Ideal für alle Krankenkassenmitglieder, da ohne Gesundheitsprüfung für jedes Alter gleich preiswert — für nur 12,07 Euro (Frauen & Männer) monatlich !!!


Zusätzliche Zahnprophylaxe, Zahnersatz und Sehhilfen ohne Gesundheitsfragen für gesetzlich Krankenversicherte (sowie „BasisTarif-Versicherte“ in der PKV).

Ideal für alle Krankenkassenmitglieder, da ohne Gesundheitsprüfung (Aufbaustaffel 4 Jahre )*) für jedes Alter gleich preiswert.

Bewahren Sie Ihr strahlendes Lächeln …

Einfach gut aussehen.
Für die meisten Menschen gehören Gesundheit und ein attraktives und gepflegtes Äußeres untrennbar zusammen – denn beides trägt dazu bei, dass Sie sich rundum wohlfühlen.
Damit Ihr Wohlbefinden nicht an den Kosten scheitert, empfehlen wir Ihnen das Produkt „ZahnPlus“ der Württembergischen Krankkenversicherung AG.

Wünschenswert: Dauerhaft schöne Zähne.
Durch regelmäßige Pflege und Kontrolle kann man viel dafür tun, dass die Zähne lange schön und gesund bleiben. Und weil Vorsorgen besser als Nachsorgen ist, übernimmt der Versicherer die Kosten für
– professionelle Zahnreinigung,
– Fluoridierungsmaßnahmen sowie
– Fissurenversiegelung bis zu 80 Euro pro Jahr.

Sollten Karies und Parodontose doch einmal ihre Spuren – bzw. eine Lücke – hinterlassen, beteiligt sich die Gesellschaft darüber hinaus mit 20% an der Finanzierung von hochwertigem Zahnersatz wie z.B. Implantaten, Gold- oder Keramikinlays, Kompositfüllungen und Kronen. Mit den Leistungen der gesetzlichen Kasse sind bis zu 100% der Gesamtkosten abgesichert – und Ihr Lächeln kann sich wieder sehen lassen.
„ZahnPlus“ übernimmt Kosten für professionelle Zahnreinigung, Fluoridierung, Fissurenversiegelung sowie 20% der Kosten für hochwertigen Zahnersatz.

… und behalten Sie den Durchblick.

Modische Brillen sind heute kein Luxus.
Allerdings : Kosten für Sehhilfen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse in der Regel nicht. Damit Sie sich dennoch modische Brillen oder Kontaktlinsen leisten können, zahlt die Württembergische Ihnen innerhalb von zwei Versicherungsjahren einen Zuschuss von bis zu 125 Euro. Und das in jedem Fall, auch wenn sich Ihre Sehschärfe nicht verändert hat.
So können Sie sich auch für ein etwas teureres Brillenmodell entscheiden – und behalten jederzeit den Durchblick.
Sie erhalten alle zwei Jahre einen Zuschuss für Brillen und Kontaktlinsen von bis zu 125 Euro.

Wie auch schon im Vorgängertarif „ZahnPlus“ (nach Tarif BZG20) – für Ihr Wohlbefinden.

Für jedes Alter gleich preiswert !
Schon für einen günstigen Beitrag können Sie attraktiv und gepflegt aussehen. Für den monatlichen Beitrag übernimmt der Versicherer
– 100% (jährlich bis zu 80 Euro) für professionelle Zahnreinigung, Fluoridierungsmaßnahmen und Fissurenversiegelung
– 20% der Kosten für Zahnersatz, mit den Leistungen der Gesetzlichen Kasse können bis zu 100% der Gesamtkosten abgesichert werden
– bis zu 125 Euro alle zwei Jahre für Sehhilfen.

Wir senden Ihnen gerne die erforderlichen Unterlagen zu — nehmen Sie bitte einfach Kontakt zu uns auf. Vielen Dank vorab.


Nachfolgen finden Sie einen Auszug der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie weitere Informationen für Ihren individuellen Vertrag :

Produktinformationsblatt zum Tarif BZG20


Übersichtsblatt – Verbraucherinformationen auf einen Blick

Tarif BZG20 für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung

Produktinformationsblatt zum Tarif BZG 20
Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Versicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt
ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den beigefügten Versicherungsbedingungen. Bitte lesen Sie daher die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig.

1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an ?

Der angebotene Vertrag ist eine private Krankenversicherung. Grundlage sind die gesondert vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Tarifbedingungen sowie alle weiteren im Antrag
genannten Besonderen Bedingungen und Vereinbarungen.

2. Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht versichert ?

Der angebotene Tarif bietet Versicherungsschutz für Zahnleistungen und Sehhilfen. Kosten für Zahnersatz (einschließlich Inlays und Implantate) werden zu 20 %, zusammen mit den Leistungen des Sozialversicherungsträgers zu maximal 100 %
übernommen. In den ersten vier Versicherungsjahren sind die erstattungsfähigen Aufwendungen begrenzt. Nicht versichert sind Zahnbehandlungen und kieferorthopädische Behandlungen.
Erstattet werden darüber hinaus Aufwendungen für professionelle Zahnreinigung zu 100% bis zu 80 EUR je Versicherungsjahr sowie Aufwendungen für Sehhilfen zu 100% bis zu 125 EUR innerhalb von 2 Versicherungsjahren.
Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie dazu bitte in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) unter § 1 sowie den Besonderen Bedingungen, den Tarifbedingungen, den Tarifen sowie Besonderen Vereinbarungen nach.

3. Wie hoch ist Ihr Beitrag und wann müssen Sie ihn bezahlen ?

Welche Kosten sind in Ihren Beitrag einkalkuliert und welche können zusätzlich entstehen ?
Was passiert, wenn Sie Ihren Beitrag nicht oder verspätet bezahlen ?
Der Beitrag für den Tarif BZG 20 betrug ursprünglich :
Männer         Frauen
8,34 EUR      9,75 EUR
Der Beitrag ist monatlich, jeweils zum Ersten eines Monats fällig. Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins oder nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, jedoch nicht vor dem vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Falls Sie uns eine Lastschriftermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto.
Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und werden Sie von uns in Textform gemahnt, so sind Sie zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet.
Außerdem können Verzugszinsen und die von Dritten in Rechnung gestellten Kosten und Gebühren erhoben werden.
Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie dazu bitte in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) unter § 8 nach.
Mögliche sonstige Kosten :
Für die Bearbeitung von Rückläufern im Lastschriftverfahren mangels Kontendeckung ist in der Regel eine Gebühr von 5,00 Euro je Rückläufer durch Sie zu entrichten.
Das gilt auch bei Rückläufern wegen falscher Bankverbindung und fehlender Mitteilung einer neuen Bankverbindung.
Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden. Dies gilt nicht, wenn Sie uns ein Inlandskonto benennen. Mahnkosten für nicht rechtzeitig gezahlte Beiträge betragen für jede Mahnung 3 Euro. Außerdem können Verzugszinsen und die von Dritten in Rechnung gestellten Kosten und Gebühren erhoben werden.

4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen ?

Keine Leistungspflicht besteht für die Teile der Behandlungsrechnung, die den Bestimmungen der gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte nicht entsprechen oder deren Höchstsätze überschreiten, falls der Tarif nichts anderes vorsieht. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, etwa eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe, sehen Sie dazu bitte in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) unter § 5 nach.

5. Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsschluss zu beachten und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben ?

Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie die im Antragsformular enthaltenen Fragen unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
Wenn Sie falsche Angaben machen, können wir unter Umständen – auch noch nach längerer Zeit – vom Vertrag zurücktreten.
Das kann sogar zur Folge haben, dass wir keine Versicherungsleistungen erbringen müssen.
Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, lesen Sie dazu bitte die gesondert vorliegende Information „Welche Folgen hat eine Verletzung Ihrer Pflicht, die erfragten Gefahrumstände anzugeben?“.

6. Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit zu beachten und
welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben ?

Sollte sich Ihre Postanschrift, Ihre Bankverbindung oder Ihr Name ändern, teilen Sie uns dies bitte unverzüglich mit.
Fehlende Informationen können den reibungslosen Vertragsablauf beeinträchtigen.
Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie dazu bitte in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) unter § 9, 10 und 11 nach.

7. Welche Pflichten haben Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls und
welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben ?

Sie und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person haben auf unser Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht durch uns und ihres Umfanges erforderlich ist.
Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
Wir sind mit den in § 28 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der oben genannten Obliegenheiten verletzt wird.
Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie dazu bitte in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) unter § 9, 10 und 11 nach.

8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz ?

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten.
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie dazu bitte in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) unter § 2 und 7 nach.

9. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden ?

Sie können das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie dazu bitte in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) unter § 13 nach.

Verbraucherinformationen auf einen Blick

Informationen nach § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV)

1. Die Identität des Versicherers

Württembergische Krankenversicherung AG, Gutenbergstr. 30, 70176 Stuttgart, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Handelsregister B Nr. 19456

2. Identität unseres für Sie zuständigen Vertreters in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, wenn Sie dort Ihren Wohnsitz haben

Entfällt

3. Ladungsfähige Anschriften
Württembergische Krankenversicherung AG, Gutenbergstraße 30, 70176 Stuttgart
Vertretungsberechtigte
Vorstand: Gabriele Bengel, Ruth Martin

4. Unsere Hauptgeschäftstätigkeit

Gegenstand unseres Unternehmens ist der Betrieb der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, die Vermittlung von Versicherungen in Zweigen, die unser Unternehmen nicht selbst betreibt sowie der
Betrieb anderer Geschäfte, die mit dem Versicherungsgeschäft in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

5. Hinweis zum Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen
Zur Absicherung der Ansprüche aus dem Vertrag besteht ein gesetzlicher Sicherungsfonds, der bei der Medicator AG, Bayenthalgürtel 26, 50968 Köln, errichtet ist.
Im Sicherungsfall wird die Aufsichtsbehörde die Verträge auf den Sicherungsfonds übertragen.
Geschützt von dem Fonds sind die Ansprüche der Versicherungsnehmer und der versicherten Person.
Die Württembergische Krankenversicherung AG gehört dem Sicherungsfonds an.

6. Allgemeine Versicherungsbedingungen einschließlich Tarifbestimmungen

Die Allgemeinen und die Besonderen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen erhalten Sie als Anlage.

Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistungen :
Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung unserer Leistungen
Siehe Produktinformationsblatt bzw. Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen.

7. Gesamtpreis der Versicherung

Siehe Produktinformationsblatt bzw. Versicherungsschein sowie Angaben in Ihrem Antrag, wenn der Vertrag unverändert zustande kommt. Bei der Ermittlung der Beiträge berücksichtigen wir die von Ihnen und gegebenenfalls den versicherten Personen in Ihrem Antrag / Ihrer Angebotsanforderung angegebenen gefahrerheblichen Umstände (z.B. Ihre Gesundheitsangaben), die wir in Ihrem (Angebot zum) Versicherungsschein dokumentieren.

8. Eventuell zusätzlich anfallende Kosten

Neben etwaigen gesetzlichen Ersatzansprüchen werden über die vereinbarten Beiträge hinaus Kosten und Gebühren nur in den durch die Allgemeinen und die Besonderen Versicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen festgelegten Fällen in Rechnung gestellt.
Sofern Sie sich auf Auslandsreisen befinden und eine Auslandsreisekrankenversicherung und/oder einen Komfort-Schutz-Tarif (Tarif K) versichert haben, steht Ihnen an 365 Tagen im Jahr und rund um die Uhr ein Notruf-Service unter der Rufnummer (Vorwahl aus dem Ausland 0049) 180 11 22 300 zur Verfügung. Hierfür fallen derzeit 3,9 Cent pro Minute bei Anruf aus dem deutschen Festnetz an. Preise aus dem Mobilfunknetz und bei Anrufen aus dem Ausland können höher sein.
Für die Bearbeitung von Rückläufern im Lastschriftverfahren mangels Kontendeckung ist in der Regel eine Gebühr von 5,00 Euro je Rückläufer durch Sie zu entrichten.
Das gilt auch bei Rückläufern wegen falscher Bankverbindung und fehlender Mitteilung einer neuen Bankverbindung.

9. Beitragszahlung

Einzelheiten zur Zahlung des Beitrags, insbesondere zur Zahlungsweise und zur Fälligkeit, sind dem (Angebot zum) Versicherungsschein sowie den Allgemeinen und den Besonderen Versicherungsbedingungen und den Tarifbestimmungen zu entnehmen.

10. Geltungsdauer unserer Informationen

Die im Vorschlag mit unverbindlicher Beitragsberechnung und im Produktinformationsblatt genannten Beiträge sind längstens bis zum Beginn des neuen Jahres gültig.
Alle anderen Informationen haben  grundsätzlich eine unbefristete Geltung, längstens jedoch bis zum Zeitpunkt erforderlicher Änderungen.

11. Spezielle Risiken oder Preisschwankungen auf dem Finanzmarkt aufgrund
eines Zusammenhangs des Versicherungsvertrags mit Finanzinstrumenten

Keine

12. Zustandekommen des Vertrags

Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn wir Ihren Versicherungsantrag ausdrücklich annehmen oder Sie unser Angebot zum Versicherungsschein durch Unterzeichnung und Übermittlung des Annahmeschreibens („Einverständniserklärung“) an uns annehmen. Das Einverständnis der versicherten Personen und ggf. der gesetzlichen Vertreter muss ebenfalls vorliegen.

Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im (Angebot zum) Versicherungsschein festgelegten Zeitpunkt. Gegebenenfalls sind Wartezeiten zu beachten. Den gewünschten Beginn entnehmen Sie den Angaben im Antrag.

Bindungsfrist hinsichtlich des Antrags/Angebots zum Versicherungsschein
Wenn Sie ein Angebot zum Versicherungsschein erhalten haben, halten wir uns an das Angebot 4 Wochen, bei Erschwernisangeboten 6 Wochen ab Angebotsdatum gebunden.

13. Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, EMail) widerrufen.
Die Frist beginnt am Tag, nachdem Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformationen gemäß § 7 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes und diese Belehrung in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an Württembergische Krankenversicherung AG, Postfach, 70163 Stuttgart oder Gutenbergstraße 30, 70176 Stuttgart, E-Mail Anschrift: kranken.vertragsservice@wuerttembergische.de, Internetadresse: http://www.wuerttembergische.de.
Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: 0711 662-3380 bzw. – 3910.

Widerrufsfolgen
Üben Sie das Widerrufsrecht wirksam aus, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zu erstatten. Haben Sie zugestimmt, dass der Versicherungsschutz bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, haben wir Ihnen nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämie zu erstatten. Die Erstattungspflicht haben wir unverzüglich, spätestens 30 Tage nach
Zugang des Widerrufs zu erfüllen.

Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

14. Laufzeit des Vertrags, ggf. Mindestvertragslaufzeit

Die Versicherungsdauer ist in den Allgemeinen und den Besonderen Versicherungsbedingungen sowie den Tarifbestimmungen geregelt.
Bei Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherungen sowie bei Pflegetagegeldversicherungen beträgt die Versicherungsdauer im allgemeinen zwei Versicherungsjahre, bei der Krankentagegeldversicherung ein Versicherungsjahr.
Die Verträge verlängern sich stillschweigend um je ein weiteres Versicherungsjahr, sofern sie nicht bedingungsgemäß drei Monate vor Ablauf gekündigt werden.
Für das Ruhen der Krankenversicherung, die Anwartschaftsversicherung in der Kranken- und privaten Pflegepflichtversicherung, die langfristige Auslandsreise-Krankenversicherung sowie für Optionstarife und die stationäre Zusatzversicherung auf Risikobasis gelten besondere Laufzeiten.

15. Angaben zur Vertragsbeendigung, insbesondere vertragliche Kündigungsregelungen sowie etwaiger Vertragsstrafen

Ihre und unsere Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung, insbesondere die vertraglichen Kündigungsregelungen, sind in den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sowie den Tarifbestimmungen geregelt.
Das Versicherungsverhältnis kann durch Sie zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Bei einer Beitragserhöhung kann das Versicherungsverhältnis durch Sie innerhalb eines Monats vom Zugang der Änderungsmitteilung an zum Wirksamwerden der Änderung gekündigt werden.
Vertragsstrafen sind nicht vereinbart.

16. Anwendbares Recht vor Abschluss des Versicherungsvertrags

Für die Beziehungen zwischen Ihnen und uns gilt vor Abschluss des Versicherungsvertrags ausschließlich deutsches Recht.

17. Auf den Versicherungsvertrag anwendbares Recht

Für den Versicherungsvertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.

Gerichtsstand
Wenn Sie die Württembergische verklagen :
Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen :
– dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen für Ihren gewöhnlichen Aufenthalt örtlich zuständig ist,
– dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
Wenn die Württembergische Sie verklagt :
Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ausschließlich bei folgenden Gerichten geltend machen :
– dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen für Ihren gewöhnlichen Aufenthalt örtlich zuständig ist,
– dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben :
Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitz nach Vertragsschluss außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohn- bzw. Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend vorstehender Regelungen die Zuständigkeit des Gerichts als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.

18. Vertragssprache
Maßgebliche Sprache für dieses Vertragsverhältnis und die Kommunikation mit Ihnen während der Laufzeit des Vertrags ist Deutsch.

19. Außergerichtliche Streitschlichtung

Zur außergerichtlichen Schlichtung von Streitigkeiten für Angelegenheiten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung einschließlich etwaiger Beschwerden gegen Versicherungsvermittler hat der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. die Stelle „Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung“ Kronenstraße 13, 10117 Berlin, eingerichtet.
Weitere Informationen unter: http://www.pkvombudsmann. de.
Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.

20. Beschwerdemöglichkeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde

Für Fragen zu Ihren Versicherungsverträgen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Sie können sich bei Beschwerden auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorferstraße 108, 53117 Bonn, Email: poststelle@bafin.de, Internet: www.bafin.de, wenden.

Teil III Tarif BZG20 Krankheitskostenzusatzversicherung für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung
gültig in Verbindung mit den AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009)
und Teil II Tarifbedingungen der Württembergischen Krankenversicherung Aktiengesellschaft


1. Krankheitskostenzusatzversicherung nach Tarif BZG20 zum Risikobeitrag

Für die Krankheitskostenzusatzversicherungnach Tarif BZG20 wird der Beitrag nach Art der Schadenversicherung kalkuliert.
Bei seiner Berechnung wird das mit dem Älterwerden einer versicherten Person steigende Wagnis nicht berücksichtigt und eine Alterungsrückstellung nicht gebildet.
AVB Teil I § 8a Abs. 2 MB/KK 2009 gilt nicht.

2. Versicherungsfähigkeit

Versicherungsfähig sind Personen, die in der Gesetzlichen Krankenversicherung oder im Basistarif eines privaten Krankenversicherungsunternehmens versichert sind.

3. Versicherungsleistungen

3.1. Aufwendungen für Zahnersatz bei einer medizinisch notwendigen zahnärztlichen Heilbehandlung im Rahmen der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz.
Als Zahnersatz gelten Einlagefüllungen (Inlays), Kompositfüllungen (Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik), Kronen und Brücken, Prothesen, implantologische Leistungen, Eingliederung von Aufbisshilfen und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie die mit Zahnersatz in Zusammenhang stehenden Behandlungen und Maßnahmen und angemessenen Material- und Laborkosten.
Nicht versichert sind Zahnbehandlungen und kieferorthopädische Behandlungen.
Erstattet werden 20% der erstattungsfähigen Aufwendungen.
Bei Kompositfüllungen sind die erstattungsfähigen Aufwendungen auf den Regelhöchstsatz der GOZ begrenzt – das ist der 2,3fache Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
Der Erstattungsbetrag ist zusammen mit den Leistungen des Sozialversicherungsträgers sowie Leistungen nach anderen Versicherungstarifen oder von sonstigen Leistungsträgern auf 100% des Rechnungsbetrages begrenzt.
Die erstattungsfähigen Aufwendungen sind -im Rahmen einer „Zahnstaffel„- begrenzt auf einen Rechnungsbetrag von höchstens :

  • 1 000 Euro in den ersten 12 Monaten,
  • 2 000 Euro in den ersten 24 Monaten,
  • 3 000 Euro in den ersten 36 Monaten und
  • 4 000 Euro in den ersten 48 Monaten

ab Versicherungsbeginn des Tarifs.
Diese Regelung gilt nicht für erstattungsfähige Aufwendungen, die nachweislich auf einen Unfall zurückzuführen sind.
Bei Maßnahmen mit einem voraussichtlichen Kostenaufwand (Rechnungsbetrag) von mehr als 1.500 Euro ist rechtzeitig vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit einzureichen.
Der Versicherer erstattet die Kosten für die Erstellung des Heil- und Kostenplans und verpflichtet sich, diesen unverzüglich zu prüfen und über die zu erwartende Versicherungsleistung Auskunft zu geben.
Erfolgt die Vorlage des Heil- und Kostenplans nicht oder nicht rechtzeitig, halbiert sich der Erstattungssatz.

3.2. Aufwendungen für professionelle Zahnreinigung
Erstattet werden innerhalb eines Versicherungsjahres 100% der Aufwendungen für zahnmedizinische Individualprophylaxe-Maßnahmen (professionelle Zahnreinigung).
Dazu zählen insbesondere
– Erstellen eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen und die Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisungen.
– Lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel als Maßnahme zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz
– Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen
– Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen
– Entfernung harter und weicher Zahnbeläge einschließlich Politur.
Die tarifliche Leistung ist begrenzt auf einen Betrag von 80 EUR je Versicherungsjahr.

3.3. Aufwendungen für Sehhilfen
Erstattet werden innerhalb von zwei Versicherungsjahren 100% der Aufwendungen für Sehhilfen und deren Reparaturleistungen, begrenzt auf einen Betrag von 125 EUR.
Bei Kindern entsteht bereits vor Ablauf von zwei Versicherungsjahren ein erneuter Anspruch, wenn sich die Sehschärfe je Auge um mindestens 0,5 Dioptrien ändert.
Als Sehhilfen gelten Brillengläser, Brillenfassungen und Haftschalen.

4. Besondere Bestimmungen

Der Versicherungsschutz nach diesem Tarif kann nicht mehrfach vereinbart werden.

5. Beiträge

Die monatlich zu zahlende Beitragsrate ergibt sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.
Der Beitrag wird altersunabhängig berechnet.
Abs. b) AVB Teil II zu § 8 (1) MB/KK 2009 gilt nicht.

Wir senden Ihnen gerne die erforderlichen Unterlagen zu — nehmen Sie bitte einfach Kontakt zu uns auf. Vielen Dank vorab.

 

 


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www.Brille-und-Zahn.de und www.BrilleundZahn.de
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