Wechselkennzeichen in der Kraftfahrt-Versicherung seit dem 01. Juli 2012 +++ eVB +++ EU-Fahrzeugklassen M1, L und 01

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Ab dem 01.07.2012 hat der Gesetzgeber das Wechselkennzeichen eingeführt. Dabei dürfen 2 Fahrzeuge derselben Fahrzeugklasse wechselweise mit nur einem Nummernschild genutzt werden. Aus der ursprünglichen Idee )* ist aber leider nichts geworden.

Gesetzliche Vorgaben

  • Gültig für maximal zwei privat genutzte Fahrzeuge der EU-Fahrzeugklassen M1, L und 01 (Erläuterungen sie „Kombinationsmöglichkeiten„).
  • Nur innerhalb einer und derselben Fahrzeugklasse.
  • Die Kennzeichen werden mit einem Wechselteil angebracht.
  • Jedes Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ist separat identifizierbar.
  • Die TÜV-Plakette wird auf dem Festteil des Kennzeichens angebracht.
  • Jedes Fahrzeug wird wird separat im Zulassungsverfahren behandelt.
  • Bei der erstmaligen Zulassung mit einem Wechselkennzeichen sind beide Fahrzeuge erforderlich.
  • Auch Oldtimer können mit Wechselkennzeichen geführt werden.
  • Private Fahrzeuge zu Dauer-eVB können ebenfalls Wechselkennzeichen führen.

Kombinationsmöglichkeiten
Klasse M1 („Pkw bis 8 Personen zusätzlich Fahrer“ und „Wohnmobile“)

  • Pkw – Pkw
  • Pkw – Wohnmobil
  • Pkw – Oldtimer
  • Oldtimer – Oldtimer
  • Wohnmobil – Wohnmobil
  • Oldtimer – Wohnmobil

Klasse L (alle Motorräder, außer mit Versicherungskennzeichen)

  • Motorrad – Motorrad
  • Motorrad – Quad/Trike
  • Motorrad – Leichtkraftrad

Klasse 01 (Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 750 kg)

  • Anhänger – Anhänger

Vertragsgestaltung
Für jedes Fahrzeug gibt es einen eigenen Vertrag, eine eigene Schadenfreiheitsklasse und eine eigen Rückstufung im Schadenfall.

  • Halter muss bei beiden Fahrzeugen gleich sein, der Versicherungsnehmer sollte bei beiden Fahrzeugen gleich sein.
  • Verträge mit Wechselkennzeichen müssen nicht zwangsläufig beim selben Versicherungsunternehmen geführt werden.
  • Die Tarifmerkmale sind bei jedem Vertrag individuell.
  • Die Beitragsberechnung ist je nach Fahrzeug individuell.
  • Kein zusätzlicher Nachlass. Ggf. Zweitfahrzeugnachlass, sofern die tariflichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
  • Das Mahnverfahren gilt auf Vertragsebene je Fahrzeug … bis zu einer eventuellen Zwangsstilllegung.

eVB-Anmeldeverfahren
Es gibt keine Einschränkung innerhalb des eVB-Anmeldeverfahrens. Die eVB kann auf dem gewohnten Weg auch für Wechselkennzeichenausgegeben werden (es ist kein neues Feld dafür vorgesehen).

(Quelle : NÜRNBERGER Vertriebs-Information vom 29.06.2012)

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