21/77 30, Fax 0 48 21/7 32 11, info@itzehoer.de, www.itzehoer.de

Jurpartner Rechtsschutz-Versicherung AG, Justinianstr. 16, 50679 Köln, Tel. 02 21/80 26 40, Fax 02 21/8 02 64 44, service@jurpartner.de

Karlsruher Rechtsschutzversicherung AG, Hermann-Veit-Str. 6, 76121 Karlsruhe, Tel. 07 21/35 30, Fax 07 21/3 53 45 20, rechtsschutz@karlsruher.de, www.karlsruher.de

KRAVAG

LSH

LVM-Rechtsschutzversicherungs-AG, Kolde-Ring 21, 48126 Münster, Tel. 02 51/7 02 27 11, Fax 02 51/7 02 18 71, info@lvm.de, www.lvm.de

Medien-Versicherung a. G. Karlsruhe, vorm.Buchgewerbe-, Feuervers., gegründet 1899, Borsigstr. 5, 76185 Karlsruhe, Tel. 07 21/56 90 00, Fax 07 21/5 69 00 16, kontakt@medienversicherung.de, www.medienversicherung.de

MV

Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Augustaanlage 25, 68165 Mannheim, Tel. 06 21/4 20 40, Fax 06 21/4 20 46 50, nrv@nrvrechtsschutz.de

Örag Rechtsschutzversicherung AG, Hansaallee 199, 40549 Düsseldorf, Tel. 02 11/5 29 50, Fax 02 11/5 29 51 99, info@oerag.de, www.oerag.de

Provinzial

Rechtsschutz Union Versicherung AG, Sonnenstr. 33, 80331 München, Tel. 0 89/54 85 36 05, Fax 0 89/54 85 36 10, kundendienst@r-u.de, www.rechtsschutzunion.de

Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Deutz-Kalker-Str. 46, 50679 Köln, Tel. 02 21/8 27 75 00, Fax 02 21/8 27 74 60, service@rolandrechtsschutz.de, www.rolandrechtsschutz.de

R+V Raiffeisen- und Volksbanken

Securitas

Vereinte

VGH Versicherungen (Bremen, Niedersachsen, ohne ehem. Reg.bez. Braunschweig, Oldenburg), Schiffgraben 4, 30159 Hannover, Tel. 05 11/36 20, Fax 05 11/3 62 29 60, service@vgh.de, www.vgh.de

Württembergische Gemeinde-Rechtsschutz-Versicherung AG, Tübinger Str. 43, 70178 Stuttgart, Tel. 07 11/16 95 19 10, Fax 07 11/16 95 62 01, rs-abt@wgv-online.de, www.wgv-online.de

Württembergische Versicherung AG, Gutenbergstr. 30, 70176 Stuttgart, Tel. 07 11/66 20, Fax 07 11/6 62 25 20, info@wuerttembergische.de, www.wuerttembergische.de

Zürich


KS/AUXILIA : Enge Zusammenarbeit mit der DMA

Die Unternehmensgruppe KS/AUXILIA hat die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit dem Aus- und Weiterbildungsinstitut Deutsche Makler Akademie (DMA) ausgebaut. Bereits seit 01.01.2007, der Gründung der DMA, ist die KS/AUXILIA mit dem Tochterunternehmen AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG offizielles Fördermitglied.

Um eine qualifizierte Bildung der unabhängigen Vermittler zu gewährleisten und um der gestiegenen Bedeutung der Sparte Rechtsschutz nach der Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie gerecht zu werden, wurde sie jetzt als eigenständiger Bereich im Seminar- und Bildungsangebot der DMA aufgenommen. Die AUXILIA begleitet als anerkannter Spezialist die Rechtsschutzseminare der DMA, um die neutrale Wissensvermittlung für Makler zu unterstützen.

(C) Presseinformation von Christian Deißner / AUXILIA — München, 5. Dezember 2008



Archiv : Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen __________ ARB-Druckversion
(AUXILIA ARB/2007, Stand 01.01.2007)

Inhaltsübersicht
1. Was ist Rechtsschutz
§ 1 Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversicherung ?
§ 2 Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtsschutz ?
§ 3 Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht ?
§ 4 Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung ?
§ 4 a Was gilt bei Versichererwechsel ?
§ 5 Welche Kosten übernimmt die AUXILIA ?
§ 6 Wo gilt der AUXILIA-Rechtsschutz ?

2. Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältnis zwischen der AUXILIA und den Versicherten ?
§ 7 Wann beginnt der Versicherungsschutz und in welchen Fällen besteht ein Widerspruchsrecht ?
§ 8 Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen ?
§ 9 Wann ist der Versicherungsbeitrag zu zahlen und welche Folgen hat eine nicht rechtzeitige Zahlung ?
§ 10 Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung der Versicherungsbeiträge führen ?
§ 11 Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder sachlichen Verhältnisse des Versicherten auf den Versicherungsbeitrag aus ?
§ 12 Was geschieht, wenn der Gegenstand der Versicherung wegfällt ?
§ 13 In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden ?
§ 14 Wann verjährt der Rechtsschutzanspruch ?
§ 15 Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen ?
§ 16 Wie sind Erklärungen gegenüber der AUXILIA abzugeben ?

3. Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten ?
§ 17 Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles ?
§ 18 In welchen Fällen werden Erfolgsaussichten geprüft ?
§ 19 Innerhalb welcher Frist kann der Rechtsschutzanspruch vor Gericht geltend gemacht werden ?
§ 20 Welches Gericht ist für Klagen aus dem Rechtsschutzvertrag zuständig ?

4. In welchen Formen wird der AUXILIA-Rechtsschutz angeboten ?
§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz
§ 21 a Personen-Verkehrs-Rechtsschutz
§ 22 Fahrer-Rechtsschutz
§ 23 Privat-Rechtsschutz für Selbständige und freiberuflich Tätige
§ 24 Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige
§ 25 Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbständige
§ 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige
§ 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
§ 28 Spezial-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige
§ 28 a Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige
§ 29 Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Gebäuden, Wohnungen und Grundstücken

A. Klauseln
B. Sonderbedingungen für Daten-Rechtsschutz
C. Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR/2007)

1. Inhalt der Versicherung

§ 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Die AUXILIA sorgt nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers (§ 17), soweit sie notwendig ist (§ 18), und trägt die hierbei entstehenden Kosten (§ 5). Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und nicht in grobem Missverhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.

§ 2 Leistungsarten

Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, umfasst der Versicherungsschutz
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;
b) Arbeits-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche;
c) Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (auch über Internet geschlossene Verträge) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist;
e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten;
f) Sozialgerichts-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten und im privaten Bereich für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren;
g) Verwaltungs-Rechtsschutz
aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten;
bb) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsbehörden/-gerichten;
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
i) Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz, ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug).
Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch den Ausgang des Strafverfahrens an;
j) Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten
aa) für den Anschluss des Versicherten an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger, wenn die versicherte Person durch eine rechtswidrige und vorsätzlich begangene Tat nach den in § 395 Abs. 1 Ziff.
1 a) (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung),
1 c) (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit),
1 d) (Straftaten gegen die persönliche Freiheit) sowie
2 (Straftaten gegen das Leben)
der Strafprozessordnung näher aufgeführten Strafbestimmungen verletzt oder betroffen ist;
bb) für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes nach deutschem Strafprozessrecht als Verletzten- oder Zeugenbeistand für die versicherte Person, wenn diese durch eine der unter aa) fallenden Taten verletzt ist;
cc) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des so genannten Täter-Opfer-Ausgleiches vor einem deutschen Strafgericht im Zusammenhang mit einer unter aa) fallenden Tat;
dd) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten vor deutschen Gerichten und für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren wegen Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) und dem Sozialgesetzbuch (SGB), soweit er durch eine unter aa) fallende Tat verletzt oder betroffen ist, dadurch dauerhafte Körperschäden erlitten hat und sofern nicht ohnehin bereits Kostenschutz gemäß § 2 f) besteht.
Ist eine versicherte Person durch eine der o. g. Straftaten getötet worden, besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Ehegatten, der Eltern, Kinder und Geschwister des Opfers als Nebenkläger.
k) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
l) Beratungs- oder Mediations-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen. Anstelle der Kosten für Rat oder Auskunft erstattet die AUXILIA die Kosten einer außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation gem. § 5 Abs. 2 e);
m) Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Betreuungsanordnung gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person.
Die Kosten gemäß § 5 werden bis € 1.000,— erstattet.

§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten

Rechtsschutz besteht, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit
a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;
b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind;
c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes,
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
cc) der genehmigungs- oder gleichgeachteten anzeige- bzw. freistellungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben.
(2) a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum sowie dem Kartellrecht und bei der Geltendmachung oder Abwehr von Unterlassungsansprüchen aus dem Bereich des sonstigen Wettbewerbsrechts;
e) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen, Spekulationsgeschäften aller Art (z. B. Termingeschäfte), der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen), Fondsanlagen sowie Beteiligungen an Kapitalanlagemodellen, soweit nicht vermögenswirksame Leistungen, Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und staatlich geförderte Altersvorsorge (z.B. Riester- oder Rürup-Renten) betroffen sind;
f) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes, soweit nicht Beratungs- oder Mediations-Rechtsschutz gemäß § 2 l) besteht;
g) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen die AUXILIA oder das für diese tätige Schadenabwicklungsunternehmen;
h) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt;
(3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt;
c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;
d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
e) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen des Vorwurfes eines Halt- oder Parkverstoßes;
f) in Asylrechtsverfahren und Ausländerrechtsverfahren;
(4) a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
b) sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft;
c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind, wenn es sich nicht um Ansprüche handelt, die im Rahmen eines vor Eintritt des Rechtsschutzfalles abgeschlossenen Leasingvertrages über ein Motorfahrzeug zu Lande sowie Anhänger auf den Versicherten übergegangen sind;
d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen;
(5) soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Fällen des § 2 a) bis h) und die damit gewöhnlich verbundene Kostenbelastung durch den Versicherten vorsätzlich verursacht wurde. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die die AUXILIA für ihn erbracht hat.

§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrundeliegt;
b) im Beratungs- oder Mediations-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gemäß § 2 l) von dem Ereignis an, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat;
c) in Betreuungsverfahren gemäß § 2 m) mit der Betreuungsanordnung gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person;
d) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
Die Voraussetzungen nach a) bis d) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für die Leistungsarten nach § 2 b) bis g) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit es sich nicht um die Wahrnehmung verkehrsrechtlicher Interessen versicherter Personen oder Motorfahrzeuge handelt.
Ist ein Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes (§ 7) oder während der drei Monate nach Versicherungsbeginn (§ 4 Abs. 1 – Wartezeit) eingetreten, wird Versicherungsschutz gewährt, wenn das betroffene Risiko mindestens seit fünf Jahren bei der AUXILIA versichert ist.
(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich.
Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 d) ausgelöst hat;
b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.
(4) Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) besteht kein Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zu grundeliegende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen.

§ 4 a Versichererwechsel

Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist, besteht in Abweichung von § 4 Abs. 3 Anspruch auf Rechtsschutz, wenn
aa) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Verstoß gem. § 4 Abs. 1 d) erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht;
bb) der Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Anspruch auf Rechtsschutz später als drei Jahre nach Ende der Vertragslaufzeit eines Vorversicherers gegenüber dem Versicherer geltend gemacht wird; allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht,
cc) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zu Grunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung während der Laufzeit des Vorversicherers eingetreten sind oder eingetreten sein sollen und der Verstoß gem. § 4 Abs. 1 d) erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht.

§ 5 Leistungsumfang
(1) Die AUXILIA zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.
Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Im Rahmen der Versicherungssumme sorgt der Versicherer für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der im Versicherungsschein genannten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen vor Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
(2) Die AUXILIA trägt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes und in den Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt und für die Ausarbeitung eines Gutachtens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, je Rechtsschutzfall eine angemessene Vergütung bis zu € 250,—.
Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis g) weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt
bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt.
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere
Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes,der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur eineinhalbfachen Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
e) die Kosten der außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation von höchstens acht Sitzungsstunden á maximal € 180,—. Sind nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsverfahren beteiligt, trägt die AUXILIA die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Mediator nicht Rechtsanwalt ist.
f) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege;
g) die übliche Vergütung
aa) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der
– Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren;
– Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen
von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern;
bb) eines Sachverständigen soweit ein Gutachten für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers erforderlich ist;
h) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei angeordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
i) die Kosten für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen aus der deutschen Sprache in die ausländische Gerichtssprache;
j) die dem Gegner durch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist;
k) die gesetzlichen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines im Landgerichtsbezirk des Besuchsorts zugelassenen Rechtsanwaltes, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Unfall, Krankheit oder sonstigen körperlichen Gebrechens den Rechtsanwalt nicht selbst aufsuchen kann.
(3) a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der von der AUXILIA zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
(4) Die AUXILIA trägt nicht
a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat;
b) die Kosten, die aufgrund einer gütlichen Erledigung, insbesondere eines Vergleiches, nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen;
c) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall. Bei mehreren Rechtsschutzfällen, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen, hat der Versicherungsnehmer die Selbstbeteiligung nur einmal zu tragen.
d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter € 255,—;
g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
(5) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 l) für Notare;
b) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) für Angehörige der steuerberatenden Berufe;
c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechtsund sachkundige Bevollmächtigte.
(6) Abweichend von Absatz 2 b) trägt die AUXILIA bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Rahmen des § 6 Absatz 2 die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen ausländischen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren, die bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland durch einen deutschen Rechtsanwalt nach deutschem Gebührenrecht und unter Ansatz der in Deutschland üblichen Gegenstands- und Streitwerte angefallen wären.

§ 6 Örtlicher Geltungsbereich
(1) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, den Azoren oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
(2) Abweichend von Absatz 1 besteht Rechtsschutz weltweit für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit einer Urlaubs-, Dienst- oder Geschäftsreise und aus Verträgen, die über das Internet abgeschlossen wurden.
Versetzungen oder Abordnungen in Staaten dieses erweiterten Geltungsbereiches gelten auch dann nicht als Dienst- oder Geschäftsreisen, wenn sie befristet sind. Es besteht kein Rechtsschutz für den Staat dieses erweiterten Geltungsbereiches, dessen Staatsangehörigkeit eine versicherte Person besitzt oder in dem sie einen Wohnsitz hat.
Ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit sowie die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.

2. Versicherungsverhältnis

§ 7 Beginn des Versicherungsschutzes und Widerspruchsrecht

(1) Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der erste Beitrag spätestens zwei Wochen nach Anforderung gezahlt wird. Bei späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung, jedoch nicht vor dem angegebenen Zeitpunkt.
(2) Widerspruchsrecht
Hat die AUXILIA dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die für den Vertrag geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) nicht übergeben oder die Verbraucherinformation nach § 10 a VAG unterlassen, gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheines, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen (Absendung genügt) nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht.
Die Widerspruchsfrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die vorgenannten Unterlagen vollständig vorliegen.
Hat die AUXILIA auf besonderen Antrag sofortigen Versicherungsschutz gewährt, hat der Versicherungsnehmer insoweit kein Widerspruchsrecht. Fehlt die gesetzlich geforderte Belehrung über das Widerspruchsrecht oder liegen dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen oder die weitere für den Vertragsinhalt maßgebliche Verbraucherinformation nicht vollständig vor, kann dieser noch innerhalb eines Jahres nach Zahlung des ersten Beitrages widersprechen.

§ 8 Vertragsdauer

(1) Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
(2) Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.

§ 9 Versicherungsbeitrag
(1) Die Beiträge sind, wenn keine kürzere Vertragsdauer vereinbart wurde, Jahresbeiträge und zuzüglich der jeweiligen Versicherungsteuer im Voraus zu zahlen. Es kann Zahlung des Jahresbeitrages in vorauszuzahlenden Raten vereinbart werden; die nach dieser Vereinbarung zunächst nicht fälligen Teile des Beitrages sind gestundet.
Gerät der Versicherungsnehmer mit einer Rate in Verzug, ist die Stundung aufgehoben.
(2) Der erste Beitrag wird fällig, sobald dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und eine Zahlungsaufforderung zugehen. Bei Ratenvereinbarungen gilt nur die erste Rate als Erstbeitrag. Wird der erste Beitrag nicht spätestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Hat der Versicherer diesen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten ab Zugang der Zahlungsaufforderung gerichtlich geltend gemacht, gilt dies als Rücktritt.
(3) Alle nach dem ersten Beitrag zu zahlenden Beiträge sind Folgebeiträge; sie sind am Ersten des Fälligkeitsmonates zu zahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Wird ein Folgebeitrag nicht spätestens am Fälligkeitstermin gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer schriftlich auf dessen Kosten eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Tritt nach Ablauf dieser Frist ein Rechtsschutzfall ein und ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung von Beitrag, geschuldeten Zinsen oder Kosten noch in Verzug, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Hierauf ist der Versicherungsnehmer in der Fristbestimmung hinzuweisen.
(4) a) Ist vereinbart, dass der Versicherer die jeweils fälligen Beiträge im Lastschriftverfahren einziehen soll und kann ein Beitrag aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht fristgerecht eingezogen werden, gerät der Versicherungsnehmer in Verzug. Das Gleiche gilt, wenn einer berechtigten Einziehung von dem Kontoinhaber widersprochen wird. Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer die daraus entstehenden Kosten in Rechnung stellen. Zu weiteren Abbuchungsversuchen ist der Versicherer zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet.
b) Kann aufgrund eines Widerspruches oder aus anderen Gründen ein Beitrag nicht eingezogen werden, so kann der Versicherer von weiteren Einzugsversuchen absehen und den Versicherungsnehmer schriftlich zur Zahlung durch Überweisung auffordern.

§ 10 Beitragsanpassung

(1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen der AUXILIA im vergangenen Kalenderjahr im Verhältnis zum vorausgegangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Der jeweils ermittelte Prozentsatz wird auf die nächstniedrigere, durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle.
Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.
(2) Ergeben die Ermittlungen gemäß Absatz (1) eine Erhöhung, ist der Versicherer berechtigt und im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den festgestellten Prozentsatz zu ändern, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beginn des Versicherungsvertrages. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Eine Beitragsänderung unterbleibt, wenn dieser Prozentsatz unter 5 liegt; er ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
(3) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Januar des Folgejahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden; sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung mitgeteilt.
(4) Der Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Monates, nachdem ihm die Beitragserhöhung mitgeteilt wurde, den Versicherungsvertrag zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.

§ 11 Änderung der für die Beitragsabrechnung wesentlichen Umstände

(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt des Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif der AUXILIA auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann die AUXILIA innerhalb eines Monates nach Kenntnis den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand der AUXILIA später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat der AUXILIA innerhalb eines Monates nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen.
Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben nicht oder unrichtig, ist die AUXILIA berechtigt, für einen nach Eintritt der höheren Gefahr eingetretenen Rechtsschutzfall die Leistungen nur insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis des vereinbarten Beitrages zu dem Beitrag entspricht, der bei richtigen und vollständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen. Unterlässt der Versicherungsnehmer jedoch die erforderliche Meldung eines zusätzlichen Gegenstandes der Versicherung, ist der Versicherungsschutz für diesen Gegenstand ausgeschlossen. In den Fällen der Sätze 2 und 3 bleibt die AUXILIA zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.

§ 12 Wegfall des Gegenstandes der Versicherung einschließlich Tod des Versicherungsnehmers
(1) Fällt der Gegenstand der Versicherung ganz oder teilweise weg, endet der Versicherungsschutz für den weggefallenen Gegenstand, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist. Erlangt die AUXILIA später als zwei Monate nach dem Wegfall des Gegenstandes der Versicherung hiervon Kenntnis, steht ihr der Beitrag bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung zu.
(2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten.
Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird an Stelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit Wirkung ab Todestag verlangen.
(3) Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein bezeichnete, selbstbewohnte Wohnung oder das selbstbewohnte Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das Gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.
(4) Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für seine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit selbst nutzt, findet Absatz 3 entsprechende Anwendung.

§ 13 Außerordentliche Kündigung
(1) Hat nach dem Eintritt eines Rechtsschutzfalles die AUXILIA ihre Leistungspflicht anerkannt oder abgelehnt, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Vertrag durch Kündigung vorzeitig zu beenden.
(2) Hat die AUXILIA ihre Leistungspflicht für mindestens drei innerhalb von 12 Monaten eingetretenen Rechtsschutzfälle anerkannt oder abgelehnt, ist die AUXILIA innerhalb eines Monates nach Anerkennung oder Ablehnung der Leistungspflicht für den dritten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag durch Kündigung vorzeitig zu beenden.
(3) Das Recht zur Kündigung entfällt, wenn die schriftliche Kündigung dem Vertragspartner nicht innerhalb eines Monates nach Eintritt der Kündigungsvoraussetzung zugegangen ist.
(4) Die fristgemäße Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam, wenn sie nicht ausdrücklich zu dem in § 8 genannten Ablauf erfolgt.

§ 14 Verjährung des Rechtsschutzanspruches

(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung erlangt werden kann.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers bei der Fristberechnung nicht mit.

§ 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 28 oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
(2) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt.

§ 16 Schriftform der Erklärungen
Alle Erklärungen gegenüber der AUXILIA sind schriftlich abzugeben.

3. Rechtsschutzfall

§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er einen Rechtsanwalt seiner Wahl beauftragen, dessen Vergütung die AUXILIA nach § 5 Absatz 2 a) und b) trägt.
Die AUXILIA wählt den Rechtsanwalt aus,
a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und der AUXILIA die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
(2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser von der AUXILIA im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist die AUXILIA nicht verantwortlich.
(3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er die AUXILIA vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die AUXILIA bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor die AUXILIA den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt die AUXILIA nur die Kosten, die sie bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahme zu tragen hätte.
(5) Der Versicherungsnehmer hat
a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
b) der AUXILIA auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben;
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
aa) vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung der AUXILIA einzuholen;
bb) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann;
cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.
(6) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Absatz 3 oder 5 genannten Pflichten, kann die AUXILIA von der Verpflichtung zur Leistung frei werden, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung bleibt die AUXILIA insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung oder den Umfang der der AUXILIA obliegenden Leistung gehabt hat.
(7) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis der AUXILIA abgetreten werden.
(8) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die die AUXILIA getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diese über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer der AUXILIA auszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an die AUXILIA zurückzuzahlen.

§ 18 Prüfung der Erfolgsaussichten

(1) Ist die AUXILIA der Auffassung, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, mutwillig erscheint oder in grobem Missverhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht, kann sie ihre Leistungspflicht verneinen. Dies hat sie dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen. Wird dem Versicherungsnehmer die Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes vorgeworfen, prüft die AUXILIA die Erfolgsaussichten der Verteidigung nicht in den Tatsacheninstanzen.
(2) Hat die AUXILIA ihre Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung der AUXILIA nicht zu, kann der Versicherungsnehmer den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten der AUXILIA veranlassen, dieser gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und nicht in grobem Missverhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. Die Entscheidung des Rechtsanwaltes ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
(3) Die AUXILIA kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der von der AUXILIA gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Die AUXILIA ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.

§ 19 Klagefrist

Lehnt die AUXILIA den Rechtsschutz ab oder behauptet der Versicherungsnehmer, dass die gemäß § 18 Abs. 2 getroffene Entscheidung des Rechtsanwaltes offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht, kann der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Rechtsschutz nur innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Diese Frist beginnt, nachdem die Ablehnung der AUXILIA oder die gemäß §18 Abs. 2 getroffene Entscheidung des Rechtsanwaltes dem Versicherungsnehmer schriftlich unter Angabe der mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolge mitgeteilt wurde.

§ 20 Zuständiges Gericht

(1) Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen die AUXILIA erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der AUXILIA oder ihrer für das jeweilige Versicherungsverhältnis zuständigen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Agent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung
seinen Wohnsitz hatte.
(2) Klagen der AUXILIA gegen den Versicherungsnehmer können bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht erhoben werden. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb genommen, kann die AUXILIA ihre Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.

4. Formen des Versicherungsschutzes

§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz

(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß Absatz 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils
– PKWs, Komibs, Krafträder, Mofas, Mopeds, Wohnmobile ohne Vermietung sowie Anhänger,
– Nutzfahrzeuge bis 4 t Nutzlast, Omnibusse bis 9 Sitze, PKW-Fahrschulfahrzeuge, Zugmaschinen, Traktoren, Sonderfahrzeuge sowie Anhänger,
– Nutzfahrzeuge über 4 t Nutzlast, Sattelzugmaschinen, Fahrzeuge mit roten Kennzeichen sowie Anhänger,
– Omnibusse über 9 Sitze sowie Anhänger,
– Taxen, Mietwagen, Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, Wohnmobile mit Vermietung sowie Anhänger.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind (Fahrzeug-Rechtsschutz).
(4) Der Versicherungsschutz umfasst:
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
– Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
– Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
– Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa),
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k).
(5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen werden.
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb eines neu hinzukommenden gleichartigen Motorfahrzeuges. Dies gilt nicht, wenn das Motorfahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf oder nur zum vorübergehenden Eigengebrauch erworben wird.
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüglich der unter Absatz 1 und 2 versicherten Fahrzeuge mit Ausnahme gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.
(7) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht für den Versicherungsnehmer bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr.
Mitversichert sind :
aa) der eheliche/eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner des Versicherungsnehmers oder der gemäß Absatz 1 genannten Person,
bb) die minderjährigen Kinder,
cc) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
dd) die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern des Versicherungsnehmers/Lebenspartners, diese jedoch nicht als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer oder Fahrer eines auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuges oder Anhängers.
(8) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
(9) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen und nicht mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes auf Herabsetzung des Beitrages gemäß § 11 Absatz 2 die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
(10) Wird ein nach Absatz 3 versichertes Fahrzeug (Fahrzeug-Rechtsschutz) veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug). Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen auf den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Folgefahrzeuges zugrunde liegt.
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist der AUXILIA innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu bezeichnen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Anzeige oder die Bezeichnung des Folgefahrzeuges, besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Unterlassung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges innerhalb eines Monates vor oder innerhalb eines Monates nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.

§ 21 a Personen-Verkehrs-Rechtsschutz

(1) Versicherungsschutz besteht für :
a) den Versicherungsnehmer,
b) seinen ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner,
c) eine andere im Versicherungsschein genannte Person bei der Teilnahme am öffentlichen oder privaten Verkehr, jedoch nicht als Eigentümer, Halter oder Fahrer zulassungspflichtiger oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehender Motorfahrzeuge.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst :
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) als Eigentümer nicht zulassungspflichtiger oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen zu versehender Motorfahrzeuge,
– Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
– Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa),
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k)

§ 22 Fahrer-Rechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannte Person bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr, jedoch nicht als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer oder Fahrer eines auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuges oder Anhängers.
(2) Unternehmen können den Versicherungsschutz nach Absatz 1 für alle Kraftfahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen vereinbaren.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst :
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
– Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
– Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
– Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa),
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k).
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 ein Motorfahrzeug zu Lande auf die im Versicherungsschein genannte Person zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wandelt sich der Versicherungsschutz in einen solchen nach § 21 Absätze 1, 4, 7 und 8 um, falls der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monates nach Zugang eines entsprechend geänderten Nachtrages zum Versicherungsschein widerspricht. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Motorfahrzeuges zu Lande ist eingeschlossen.
(5) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht kein Rechtsschutz.
(6) Hat in den Fällen des Absatzes 1 die im Versicherungsschein genannte Person länger als sechs Monate keine Fahrerlaubnis mehr, endet der Versicherungsvertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer das Fehlen der Fahrerlaubnis spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Sechsmonatsfrist an, endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der Sechsmonatsfrist. Geht die Anzeige später bei der AUXILIA ein, endet der Versicherungsvertrag mit Eingang der Anzeige.

§ 23 Privat-Rechtsschutz für Selbständige und freiberuflich Tätige

(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner, wenn einer oder beide eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit ausüben,
a) für den privaten Bereich,
b) für den beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit.
(2) Mitversichert sind
a) die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
b) die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern des Versicherungsnehmers/Lebenspartners.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst :
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
– Arbeits-Rechtsschutz, auch als Arbeitgeber aus hauswirtschaftlichen Beschäftigungs- und Pflegeverhältnissen, (§ 2 b),
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
– Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
– Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
– Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) bb),
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
– Opfer-Rechtsschutz (§ 2 j),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k),
– Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 l),
– Betreuungs-Rechtsschutz (§ 2 m).
(4) a) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Hinweis: Versicherbar über § 28).
b) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Hinweis: Versicherbar über § 29).
(5) Sind der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner nicht mehr gewerblich, freiberuflich oder sonstig selbständig tätig oder wird von diesen keine der vorgenannten Tätigkeiten mit einem Gesamt-Bruttoumsatz von mehr als € 20.000,— – bezogen auf das letzte Kalenderjahr – ausgeübt, wandelt sich der Versicherungsschutz ab Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach § 25 um.

§ 24 Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige

(1) Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein bezeichnete, gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers.
Mitversichert sind die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst :
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
– Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
– Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
– Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
– Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) bb),
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
– Opfer-Rechtsschutz (§ 2 j),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k),
– Daten-Rechtsschutz gemäß Sonderbedingungen.
(3) a) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Hinweis: Versicherbar über § 28).
b) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Hinweis: Versicherbar über § 29).
(4) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb von drei Jahren nach der Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.

§ 25 Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbständige

(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners, wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamt-Bruttoumsatz von mehr als € 20.000,— – bezogen auf das letzte Kalenderjahr – ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind
a) die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten, b) die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern des Versicherungsnehmers/Lebenspartners.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst :
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
– Arbeits-Rechtsschutz, auch als Arbeitgeber aus hauswirtschaftlichen Beschäftigungs- und Pflegeverhältnissen, (§ 2 b),
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
– Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
– Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
– Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) bb),
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
– Opfer-Rechtsschutz (§ 2 j),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k),
– Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 l),
– Betreuungs-Rechtsschutz (§ 2 m).
(4) a) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Hinweis: Versicherbar über § 26).
b) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Hinweis: Versicherbar über § 29).
(5) Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamt-Bruttoumsatz von mehr als € 20.000,— im letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt deren aus einer solchen Tätigkeit im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamt-Bruttoumsatz den Betrag von € 20.000,—, wandelt sich der Versicherungsschutz ab Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach § 23 um.

§ 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners, wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamt-Bruttoumsatz von mehr als € 20.000,— – bezogen auf das letzte Kalenderjahr – ausüben. Kein  Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind
a) die minderjährigen Kinder,
b) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten;
c) die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern des Versicherungsnehmers/Lebenspartners;
d) die unter Abs. 1 und Abs. 2 a) bis c) genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges sowie Anhängers und alle Personen als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge;
e) die unter Abs. 1 und Abs. 2 a) bis c) genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motorfahrzeuges, das weder ihnen gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst :
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
– Arbeits-Rechtsschutz, auch als Arbeitgeber aus hauswirtschaftlichen Beschäftigungs- und Pflegeverhältnissen, (§ 2 b),
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
– Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
– Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
– Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g),
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
– Opfer-Rechtsschutz (§ 2 j),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k),
– Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 l),
– Betreuungs-Rechtsschutz (§ 2 m).
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Hinweis: Versicherbar über § 29).
(4) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zusammenhang mit dem Erwerb eines neu hinzukommenden Motorfahrzeuges. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf oder nur zum vorübergehenden Eigengebrauch erworben wird.
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüglich der unter Absatz 2 d) versicherten Fahrzeuge mit Ausnahme gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.
(5) Motorfahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind solche zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.
(6) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
(7) Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamt-Bruttoumsatz von mehr als € 20.000,— im letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt deren aus einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamt-Bruttoumsatz den Betrag von € 20.000,—, wandelt sich der Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach § 21 Absätze 1 und 4 bis 9 – für die auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge – und § 23 um. Der Versicherungsnehmer kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Umwandlung die Beendigung des Versicherungsschutzes nach § 21 verlangen. Verlangt er dies später als zwei Monate nach Eintritt der für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen, endet der Versicherungsschutz nach § 21 erst mit Eingang der entsprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers.
(8) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande und kein Anhänger mehr auf den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zugelassen oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherungsschutz in einen solchen nach § 25 umgewandelt wird. Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein, wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen und der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zusätzlich keine Fahrerlaubnis haben. Werden die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen der AUXILIA später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige.

§ 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers als Inhaber des im Versicherungsschein bezeichneten land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes sowie für den privaten Bereich und die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind
a) aa) der eheliche/eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner des Versicherungsnehmers,
bb) die minderjährigen Kinder,
cc) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
dd) die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern des Versicherungsnehmers/Lebenspartners,
ee) die im Versicherungsschein genannten, ausschließlich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätigen, dort wohnhaften und im Grundbuch eingetragenen Mitinhaber sowie deren eheliche/eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen,
ff) die im Versicherungsschein genannten, ausschließlich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätigen und dort wohnhaften Hoferben sowie deren eheliche/eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen,
gg) die im Versicherungsschein genannten, ausschließlich im Betrieb des Versicherungsnehmers wohnhaften Altenteiler sowie deren eheliche/eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen,
hh) die unter Abs. 1 und Abs. 2 a) aa) bis gg) genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter der in Abs. 5 genannten, bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges sowie Anhängers und alle Personen als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge,
ii) die unter Abs. 1 und Abs. 2 a) aa) bis gg) genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motorfahrzeuges, das weder ihnen gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist,
b) die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Betrieb.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst :
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
– Arbeits-Rechtsschutz, auch als Arbeitgeber aus hauswirtschaftlichen Beschäftigungs- und Pflegeverhältnissen, (§ 2 b),
– Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile,
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
– Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
– Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
– Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g),
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
– Opfer-Rechtsschutz (§ 2 j),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k),
– Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 l),
– Betreuungs-Rechtsschutz (§ 2 m),
– Daten-Rechtsschutz gemäß Sonderbedingungen.
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüglich der unter Absatz 2 a) hh) versichertenFahrzeuge mit Ausnahme gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.
(4) Der Versicherungsschutz kann in teilweiser Abweichung von § 3 Abs. 3 d) auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs- und Flurbereinigungsverfahren erweitert werden.
(5) Soweit es sich nicht um Personenkraft- oder Kombiwagen, Krafträder oder land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge oder Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft handelt, besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen.
(6) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.

§ 28 Spezial-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige
(1) Versicherungsschutz besteht
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers;
b) für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein genannte Person auch im privaten Bereich und für die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind
a) der eheliche/eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner des Versicherungsnehmers oder der gemäß Absatz 1 b) genannten Person,
b) die minderjährigen Kinder,
c) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
d) die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern des Versicherungsnehmers/Lebenspartners,
e) die in Abs. 1 und Abs. 2 a) bis d) genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes im Versicherungsschein genannten und bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges sowie Anhängers und alle Personen als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge,
f) die unter Abs. 1 b) und 2 a) bis d) genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motorfahrzeuges, das weder ihnen gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist,
g) die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst :
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
– Arbeits-Rechtsschutz, auch als Arbeitgeber aus hauswirtschaftlichen Beschäftigungs- und Pflegeverhältnissen, (§ 2 b),
– Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) für im Versicherungsschein bezeichnete selbstgenutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile,
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) für den privaten Bereich, die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten und im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer der im Versicherungsschein genannten Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern, nicht jedoch bei gewerblicher Nutzung von Motorfahrzeugen zu Wasser und in der Luft,
– Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) für den privaten Bereich, die Ausübung nichtselbständiger sowie selbständiger Tätigkeiten und im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer der im Versicherungsschein genannten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhängern,
– Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
– Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g),
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
– Opfer-Rechtsschutz (§ 2 j),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k),
– Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 l),
– Betreuungs-Rechtsschutz (§ 2 m),
– Daten-Rechtsschutz gemäß Sonderbedingungen.
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüglich der unter Absatz 2 e) versicherten Fahrzeuge mit Ausnahme gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.
(4) Der Versicherungsschutz kann auf Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit (§ 2 d) erweitert werden.
(5) Es besteht kein Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer eigenen selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit mitversicherter Personen gemäß Abs. 2 a) bis d) sowie für auf deren Geschäftsbetrieb zugelassene gewerblich genutzten Motorfahrzeuge.
(6) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
(7) Wird die gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers aufgegeben, wandelt sich der Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach § 26 und § 29 (Rechtsschutz für alle gemieteten/selbstbewohnten Wohnungen, Einfamilienhäuser im Inland) um.
(8) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.

§ 28 a Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige

(1) Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers
a) die in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers stehen;
b) die der Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein genannte Person im Hinblick auf eine mögliche Einschränkung seiner beruflichen Tätigkeit für sich abgeschlossen hat.
(2) Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus Versicherungsverträgen für zulassungspflichtige oder mit einem Versicherungskennzeichen
versehene Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft (Hinweis : Versicherbar über § 28) sowie aus Rechtsschutz-Versicherungsverträgen mit der AUXILIA.

§ 29 Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Gebäuden, Wohnungen und Grundstücken
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als
a) Eigentümer,
b) Vermieter,
c) Verpächter,
d) Mieter,
e) Pächter,
f) Nutzungsberechtigter
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsschein bezeichnet sind. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst :
– Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c),
– Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i bb),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k).

A. Klauseln zu ARB/2007

(1) Klausel zu § 21 Abs. 1 und 7 ARB – Verkehrs-Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen
Abweichend von § 21 Abs. 1 und 7 ARB sind mitversichert
a) der eheliche/eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner des Versicherungsnehmers, soweit deren Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht im Zusammenhang mit einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit steht,
b) die minderjährigen Kinder,
c) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
d) die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern des Versicherungsnehmers/Lebenspartners.

(2) Klausel zu § 28 Absatz 3 ARB – Rechtsschutz für Ärzte in Regressverfahren
Der Versicherungsschutz des § 2 f) ARB wird erweitert auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Vorverfahren, die sich aus Regressen durch die zuständigen Gremien der Kassenärztlichen Vereinigung und der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise und unwirtschaftlicher Behandlungsweise ergeben. Für das Vorverfahren kann die Kostenübernahme gemäß § 5 Absatz 2 ARB auf einen im Versicherungsschein genannten Höchstbetrag begrenzt werden.
Wichtig : Der Höchstbetrag, auf den die Kostenübernahme in den oben genannten Vorverfahren begrenzt ist, beträgt € 1.000,— ohne Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall.
(Hinweis gilt nur für ARB/2007. Höchstentschädigung bei den ARB/2003 sowie ARB/2005 € 750,—; Höchstentschädigung bei älteren ARB € 512,—).

(3) Klausel zu § 28 Abs. 3 ARB – Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte hinsichtlich der Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträume und ihrer Einrichtungen
Der Versicherungsschutz gemäß § 2 d) ARB kann auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus solchen schuldrechtlichen Verträgen erweitert werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen und ihrer Einrichtungen stehen. Nicht versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus der Anschaffung, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Betrieben und Betriebsteilen sowie Praxen. Ausgeschlossen ist ferner die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen, die nicht bloße Hilfsgeschäfte zur eigentlichen Tätigkeit des Betriebes oder der Berufsausübung sind.

(4) Klausel zu §§ 25, 26, 27, 28, 29 ARB sowie zum Rechtsschutz
für weitere Inhaber/Geschäftsführer gemäß §§ 21, 23, 29 ARB –
Vorsorge-Rechtsschutz
Besteht Versicherungsschutz gemäß §§ 25, 26, 27, 28 und/oder 29 ARB oder Rechtsschutz für weitere Inhaber/Geschäftsführer gemäß §§ 21, 23 und 29 ARB und ändert sich das Risiko des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person, indem
– ein weiteres gemäß dem Tarif der AUXILIA versicherbares Risiko erstmalig neu hinzukommt oder
– ein Versicherter eine gemäß dem Tarif der AUXILIA versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit aufnimmt, oder
– die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt, besteht Versicherungsschutz ohne Wartezeit mit tariflich größtmöglichem Leistungsumfang und tariflich niedrigster Selbstbeteiligung. Versicherungsschutz besteht auch für vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neue oder geänderte Risiko.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung zur Dokumentierung und Beitragsberechnung anzuzeigen. Zeigt der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko nicht innerhalb der Frist an, entfällt hierfür der Versicherungsschutz.
Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer dem neuen Versicherungsschein binnen vier Wochen nach dessen Zugang schriftlich widerspricht.

B. Sonderbedingungen für Daten-Rechtsschutz

§ 1
(1) Versicherungsschutz wird natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften und anderen Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 2 Abs. 1 – 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) fallen, sowie den in § 2 Abs. 1 – 3 des BDSG genannten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen gewährt, soweit sie personenbezogene Daten im Sinne des BDSG verarbeiten oder verarbeiten lassen.
(2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Organe und Bediensteten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt.

§ 2
(1) Der Versicherungsschutz umfasst
a) die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem BDSG auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung;
b) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 43, 44 BDSG.
(2) Wird dem Versicherungsnehmer vorgeworfen, eine Straftat gemäß § 44 BDSG begangen zu haben, besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen dieser Straftat rechtskräftig verurteilt wird. In diesem Fall ist er verpflichtet, der AUXILIA die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
(3) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit, soweit hierfür anderweitig Versicherungsschutz besteht.

§ 3
Im übrigen gelten die §§ 1 bis 20 der Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (AUXILIA ARB/2007) mit Ausnahme von § 2 i) bb).

C. Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR/2007)

§ 1 Gegenstand der Versicherung

Die AUXILIA übernimmt nachfolgende, unter § 6 aufgeführten Kosten in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in standes-, disziplinar- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren, wenn in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Versicherte ermittelt wird, Versicherte beschuldigt oder als Zeugen vernommen werden oder standes- oder disziplinarrechtliche Verfahren gegen Versicherte eingeleitet werden.

§ 2 Versicherte
(1) Versicherungsschutz besteht
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete Tätigkeit des Unternehmens als Versicherungsnehmer sowie für seine Inhaber, gesetzlichen Vertreter und die von ihm beschäftigten Personen (Mitversicherte), in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer;
b) oder, soweit vereinbart, für den nichtselbständigen Versicherungsnehmer, seinen ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner, wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit ausüben. Mitversichert sind :
aa) die minderjährigen Kinder,
bb) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
cc) die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern des Versicherungsnehmers/Lebenspartners.
(2) Aufgrund besonderer Vereinbarung können der in Absatz 1 genannte Personenkreis rechtlich selbständiger Tochter- und Beteiligungsunternehmen sowie diese Unternehmen selbst mitversichert werden.
(3) Es kann vereinbart werden, dass auch aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedene Personen Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle erhalten, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer ergeben, solange dieser der Rechtsschutzgewährung nicht widerspricht.
(4) Ändert der Versicherungsnehmer seine im Versicherungsschein bezeichnete Tätigkeit, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die neue Tätigkeit, wenn der Versicherungsnehmer die Änderung seiner Tätigkeit innerhalb von 2 Monaten nach deren Aufnahme anzeigt. Erfolgt die Anzeige später, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die neue Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige bei der AUXILIA. § 11 ARB bleibt unberührt.

§ 3 Umfang der Versicherung

Der Versicherungsschutz umfasst :
a) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes der Verletzung von Vorschriften des Strafrechtes.
aa) In Verfahren wegen des Vorwurfes einer nur vorsätzlich begehbaren Straftat besteht Rechtsschutz, soweit der Versicherungsnehmer selbst betroffen ist oder der Rechtsschutzgewährung nicht widerspricht.
bb) Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherte die Straftat vorsätzlich begangen hat, entfällt rückwirkend der Versicherungsschutz. In diesem Fall ist der Versicherte verpflichtet, der AUXILIA die Kosten zu erstatten, die diese für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat. Dies gilt nicht bei Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Strafbefehl.
b) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
c) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
d) die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt bei der Vernehmung einer versicherten Person als Zeuge, wenn diese Person die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss (Zeugenbeistand);
e) die Stellungnahme eines Rechtsanwaltes, die im Interesse des versicherten Unternehmens notwendig wird, weil sich ein Ermittlungsverfahren auf das versicherte Unternehmen bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden (Firmenstellungnahme);
f) die verwaltungsrechtliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, welche dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz umfasst werden, zu unterstützen (Beistand im Verwaltungsrecht).

§ 4 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten

Versicherungsschutz besteht nicht für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung
a) einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes als Führer eines Motorfahrzeuges;
b) einer Vorschrift des Kartellrechtes sowie einer anderen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Kartellverfahren verfolgt wird.

§ 5 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz

Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles innerhalb des versicherten Zeitraumes. Als Rechtsschutzfall gilt :
a) in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist;
b) in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren die Einleitung dieser Verfahren gegen den Versicherten;
c) für den Zeugenbeistand die mündliche oder schriftliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage.

§ 6 Leistungsumfang

(1) Die AUXILIA trägt
a) die dem Versicherten auferlegten Kosten der vom Rechtschutz umfassten Verfahren im Rahmen von § 5 Abs. 1 und 2 ARB;
b) die Kosten eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes in der nachgenannten Höhe. Für Honorarvereinbarungen mit Rechtsanwälten beträgt die Höchstentschädigung bei Selbständigen, Inhabern, gesetzlichen Vertretern und Prokuristen sowie bei dem Versicherungsnehmer gem. § 2 Abs. 1 b):
– im Ermittlungsverfahren € 5.300
– in der Hauptverhandlung je Tag € 2.000
– in gerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung € 5.300
– im Zeugenbeistand € 2.600
Für Honorarvereinbarungen mit Rechtsanwälten beträgt die Höchstentschädigung bei allen übrigen Versicherten :
– im Ermittlungsverfahren € 1.300
– in der Hauptverhandlung je Tag € 1.300
– in gerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung € 1.300
– im Zeugenbeistand € 1.300
Die Höchstentschädigung für Honorarvereinbarungen mit Rechtsanwälten bei Firmenstellungnahmen beträgt € 3.000. Die Höhe des im Einzelfall zu tragenden Betrages bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
c) die gesetzlichen Kosten für notwendige Reisen des für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes an den Ort des zuständigen Gerichtes oder den Sitz der Ermittlungsbehörde, jedoch höchsten bis zu € 3.000;
d) die Kosten der vom Versicherten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die für seine Verteidigung erforderlich sind, jedoch höchstens bis zu einem Stundensatz des Sachverständigen von € 300, maximiert auf € 25.000 für alle Gutachten;
e) die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwaltes, soweit der Versicherte durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbestand;
f) die Reisekosten des Versicherten gemäß § 5 Abs. 2 h) ARB bis höchstens € 3.000 an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichtes, wenn dieses das persönliche Erscheinen angeordnet hat.
(2) Die AUXILIA sorgt für
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Zur Rückzahlung der von AUXILIA geleisteten Kaution ist neben dem beschuldigten Versicherten auch der Versicherungsnehmer verpflichtet, sofern er mit der Kautionsleistung der AUXILIA einverstanden war.
(3) a) Die AUXILIA zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme und übernimmt zusätzlich höchstens die vereinbarte Strafkaution; dies gilt auch, wenn dem Versicherungsnehmer aufgrund desselben Rechtsschutzfalles neben den Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Spezial-Straf-Rechtsschutz auch Erstattungsansprüche gleichen Inhaltes aus einem Versicherungsvertrag nach den ARB zustehen.
b) Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.

§ 7 Örtlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Rechtsschutzfälle, die in Europa eintreten.

§ 8 Anzuwendendes Recht
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der
§§ 1, 5 und 7 bis 20 der Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (AUXILIA ARB/2007 – kurz ARB).

Stand : Januar 2007
AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Postfach 15 12 20 · 80047 München
Telefon (0 89) 5 39 81-0 · Telefax (0 89) 5 39 81-250
E-Mail: Zentrale (at) Auxilia.de · Internet : www.Auxilia.de
M-001/03/2007
Ihr direkter Draht für alle Rechtsfragen :

+49 (0)89 / 53 981 – 333 = 24-Stunden-Service
 

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